URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

3. März 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensvertrag – Variabler Zinssatz – Auf den Hypothekendarlehen der Sparkassen beruhender Referenzindex – Index, der sich aus einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergibt – Einseitige Einführung einer solchen Klausel durch den Gewerbetreibenden – Kontrolle der Transparenzerfordernisse durch den nationalen Richter – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel“

In der Rechtssache C‑125/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 16. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

Marc Gómez del Moral Guasch

gegen

Bankia SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, E. Regan, M. Safjan und S. Rodin (Berichterstatter), der Richter L. Bay Larsen, T. von Danwitz, D. Šváby und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Gómez del Moral Guasch, vertreten durch J. M. Erausquin Vázquez, A. Benavente Antolín, M. Ortiz Perez und S. Moreno de Lamo, abogados,

der Bankia SA, vertreten durch R. Fernández-Aceytuno Sáenz de Santamaría, F. Manzanedo González, M. Muñoz García Liñán, V. Rodríguez de Vera Casado, L. Briones Bori und A. Fernández García, abogados,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego und J. Rodriguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von A. Howard, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García, J. Baquero Cruz und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und insbesondere von Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 dieser Richtlinie.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Marc Gómez del Moral Guasch und der Bankia SA wegen einer Klausel über den variablen Satz der auf das Kapital anfallenden Zinsen, die in einem zwischen den Parteien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag enthalten ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten … über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4

Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die [Europäische Union] – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5

Art. 4 der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

6

In Art. 5 der Richtlinie heißt es:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“

7

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

8

Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

9

Art. 8 der genannten Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

10

Der Anhang der Richtlinie 93/13, der eine indikative Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können, lautet wie folgt:

„1.

Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

l)

der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist;

2.

Tragweite der Buchstaben g), j) und l)

c)

Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf

Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat;

d)

Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn diese rechtmäßig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird.“

Spanisches Recht

11

Art. 1303 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Ist eine Verpflichtung für nichtig erklärt worden, müssen die Vertragsparteien unbeschadet der folgenden Artikel einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mit den Zinsen rückerstatten.“

12

Die Zweite Zusatzbestimmung zum Orden del Ministerio de la Presidencia, sobre transparencia de las condiciones financieras de los préstamos hipotecarios (Erlass des Präsidialministeriums über die Transparenz der finanziellen Bedingungen von Hypothekendarlehen) vom 5. Mai 1994 (BOE Nr. 112 vom 11. Mai 1994, S. 14444) in der durch den Ministerialerlass vom 27. Oktober 1995 (BOE Nr. 261 vom 1. November 1995, S. 31794) geänderten Fassung (im Folgenden: Erlass vom 5. Mai 1994) bestimmte:

„Die Bank von Spanien legt auf Bericht der Dirección General del Tesoro y Política Financiera [Generaldirektion der Staatskasse und der Finanzpolitik, Spanien] im Wege eines Rundschreibens eine Reihe offizieller Referenzindizes oder ‑zinssätze fest, die von den Stellen, auf die in Art. 1.1 Bezug genommen wird, auf Hypothekendarlehen mit variablem Zinssatz angewandt werden können, und veröffentlicht regelmäßig ihren Wert.“

13

Das Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Königliches Gesetzesdekret 1/2007 zur Genehmigung des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer sowie anderer ergänzender Gesetze) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181, im Folgenden: Königliches Gesetzesdekret 1/2007) bestimmt in seinem Art. 8 („Grundlegende Rechte der Verbraucher und Nutzer“):

„Verbraucher und Nutzer haben folgende grundlegenden Rechte:

b)

Schutz ihrer berechtigten wirtschaftlichen und sozialen Interessen, insbesondere vor unlauteren Geschäftspraktiken und der Aufnahme missbräuchlicher Klauseln in Verträge;

…“

14

Art. 60 („Informationen vor Vertragsschluss“) des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 sieht vor:

„1.   Bevor der Verbraucher oder Nutzer durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden wird, muss ihm der Gewerbetreibende in klarer und verständlicher Form relevante, wahrheitsgemäße und hinreichende Informationen über die Hauptmerkmale des Vertrags, insbesondere dessen rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen, zur Verfügung stellen, es sei denn, dass sich diese Informationen bereits aus dem Kontext ergeben.

