16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/26


Klage, eingereicht am 12. Februar 2018 — VE/ESMA

(Rechtssache T-77/18)

(2018/C 134/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: VE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 aufzuheben, soweit darin die Leistung des Klägers als „unzulänglich“ bewertet wird;

in dem Zusammenhang, soweit erforderlich, die Entscheidung der ESMA vom 6. November 2017, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wird, aufzuheben;

den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro angesetzt wird;

ihm Ersatz für alle seinen Rechtsanwälten im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zuzuerkennen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Einrede der Rechtswidrigkeit: Das Handbuch für die Beurteilung sei von der ESMA angenommen worden, ohne dass es zuvor gemäß Art. 110 des Statuts der Personalvertretung vorgelegt worden sei.

2.

Verstoß gegen Art. 43 Abs. 1 des Statuts und gegen das Handbuch für die Beurteilung, da die Beklagte mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe:

Offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Haupttätigkeiten des Klägers, was die Kriterien „Leistung“, „Befähigung“ und „dienstliche Führung“ betreffe, und

Beurteilungsfehler seitens der Beklagten in Beziehung auf die übrigen Tätigkeiten des Klägers.

3.

Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung im Hinblick auf die Gesundheitsprobleme des Klägers, auf die fehlende Anleitung des Klägers, auf schlechte Arbeitsbedingungen und auf fehlende angemessene Fortbildungsmöglichkeiten.