23.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 26. Januar 2018 — Skarb Pánstwa Rzeczpospolitej Polskiej — Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad gegen Stephan Riel, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpine Bau GmbH
(Rechtssache C-47/18)
(2018/C 142/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skarb Pánstwa Rzeczpospolitej Polskiej — Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad
Beklagter: Stephan Riel, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alpine Bau GmbH
Vorlagefragen
Frage 1
Ist Art 1 Abs 2 lit b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) (1) dahin auszulegen, dass eine Prüfungsklage nach österreichischem Recht im Sinn von Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO 2012 die Insolvenz betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist?
Frage 2a (nur im Fall der Bejahung von Frage 1):
Ist Art 29 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) analog auf in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallende Annexverfahren anzuwenden?
Frage 2b (nur im Fall der Verneinung von Frage 1 oder der Bejahung von Frage 2a):
Ist Art 29 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass eine Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien vorliegt, wenn ein Gläubiger — die Klägerin –, der eine (im Wesentlichen) idente Forderung im österreichischen Hauptinsolvenzverfahren und im polnischen Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet hat, die vom jeweiligen Insolvenzverwalter (zu einem überwiegenden Teil) bestritten wurde, zuerst in Polen gegen den dortigen Insolvenzverwalter im Sekundärinsolvenzverfahren und danach in Österreich gegen den Insolvenzverwalter im Hauptinsolvenzverfahren — den Beklagten — Klagen auf Feststellung des Bestehens von Insolvenzforderungen in bestimmter Höhe einbringt?
Frage 3a:
Ist Art 41 der Verordnung (EU) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) (2) dahin auszulegen, dass es dem Erfordernis der Mitteilung von „Art, Entstehungszeitpunkt und Betrag der Forderung“ genügt, wenn der Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung — die Klägerin — sich in seiner Forderungsanmeldung im Hauptinsolvenzverfahren — wie hier –
a) |
damit begnügt, die Forderung unter Mitteilung eines konkreten Betrags, allerdings ohne Mitteilung eines Entstehungszeitpunkts zu umschreiben (z. B. als „Forderung des Subunternehmers JSV Slawomir Kubica für die Durchführung von Straßenarbeiten“); |
b) |
zwar in der Anmeldung selbst kein Entstehungszeitpunkt der Forderung mitgeteilt wird, aus den mit den Forderungsanmeldung vorgelegten Beilagen aber ein Entstehungszeitpunkt (z. B. aufgrund des auf der vorgelegten Rechnung angeführten Datums) ableitbar ist? |
Frage 3b:
Ist Art 41 der Verordnung (EU) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) dahin auszulegen, dass diese Bestimmung der Anwendung von für den anmeldenden Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung im Einzelfall günstigeren nationalen Bestimmungen — etwa im Hinblick auf das Erfordernis der Mitteilung eines Entstehungszeitpunkts — nicht entgegen steht?