…“

15

Art. 80 („Voraussetzungen für nicht einzeln ausgehandelte Klauseln“) des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 lautet:

„1.   In Verträgen mit Verbrauchern und Nutzern, die nicht einzeln ausgehandelte Klauseln enthalten, einschließlich der Verträge, die die öffentliche Verwaltung sowie von ihr abhängige Stellen und Unternehmen geschlossen haben, müssen diese Klauseln die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

c)

[Sie müssen] das Gebot von Treu und Glauben und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien beachten; dies schließt in jedem Fall die Verwendung missbräuchlicher Klauseln aus.

…“

16

Art. 82 („Begriff der missbräuchlichen Klauseln“) des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 bestimmt:

„1.   Als missbräuchliche Klauseln sind alle nicht einzeln ausgehandelten Vertragsbestimmungen und alle nicht ausdrücklich gebilligten Gepflogenheiten anzusehen, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers und Nutzers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.

…“

17

Art. 27 („Offizielle Zinssätze“) des Orden EHA/2899/2011 de transparencia y protección del cliente de servicios bancarios (Ministerialerlass EHA/2899/2011 über die Transparenz und den Schutz der Kunden von Bankdienstleistungen) vom 28. Oktober 2011 (BOE Nr. 261 vom 29. Oktober 2011, S. 113242) sieht in Abs. 1 Buchst. a vor:

„Im Hinblick auf ihre Anwendung durch die Kreditinstitute nach Maßgabe der in diesem Ministerialerlass festgelegten Bedingungen werden folgende offiziellen Zinssätze auf monatlicher Basis veröffentlicht:

a)

Durchschnittszinssatz der von den spanischen Kreditinstituten gewährten Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Erwerb von Wohnraum auf dem freien Markt“.

18

Die Ley 14/2013 de apoyo a los emprendedores y su internacionalización (Gesetz 14/2013 über die Unterstützung von Existenzgründern und ihrer Internationalisierung) vom 27. September 2013 (BOE Nr. 233 vom 28. September 2013, S. 78787) sieht in ihrer Fünfzehnten Zusatzbestimmung vor, dass die im ersten Absatz dieser Bestimmung genannten aufgehobenen Sätze, darunter der auf dem Durchschnittszinssatz der Hypothekendarlehen der spanischen Sparkassen beruhende Index (im Folgenden: IRPH der spanischen Sparkassen), durch den vertraglich vorgesehenen Ersatzreferenzzinssatz oder ‑index ersetzt werden und dass, wenn kein Ersatzzinssatz vertraglich vorgesehen ist, an dessen Stelle der „offizielle Ersatzzinssatz tritt, der als ‚Durchschnittszinssatz der von den spanischen Kreditinstituten gewährten Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Erwerb von Wohnraum auf dem freien Markt‘ bezeichnet wird und auf den ein Korrekturwert angewandt wird, der dem arithmetischen Mittel der Differenzen zwischen dem aufgehobenen und dem vorerwähnten Zinssatz entspricht, die anhand der Daten berechnet werden, die zwischen dem Vertragsschluss und dem Wirksamwerden der Ersetzung des Zinssatzes verfügbar sind“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19

Am 19. Juli 2001 unterzeichnete Herr Gómez del Moral Guasch beim Rechtsvorgänger von Bankia, einem Kreditinstitut, einen Hypothekendarlehensvertrag über 132222,66 Euro zur Finanzierung des Erwerbs von Wohnraum.

20

Ziff. 3a („Variabler Zinssatz“) dieses Vertrags enthält eine Klausel, wonach sich der vom Verbraucher zu entrichtende Zins in Abhängigkeit vom IRPH der spanischen Sparkassen ändert (im Folgenden: streitige Klausel). Die streitige Klausel lautet:

