28.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 19. Februar 2018 — flightright GmbH gegen Eurowings GmbH
(Rechtssache C-130/18)
(2018/C 182/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: flightright GmbH
Beklagte: Eurowings GmbH
Vorlagefrage
Ist Art. 5 Abs. 1 c) iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahin zu verstehen, dass ein Entschädigungsanspruch bei Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit auch dann entfällt, wenn der Fluggast durch die anderweitige Beförderung insgesamt einen Zeitverlust von weniger als 3 Stunden, aber mehr als 2 Stunden erleidet, weil die tatsächliche Ankunft sich gegenüber der geplanten Ankunft um mehr als 2 Stunden, aber weniger als 3 Stunden verzögert?