201807060461994202018/C 259/522802018TC25920180723DE01DEINFO_JUDICIAL20180503373821

Rechtssache T-280/18: Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — ABLV Bank/SRB


C2592018DE3710120180503DE0052371382

Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — ABLV Bank/SRB

(Rechtssache T-280/18)

2018/C 259/52Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ABLV Bank AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)

Beklagter: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (SRB) vom 23. Februar 2018 in Bezug auf die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die ABLV Bank Luxembourg, SA, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt sich auf 13 Klagegründe.

1.

Der SRB sei nicht befugt gewesen, die Entscheidung über die Abwicklung zu treffen.

2.

Der SRB habe die Rechte der Klägerin verletzt, indem er förmlich bekannt gegeben habe, keine Abwicklungsmaßnahmen zu beschließen.

3.

Der SRB habe die Rechte der Klägerin verletzt, weil ihm bei der Beurteilung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ( 1 ) Fehler unterlaufen seien.

4.

Der SRB habe die Rechte der Klägerin verletzt, weil ihm bei der Beurteilung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 806/2014 Fehler unterlaufen seien.

5.

Der SRB habe das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und andere Verfahrensrechte verletzt.

6.

Der SRB habe das Recht der Klägerin auf eine angemessene Begründung verletzt.

7.

Der SRB habe es versäumt, sämtliche relevanten Aspekte des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und zu würdigen.

8.

Der SRB habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

9.

Der SRB habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

10.

Der SRB habe das Recht der Klägerin auf Eigentum und auf unternehmerische Freiheit verletzt.

11.

Der SRB habe gegen den Grundsatz des „nemo auditur“ verstoßen.

12.

Der SRB habe einen Ermessensmissbrauch begangen.

13.

Der SRB habe das Recht der Klägerin nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, weil er nicht sichergestellt habe, dass die Angelegenheiten der Klägerin von den relevanten Organen und Einrichtungen der Union behandelt würden.


( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014 L 225, S. 1).