„Der vereinbarte Zinssatz wird jeweils für den Zeitraum von sechs Monaten ab Unterzeichnung des Vertrags neu bestimmt und entspricht während der ersten sechs Monate dem in der dritten Finanzklausel bestimmten Zinssatz. Für die darauffolgenden Halbjahreszeiträume ist der anzuwendende Zinssatz der zum Zeitpunkt der Neubestimmung des Zinssatzes geltende Durchschnittszinssatz der von den Sparkassen gewährten Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Erwerb von Wohnraum auf dem freien Markt, den die Bank von Spanien offiziell und regelmäßig für Hypothekendarlehen mit variablem Zinssatz zum Erwerb von Wohnraum im Boletín Oficial del Estado veröffentlicht, aufgerundet auf das jeweils nächste Viertelprozent und erhöht um 0,25 Prozentpunkte.“

21

Herr Gómez del Moral Guasch erhob vor dem Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 Barcelona, Spanien) Klage und beantragte insbesondere, diese Klausel für nichtig zu erklären, weil sie missbräuchlich sei.

22

Das vorlegende Gericht hebt zunächst hervor, dass die auf der Grundlage des IRPH der spanischen Sparkassen berechnete Indexierung der variablen Zinsen eines Hypothekendarlehens ungünstiger sei als die Indexierung anhand des Durchschnittssatzes des europäischen Interbankenhandels (im Folgenden: Euribor), der bei 90 % der in Spanien abgeschlossenen Hypothekendarlehen verwendet werde. Der Rückgriff auf den IRPH der spanischen Sparkassen führe zu Mehrkosten von rund 18000 Euro bis 21000 Euro pro Darlehen.

23

Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Tatsache, dass der IRPH der spanischen Sparkassen ein rechtlich geregelter Index ist, zur Folge hat, dass die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme anzuwenden ist, selbst wenn die Parteien des Darlehensvertrags infolge der Anwendung einer Klausel dieses Vertrags diesem Index unterworfen sind.

24

Außerdem stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob der Verbraucher über die Berechnungsmethode des Referenzindex und dessen Entwicklung in der Vergangenheit unterrichtet werden muss, um die Kosten des geschlossenen Vertrags beurteilen zu können. In dieser Hinsicht weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergebende Ausnahme, um ein höheres Schutzniveau als das in der Richtlinie vorgesehene für die Verbraucher zu gewährleisten, nicht in die spanische Rechtsordnung umgesetzt worden sei.

25

Ferner wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob es der Richtlinie 93/13, sollte die streitige Klausel nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, entspräche, wenn der Euribor an die Stelle des IRPH der spanischen Sparkassen träte oder wenn allein das überlassene Kapital ohne Zinsen zurückgezahlt würde.

26

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Muss der IRPH der spanischen Sparkassen in dem Sinne Gegenstand gerichtlichen Schutzes sein, als zu prüfen ist, ob er für den Verbraucher verständlich ist, ohne dass dem der Umstand entgegensteht, dass dieser Index durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, da dieser Index keinen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Fall darstellt, weil es sich nicht um eine bindende Rechtsvorschrift handelt, sondern ein solcher variabler Satz der auf das Kapital anfallenden Zinsen nach freier Wahl des Gewerbetreibenden in den Vertrag aufgenommen wird?

2.

a)

Verstößt es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der nicht in spanisches Recht umgesetzt worden ist, gegen die Richtlinie 93/13 und deren Art. 8, dass sich ein spanisches Gericht auf Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie stützt und diese Vorschrift anwendet, obwohl sich der Gesetzgeber entschieden hat, diese Vorschrift nicht in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, weil er in Bezug auf sämtliche Klauseln, die von einem Gewerbetreibenden in einen Verbrauchervertrag aufgenommen werden können, also auch diejenigen, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, und auch, wenn diese Klauseln klar und verständlich formuliert sind, ein umfassendes Schutzniveau sicherstellen wollte?

b)

Ist es jedenfalls erforderlich, über die folgenden Fakten und Angaben – oder einzelne davon – Informationen zu erteilen oder Werbung für sie zu machen, damit die wesentliche Klausel, konkret diejenige über den IRPH der spanischen Sparkassen, verständlich wird:

i)

Erläuterung, wie der Referenzzinssatz ermittelt wird: d. h. Informationen darüber, dass dieser Index neben dem zugrunde gelegten nominalen Zinssatz auch die Provisionen und weiteren Kosten umfasst, dass es sich um ein einfaches, nicht gewogenes Mittel handelt, dass der Gewerbetreibende wissen und mitteilen muss, dass er eigentlich einen negativen Korrekturwert anwenden müsste, und dass die zur Verfügung gestellten Angaben im Gegensatz zu dem anderen marktüblichen Referenzzinssatz, dem Euribor, nicht öffentlich sind;

ii)

