22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/8


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Juli 2018 — Bondora AS/XY

(Rechtssache C-494/18)

(2018/C 381/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Bondora AS

Antragsgegner: XY

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie die 23. Schlussbestimmung Abs. 4 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Gesetz über den Zivilprozess), die bei einer Forderung, die gegenüber einem Verbraucher besteht und bei der es Indizien dafür gibt, dass auf missbräuchlichen Klauseln beruhende Beträge verlangt werden könnten, eine Beibringung oder Anforderung des Vertrags oder eine Aufschlüsselung der Schuld nicht zulässt, mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 1 EUV sowie den Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) vereinbar?

2.

Ist es mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (2) vereinbar, wenn bei Forderungen gegenüber einem Verbraucher der Antragsteller aufgefordert wird, in Abschnitt 11 des Formblatts A die verlangte Schuld aufzuschlüsseln? Ist es ferner mit dieser Vorschrift vereinbar, wenn verlangt wird, in Abschnitt 11 den Inhalt der Vertragsklauseln, auf denen über den Hauptgegenstand des Vertrags hinausgehende Forderungen gegenüber einem Verbraucher beruhen, zur Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit wiederzugeben?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird, möge der Gerichtshof der Europäischen Union angeben, ob es bei der gegenwärtigen Fassung der Verordnung Nr. 1896/2006 möglich ist, vor dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag mit einem Verbraucher missbräuchliche Klauseln enthält, und aufgrund welcher Vorschrift diese Prüfung erfolgen kann.

4.

Falls es bei der gegenwärtigen Fassung der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht möglich ist, die Existenz missbräuchlicher Klauseln vor dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls von Amts wegen zu prüfen, wird der Gerichtshof der Europäischen Union ersucht, sich zur Gültigkeit der genannten Verordnung im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 EUV zu äußern.


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1).