28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/11


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland (Niederlande), eingereicht am 1. März 2018 — HQ für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes IP, JO / Aegean Airlines SA

(Rechtssache C-163/18)

(2018/C 182/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Noord-Nederland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HQ für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes IP, JO

Beklagte: Aegean Airlines SA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der (in nationales Recht umgesetzten) Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen (2) gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen keine Erstattung mehr verlangen kann?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Kann ein Fluggast vom Luftfahrtunternehmen dennoch Erstattung seiner Flugscheinkosten verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass sein Reiseveranstalter, wenn er zur Haftung herangezogen würde, finanziell nicht in der Lage sein wird, die Flugscheinkosten tatsächlich zu erstatten und der Reiseveranstalter auch keine Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um die Erstattung sicherzustellen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

(2)  Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59).