Rechtssache C-126/18: Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. Februar 2018 — Dalmandi Mezőgazdasági Zrt/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. Februar 2018 — Dalmandi Mezőgazdasági Zrt/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-126/18)
2018/C 221/04Verfahrenssprache: UngarischVorlegendes Gericht
Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dalmandi Mezőgazdasági Zrt
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Ist die Praxis der Gerichte eines Mitgliedstaats, wonach bei der Prüfung der für die Verzugszinsen einschlägigen Vorschriften von der Prämisse ausgegangen wird, dass die nationale Steuerbehörde deshalb keine Rechtsverletzung (Unterlassung) begangen hat — d. h. bezüglich des nicht erstattungsfähigen Teils der Umsatzsteuer auf nicht beglichene Erwerbe der Steuerpflichtigen nicht in Verzug geraten ist –, weil die gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffenden Behörde in Kraft war und die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in ihr festgelegten Voraussetzung vom Gerichtshof der Europäischen Union erst später festgestellt worden ist, mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, mit denen der Richtlinie 2006/112/EG ( 1 ) des Rates (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) (insbesondere im Hinblick auf ihren Art. 183) und mit den Grundsätzen der Effektivität, der unmittelbaren Wirkung und der Äquivalenz vereinbar? Durch diese Praxis des Mitgliedstaats wird die Anwendung der unionsrechtswidrigen in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationale Gesetzgeber diese Voraussetzung formell außer Kraft gesetzt hat, als quasi-rechtmäßig akzeptiert. |
2. |
Sind die Regelung und die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach bei der Prüfung der für Verzugszinsen einschlägigen Vorschriften danach unterschieden wird, ob die Behörde entweder gemäß den damals geltenden, aber gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschriften oder aber unter Verstoß gegen die geltenden nationalen Vorschriften die Steuer nicht erstattet hat, und infolgedessen hinsichtlich der Höhe der Zinsen auf die Umsatzsteuer, deren Rückerstattung wegen einer Voraussetzung des nationalen Rechts, die der Gerichtshof der Europäischen Union als unionsrechtswidrig eingestuft hat, nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden konnte, zwei voneinander abgrenzbare Zeiträume unterschieden werden, wobei
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3. |
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach die Verzugszinsen, die nach dessen Vorschriften wegen des Verzugs mit der Zuweisung der auf unionsrechtwidrig einbehaltene Steuern anfallenden — und nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden — Verzugszinsen (Umsatzsteuerzinsen) anfallen (Zinseszinsen), nicht ab der ursprünglichen Fälligkeit der — nunmehr als Kapitalforderung anzusehenden — Umsatzsteuerzinsen, sondern ab einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen, mit dem Gemeinschaftsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar — insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Anspruch auf Zinsen auf unionsrechtswidrig einbehaltene oder nicht erstattete Steuern ein subjektives Recht darstellt, das sich unmittelbar aus dem Unionsrecht selbst ergibt? |
4. |
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach der Steuerpflichtige, um Zinsen geltend zu machen, die aufgrund eines Rechtsverstoßes in Gestalt des Verzugs der Steuerbehörde anfallen, einen gesonderten Antrag stellen muss, während in anderen Fällen, in denen ein Anspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht wird, ein solcher gesonderter Antrag nicht erforderlich ist, weil die Zinsen von Amts wegen zuzusprechen sind, mit dem Gemeinschaftsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? |
5. |
Ist — falls die vorstehende Frage bejaht wird — die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach Zinsen, die wegen der verspäteten Zuweisung der nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden Zinsen, die auf Steuern, die nach den Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtswidrig einbehalten wurden, angefallen sind (Umsatzsteuerzinsen), anfallen (Zinseszinsen), nur dann zugesprochen werden können, wenn der Steuerpflichtige einen außerordentlichen Antrag stellt, der konkret nicht auf die Anforderung der Zinsen, sondern auf die Rückforderung des Steuerbetrags gerichtet ist, der zum Zeitpunkt der Aufhebung der gegen das Unionsrecht verstoßenden Vorschrift des Mitgliedstaats, die die Zurückbehaltung der Umsatzsteuer auf nicht bezahlte Erwerbe vorschrieb, auf eben diese nicht bezahlten Erwerbe angefallen ist, wobei die dem Zinseszinsanspruch zugrunde liegenden Umsatzsteuerzinsen bereits in Bezug auf die dem außerordentlichen Antrag vorangehenden, früheren Steuererklärungszeiträume fällig waren und ihre Zuweisung weder damals noch bislang erfolgt ist, mit dem Gemeinschaftsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? |
6. |
Ist — falls die vorstehende Frage bejaht wird — die Praxis eines Mitgliedstaats, die zur Folge hat, dass der Steuerpflichtige den Anspruch auf Zinsen, die wegen der verspäteten Zuweisung der — nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden — Zinsen, die auf Steuern, die nach den Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtswidrig einbehalten wurden, angefallen sind (Umsatzsteuerzinsen), anfallen (Zinsenzinsen), hinsichtlich jener Umsatzsteuerzinsen verliert, die nicht in den Umsatzsteuererklärungszeitraum, der von der Ausschlussfrist für den außerordentlichen Antrag betroffen ist, gefallen sind, weil sie früher fällig waren, mit dem Gemeinschaftsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? |
7. |
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, die dem Steuerpflichtigen endgültig die Möglichkeit nimmt, Zinsen auf Steuern geltend zu machen, die nach einer später für gemeinschaftsrechtswidrig erklärten nationalen Regelung, die es verbot, die Umsatzsteuer wegen der Nichtbezahlung der betroffenen Erwerbe zurückzufordern, einbehalten wurden,
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8. |
Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach die Möglichkeit, Verzugszinsen geltend zu machen, die auf die — nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden — Umsatzsteuerzinsen zu entrichten sind, die dem Steuerpflichtigen für eine Steuer zustehen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit wegen einer später für gemeinschaftsrechtswidrig erklärten Vorschrift des nationalen Rechts nicht erstattet worden war, für den gesamten Zeitraum zwischen 2005 und 2011 davon abhängig gemacht wird, ob der Steuerpflichtige derzeit noch die Rückerstattung der Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum (September 2011), in dem die betreffende gemeinschaftsrechtswidrige Vorschrift im nationalen Recht aufgehoben wurde, beantragen kann, obwohl die Zuweisung der — nunmehr als Kapitalbetrag anzusehenden — Umsatzsteuerzinsen weder bis zu diesem Zeitpunkt noch später, bis zur Geltendmachung des Anspruchs beim nationalen Gericht erfolgt ist, mit dem Unionsrecht, mit Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? |
( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).