7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 — Duerocanto, S.L./Administración General del Estado

(Rechtssache C-107/18)

(2018/C 161/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Duerocanto, S.L.

Beklagte: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte umweltrechtliche Verursacherprinzip und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (1), in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

2.

Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

3.

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts wie des in Rede stehenden zulasten der in überregionalen Einzugsgebieten tätigen Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein asymmetrisches Steuersystem für den Bereich derselben Technologie eingeführt wird, je nachdem, wo sich das Kraftwerk befindet, und wenn dieses Entgelt nicht von den Erzeugern von Strom aus anderen Quellen verlangt wird?


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).