16.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/26 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2018 — VE/ESMA
(Rechtssache T-77/18)
(2018/C 134/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: VE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 aufzuheben, soweit darin die Leistung des Klägers als „unzulänglich“ bewertet wird; |
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in dem Zusammenhang, soweit erforderlich, die Entscheidung der ESMA vom 6. November 2017, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wird, aufzuheben; |
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den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro angesetzt wird; |
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ihm Ersatz für alle seinen Rechtsanwälten im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zuzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Einrede der Rechtswidrigkeit: Das Handbuch für die Beurteilung sei von der ESMA angenommen worden, ohne dass es zuvor gemäß Art. 110 des Statuts der Personalvertretung vorgelegt worden sei. |
2. |
Verstoß gegen Art. 43 Abs. 1 des Statuts und gegen das Handbuch für die Beurteilung, da die Beklagte mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe:
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3. |
Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung im Hinblick auf die Gesundheitsprobleme des Klägers, auf die fehlende Anleitung des Klägers, auf schlechte Arbeitsbedingungen und auf fehlende angemessene Fortbildungsmöglichkeiten. |