Erläuterung zur Entwicklung des Referenzzinssatzes in der Vergangenheit und seiner möglichen Entwicklung in der Zukunft sowie Mitteilung und Veröffentlichung grafischer Darstellungen, die dem Verbraucher die Entwicklung dieses spezifischen Zinssatzes im Verhältnis zum Euribor, dem für hypothekarisch gesicherte Darlehen üblichen Zinssatz, klar und verständlich machen?

c)

Sollte der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu überprüfen und sämtliche Rechtsfolgen aus seinem nationalen Recht herzuleiten, wird der Gerichtshof ferner um Klärung der Frage ersucht, ob das Fehlen von Informationen über alle diese Punkte nicht eine mangelnde Verständlichkeit dieser Klausel begründet, da diese Klausel für den Durchschnittsverbraucher nicht klar ist (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13), oder ob das Fehlen dieser Informationen auf ein unlauteres Verhalten seitens des Gewerbetreibenden schließen lässt, so dass der Verbraucher sich, wäre er angemessen informiert worden, auf die Vereinbarung des IRPH der spanischen Sparkassen als Referenzindex nicht eingelassen hätte.

3.

Wenn der IRPH der spanischen Sparkassen für nichtig erklärt wird, welche der beiden nachgenannten Rechtsfolgen wäre dann mangels einer Vereinbarung oder für den Fall, dass diese für den Verbraucher noch nachteiliger wäre, mit den Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar:

a)

Anpassung des Vertrags dahin, dass ein üblicher Ersatzindex, der Euribor, angewandt wird, da es sich um einen Vertrag handelt, der wesentlich an zugunsten der Bank in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende auf das Kapital zu entrichtende Zinsen geknüpft ist;

b)

Ende der Verzinsung mit der auf Seiten des Darlehensnehmers oder Schuldners allein bestehen bleibenden Verpflichtung, das überlassene Kapital innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zurückzuzahlen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

27

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34).

28

Zwar bezieht sich die erste Frage auf den IRPH der spanischen Sparkassen als solchen. Um jedoch dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist diese Frage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge der auf das Darlehen anwendbare Zinssatz auf einem der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen offiziellen Referenzindizes beruht, die von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden können, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.

29

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen der Richtlinie 93/13.

30

Die genannte Vorschrift nimmt somit diese Klauseln vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 aus; diese Ausnahme ist eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 27 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Die genannte Ausnahme hängt vom Vorliegen zweier Voraussetzungen ab: Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 28).

32

Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, vom 10. September 2014, Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 29 und 30).

33

Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, wie das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren anwendbare nationale Regelung beschrieben hat, dass diese Regelung nicht dazu verpflichtet, in Entgeltklauseln in Hypothekendarlehensverträgen vorzusehen, dass einer der sechs offiziellen Indizes zur Anwendung kommt, die das Circular 8/1990 del Banco de España, a entidades de crédito, sobre transparencia de las operaciones y protección de la clientela (Rundschreiben 8/1990 der Bank von Spanien an die Kreditinstitute über die Transparenz der Vorgänge und den Schutz der Kunden) vom 7. September 1990 (BOE Nr. 226 vom 20. September 1990, S. 27498) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Rundschreiben 8/1990) vorsieht.

34

Insoweit zeigt sich vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 bis 83 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass der Erlass vom 5. Mai 1994 für Darlehen mit variablem Zinssatz nicht die Verwendung eines offiziellen Referenzindex wie des IRPH der spanischen Sparkassen zwingend vorsah, sondern lediglich die Voraussetzungen festlegte, die „die Referenzindizes oder ‑zinssätze“ erfüllen mussten, damit sie von den Kreditinstituten verwendet werden konnten.

35

Vorbehaltlich etwaiger Überprüfungen durch das vorlegende Gericht hatte Bankia daher, wie aus Ziff. 3a Abs. 1 Buchst. d in Anhang II des Erlasses vom 5. Mai 1994 hervorgeht, die Möglichkeit, den variablen Zinssatz „auf irgendeine andere Weise“ festzulegen, „sofern dieser klar, konkret, für den Kreditnehmer verständlich und mit dem Recht vereinbar ist“.

