23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/22


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2018 von der Marine Harvest ASA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2017 in der Rechtssache T-704/14, Marine Harvest ASA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-10/18 P)

(2018/C 142/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Marine Harvest ASA (Prozessbevollmächtigter: R. Subiotto, QC)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben;

den Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die ihr durch den Beschluss auferlegten Geldbußen aufzuheben oder, äußerst hilfsweise, die ihr durch den Beschluss auferlegten Geldbußen erheblich herabzusetzen;

der Kommission ihre Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten in diesem Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen;

falls erforderlich, die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

alle sonstigen vom Gerichtshof für angemessen erachteten Maßnahmen zu ergreifen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Das Gericht habe Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) (EU-Fusionskontrollverordnung) im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft nicht angewandt.

a)

Erstens habe das Gericht den Begriff des einzigen Zusammenschlusses insbesondere dadurch rechtsfehlerhaft ausgelegt, dass es den 20. Erwägungsgrund der EU-Fusionskontrollverordnung nicht als Grundlage für die Auslegung der Absicht des EU-Gesetzgebers, alle Erwerbsvorgänge, „die durch eine Bedingung miteinander verbunden sind“, als einen „einzige[n] Zusammenschluss“ zu behandeln, herangezogen habe.

b)

Zweitens habe das Gericht bei der Auslegung der ratio legis von Art. 7 Abs. 2 der EU-Fusionskontrollverordnung einen Rechtsfehler begangen.

2.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft für dasselbe Verhalten zwei Geldbußen festgesetzt.

a)

Durch das Urteil sei der Grundsatz ne bis in idem verletzt worden, indem ihr für den Erwerb von Herrn Maleks 48,5 %iger Beteiligung zwei Geldbußen auferlegt worden seien: 10 Millionen Euro einmal auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der EU-Fusionskontrollverordnung mit der Begründung, dass der Zusammenschluss vor der Anmeldung vollzogen worden sei (behaupteter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der EU-Fusionskontrollverordnung) und weitere 10 Millionen Euro auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der EU-Fusionskontrollverordnung mit der Begründung, dass der Zusammenschluss vor der Genehmigung vollzogen worden sei (behaupteter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der EU-Fusionskontrollverordnung).

b)

Hilfsweise sei durch das Urteil das Anrechnungsprinzip verletzt worden, da die erste Geldbuße bei der Festsetzung der zweiten Geldbuße nicht berücksichtigt worden sei.

c)

Äußerst hilfsweise sei das Urteil dadurch rechtsfehlerhaft, dass das Prinzip der Konkurrenzen nicht angewandt worden sei: Die behauptete Verletzung der Anmeldepflicht in Art. 4 Abs. 1 sei die speziellere Zuwiderhandlung gewesen und sei deshalb in der behaupteten Verletzung der Stillhaltepflicht in Art. 7 Abs. 1 der EU-Fusionskontrollverordnung, bei der es sich um die allgemeinere Zuwiderhandlung gehandelt habe, enthalten gewesen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).