11.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Mureş (Rumänien), eingereicht am 7. November 2018 — BRD Groupe Société Générale SA/KC

(Rechtssache C-699/18)

(2019/C 54/07)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Specializat Mureş

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: BRD Groupe Société Générale SA

Berufungsbeklagte: KC

Vorlagefragen

1.

Erlauben die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere die Erwägungsgründe 12, 21 und 23 sowie Art. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8, in Anwendung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität eine Gesamtheit gerichtlicher Mittel, bestehend aus einer unverjährbaren Klage im ordentlichen Verfahren auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen und aus einer verjährbaren persönlichen Zahlungsklage im ordentlichen Verfahren, mit der das Ziel der Richtlinie verfolgt wird, die Wirkungen aller Verpflichtungen zu beseitigen, die auf der Grundlage einer Klausel entstanden und wahrgenommen wurden, deren Missbräuchlichkeit zulasten des Verbrauchers festgestellt wurde?

2.

Sofern die erste Frage bejaht wird: Stehen die genannten Bestimmungen einer Auslegung entgegen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes der Sicherheit zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse ergibt und wonach der objektive Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher vom Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel wissen musste oder hätte wissen müssen, der Zeitpunkt der Beendigung des Darlehensvertrags ist, für den er die Verbrauchereigenschaft besessen hat?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).