36

Folglich ergab sich der in der streitigen Klausel enthaltene Verweis auf den IRPH der spanischen Sparkassen zur Berechnung der Zinsen, die im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags geschuldet werden, nicht aus einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne der in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht fällt diese Klausel daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13.

37

Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Klausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge der auf das Darlehen anwendbare Zinssatz auf einem der in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen offiziellen Referenzindizes beruht, die von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn diese Vorschriften weder die unabdingbare Anwendung dieses Index noch seine dispositive Anwendung mangels einer abweichenden Vereinbarung der Parteien vorsehen.

Zu Buchst. a der zweiten Frage

38

Mit Buchst. a seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 und insbesondere ihr Art. 8 dahin auszulegen sind, dass sie das Gericht eines Mitgliedstaats daran hindern, Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie heranzuziehen und demnach die etwaige Missbräuchlichkeit einer klar und verständlich formulierten Vertragsklausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, nicht zu prüfen, wenn diese Bestimmung nicht in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.

39

Es ergibt sich aber aus den in der Vorlageentscheidung enthaltenen Erklärungen zur zweiten Frage, dass das vorlegende Gericht mit ihrem ersten Teil insbesondere wissen möchte, ob es einem nationalen Gericht selbst bei fehlender Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in innerstaatliches Recht möglich ist, zu überprüfen, ob eine Klausel wie die streitige den Transparenzerfordernissen genügt, die diese Richtlinie aufstellt.

40

Im vorliegenden Fall ist eingangs festzustellen, dass das vorlegende Gericht Buchst. a der zweiten Frage unter der Prämisse vorgelegt hat, dass es an einer Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in die spanische Rechtsordnung fehle.

41

Bankia und die spanische Regierung tragen ihrerseits vor, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) in seinen Urteilen Nr. 406/2012 vom 18. Juni 2012 (ES:TS:2012:5966) und Nr. 241/2013 vom 9. Mai 2013 (ES:TS:2013:1916) festgestellt habe, der spanische Gesetzgeber habe Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 mit der Ley 7/1998 sobre condiciones generales de la contratación (Gesetz 7/1998 über Allgemeine Vertragsbedingungen) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, S. 12304) umgesetzt. Erstens ergebe sich aus diesen Urteilen, dass der Begriff „ausgewogenes Gleichgewicht der Gegenleistungen“, der vor Erlass der Richtlinie 93/13 im spanischen Recht zu finden gewesen sei, durch den Begriff „erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten“ ersetzt worden sei, um der Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln Grenzen zu setzen; zweitens folge aus diesen Urteilen, dass der Preis und die Ausgewogenheit der Leistungen im eigentlichen Sinne nicht Gegenstand einer Überprüfung sein könnten, und drittens, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile, obwohl sie keiner Inhaltskontrolle zugänglich seien, immerhin Gegenstand einer Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle sein könnten.

42

In Anbetracht der Präzisierung in Rn. 39 des vorliegenden Urteils zur Reichweite von Buchst. a der zweiten Frage ist es allerdings nicht erforderlich, zur tatsächlichen Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in die spanische Rechtsordnung Stellung zu nehmen.

43

Es ist nämlich daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf ihren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 49).

44

In Anbetracht dieser Position der Unterlegenheit verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist. In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 42 bis 48, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 50).

45

Allerdings erlaubt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem Art. 8 es den Mitgliedstaaten, in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vorzusehen, dass die „Beurteilung der Missbräuchlichkeit“ nicht die in dieser Bestimmung genannten Klauseln betrifft, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32, und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41).

46

Außerdem hat der Gerichtshof betont, dass das Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung auch in Art. 5 der Richtlinie 93/13 zu finden ist, dem zufolge die Vertragsklauseln „stets“ diesem Erfordernis genügen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 67 und 68, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 43). Daraus ergibt sich, dass dieses Erfordernis auf jeden Fall zur Anwendung berufen ist, und zwar auch dann, wenn eine Klausel unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, und selbst dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Vorschrift nicht umgesetzt hat. Das genannte Erfordernis kann nicht auf die bloße Verständlichkeit einer Vertragsklausel in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 71).

