Rechtssache C-228/18: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 3. April 2018 — Gazdasági Versenyhivatal / Budapest Bank Nyrt. u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 3. April 2018 — Gazdasági Versenyhivatal / Budapest Bank Nyrt. u. a.
(Rechtssache C-228/18)
2018/C 231/16Verfahrenssprache: UngarischVorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsklägerin: Gazdasági Versenyhivatal
Klägerinnen und Revisionsbeklagte: Budapest Bank Nyrt., ING Bank NV Magyarországi Fióktelepe, OTP Bank Nyrt., Kereskedelmi és Hitelbank Zrt., Magyar Külkereskedelmi Bank Zrt., ERSTE Bank Hungary Nyrt., Visa Europe Ltd, MasterCard Europe SA
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 81 Abs. 1 EG [Art. 101 Abs. 1 AEUV] dahin auszulegen, dass ein und dieselbe Verhaltensweise gleichzeitig aufgrund voneinander unabhängiger Rechtsgrundlagen, nämlich des wettbewerbsbeschränkenden Zwecks und der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung, gegen die Bestimmungen von Art. 81 Abs. 1 EG [Art. 101 Abs. 1 AEUV] verstoßen kann? |
2. |
Ist Art. 81 Abs. 1 EG [Art. 101 Abs. 1 AEUV] dahin auszulegen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vereinbarung zwischen ungarischen Mitgliedsbanken, mit der das Interbankenentgelt, das für die Nutzung der Kreditkarten der zwei Kreditkartenunternehmen MasterCard und Visa anfällt und den Issuing-Banken zusteht, in einer für beide Kreditkartenunternehmen einheitlichen Höhe festgelegt wird, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt? |
3. |
Ist Art. 81 Abs. 1 EG [Art. 101 Abs. 1 AEUV] dahin auszulegen, dass als Parteien der Vereinbarung zwischen den Banken auch die Kreditkartenunternehmen anzusehen sind, die nicht unmittelbar an der Ausarbeitung des Inhalts der Vereinbarung beteiligt waren, deren Abschluss jedoch ermöglicht und die Vereinbarung akzeptiert und angewandt haben, oder ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihre Verhaltensweise mit den die Vereinbarung schließenden Banken abgestimmt haben? |
4. |
Ist Art. 81 Abs. 1 EG [nunmehr Art. 101 Abs. 1 AEUV] dahin auszulegen, dass für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eine Abgrenzung, ob es sich um eine Beteiligung an der Vereinbarung oder um eine Abstimmung der Verhaltensweise mit den an der Vereinbarung beteiligten Banken handelt, angesichts des Streitgegenstands nicht erforderlich ist? |