47

Auf Buchst. a der zweiten Frage ist somit zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 2 und ihr Art. 8 dahin auszulegen sind, dass das Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen muss, unabhängig davon, ob Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.

Zu den Buchst. b und c der zweiten Frage

48

Mit den Buchst. b und c seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 2 und ihr Art. 5 so auszulegen sind, dass der Gewerbetreibende zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses bei einer Vertragsklausel, mit der im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein variabler Zinssatz festgelegt wird, dessen Berechnungsmethode als komplex für einen Durchschnittsverbraucher erachtet wird, dem Verbraucher Informationen zur Berechnungsmethode des Index, auf dessen Grundlage der genannte Zinssatz ermittelt wird, und zur Entwicklung dieses Index in der Vergangenheit und zu dessen möglicher Entwicklung in der Zukunft übermitteln muss.

49

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 106 bis 109 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Transparenzerfordernis für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 44, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 48).

50

Wie bereits in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann das durch Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellte Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln daher nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden. Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 71 und 72, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 44).

51

In Bezug auf eine Klausel, die im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein Entgelt für dieses Darlehen in Form von Zinsen vorsieht, die auf der Grundlage eines variablen Satzes berechnet werden, ist dieses Erfordernis so zu verstehen, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 75, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 51).

52

Da die Zuständigkeit des Gerichtshofs sich nur auf die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts und im vorliegenden Fall auf die der Richtlinie 93/13 bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller relevanten Tatsachen – wozu die Werbung und die Informationen zählen, die der Kreditgeber im Rahmen der Aushandlung eines Kreditvertrags bereitstellt – die erforderlichen Prüfungen anzustellen (Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, vom 26. Februar 2015, Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 75, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 46). Insbesondere hat der nationale Richter in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitender Umstände zu prüfen, ob dem Verbraucher in dem betreffenden Fall sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm u. a. erlauben, die Gesamtkosten seines Kredits einzuschätzen. Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem Durchschnittsverbraucher im Sinne von Rn. 51 des vorliegenden Urteils ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Kreditvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Für eine Klausel wie die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannte, die einen Verweis auf einen variablen Zinssatz enthält, dessen genauer Wert in einem Kreditvertrag nicht für die gesamte Dauer dieses Vertrags bestimmt werden kann, ist festzustellen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 122 und 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass für diese Prüfung der Umstand maßgebend ist, dass die Hauptelemente zur Berechnung des IRPH der spanischen Sparkassen für jedermann, der den Abschluss eines Hypothekendarlehens beabsichtigte, leicht zugänglich waren, weil sie im Rundschreiben 8/1990 enthalten waren, das im Boletín Oficial del Estado veröffentlicht worden war. Dieser Umstand erlaubte es nämlich einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, zu verstehen, dass dieser Index sich auf der Grundlage eines Durchschnittszinssatzes der Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Erwerb von Wohnraum auf dem freien Markt berechnete, somit den Durchschnitt der Margen und Kosten dieser Institute einbezog, und dass der genannte Index im Fall des fraglichen Vertrags über ein Hypothekendarlehen auf das jeweils nächste Viertelprozent aufgerundet und sodann noch um 0,25 Prozentpunkte erhöht wurde.

54

Bei der Beurteilung der Transparenz der streitigen Klausel ist außerdem der Umstand maßgebend, dass die Kreditinstitute nach der nationalen Regelung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, der im Ausgangsverfahren in Rede steht, in Kraft war, gehalten waren, die Verbraucher über die Entwicklung des IRPH der spanischen Sparkassen im Laufe der beiden Kalenderjahre vor Abschluss des Darlehensvertrags zu informieren und den letzten verfügbaren Wert mitzuteilen. Auch derartige Informationen sind dazu angetan, dem Verbraucher einen objektiven Hinweis über die wirtschaftlichen Folgen zu bieten, die sich aus der Anwendung eines solchen Index ergeben, und sind ein sachdienlicher Ansatz zum Vergleich der Berechnung des variablen Zinssatzes auf der Grundlage des IRPH der spanischen Sparkassen und anderer Zinssatzberechnungsvarianten.

55

Daher muss das vorlegende Gericht prüfen, ob Bankia im Rahmen des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags tatsächlich sämtlichen in der nationalen Regelung vorgesehenen Informationspflichten nachgekommen ist.

56

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Buchst. b und c der zweiten Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 2 und ihr Art. 5 dahin auszulegen sind, dass zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses bei einer Vertragsklausel, mit der im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein variabler Zinssatz festgelegt wird, diese Klausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein muss, sondern dass die Klausel es außerdem ermöglichen muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. Für die Prüfung, die das nationale Gericht in dieser Hinsicht anstellen muss, sind zum einen der Umstand, dass die Hauptelemente zur Berechnung dieses Zinssatzes für jedermann, der den Abschluss eines Hypothekendarlehens beabsichtigt, aufgrund der Veröffentlichung der Berechnungsmethode des fraglichen Satzes leicht zugänglich sind, und zum anderen die Bereitstellung von Informationen über die frühere Entwicklung des Index, auf dessen Grundlage der genannte Zinssatz berechnet wird, in besonderer Weise maßgebend.

Zur dritten Frage

57

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie es dem nationalen Richter verwehren, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien durch einen gesetzlichen Index zu ersetzen oder dem Darlehensnehmer aufzugeben, das überlassene Kapital innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen zinslos zurückzuerstatten.

58

Zunächst ist daran zu erinnern, dass es dem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 obliegt, missbräuchliche Vertragsklauseln unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher nicht widerspricht (Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 35, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52).

59

Außerdem ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass er, wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der das nationale Gericht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 73, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 53).

60

Stünde es dem nationalen Gericht frei, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in einem solchen Vertrag abzuändern, könnte eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Denn diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54).

61

Jedoch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht in einer Situation, in der ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, nicht daran hindert, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80 bis 84, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56 und 64, und vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48).

62

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Ersetzung in Anbetracht der Ziele der Richtlinie 93/13 voll und ganz gerechtfertigt ist. Sie steht nämlich mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang, da diese Bestimmung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57).

63

Wäre es in einer Situation wie der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils beschriebenen nicht zulässig, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Rechtsvorschrift zu ersetzen, und wäre der Richter deshalb gezwungen, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, könnte dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben, so dass die aus der Nichtigerklärung des Vertrags resultierende Abschreckungswirkung beeinträchtigt werden könnte. Im Fall eines Darlehensvertrags hätte eine solche Nichtigerklärung nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und würde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 58).

64

Daher ist davon auszugehen, dass in einer Situation, in der ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Hypothekendarlehensvertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel, die sich auf einen gesetzlichen Index zur Berechnung des auf das Darlehen anwendbaren Zinssatzes bezieht, nicht fortbestehen kann, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er es dem nationalen Gericht verwehrt, diese Klausel, um die Nichtigkeit dieses Vertrags zu verhindern, durch einen im nationalen Recht dispositiv vorgesehenen Index zu ersetzen, insofern die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 59).

65

Im vorliegenden Fall sieht die streitige Klausel vor, dass der variable Zinssatz auf der Grundlage des IRPH der spanischen Sparkassen berechnet wird. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht jedoch hervor, dass dieser im Rundschreiben 8/1990 vorgesehene gesetzliche Index aufgrund der Fünfzehnten Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September 2013 durch einen Ersatzindex, den die spanische Regierung als „dispositiv“ bezeichnet, ersetzt wurde. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht bestimmt nämlich diese Zusatzbestimmung, dass dieser Ersatzindex zur Anwendung kommt, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

66

In diesem Zusammenhang könnte das vorlegende Gericht, sollte es feststellen, dass erstens die streitige Klausel missbräuchlich ist, zweitens der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag ohne diese Klausel keinen Bestand haben könnte und drittens die Nichtigerklärung dieses Vertrags für den Kläger des Ausgangsverfahrens besonders nachteilige Folgen hätte, die fragliche Klausel durch den Ersatzindex des Gesetzes 14/2013 vom 27. September 2013 ersetzen, sofern davon auszugehen ist, dass er nach nationalem Recht dispositiven Charakter hat.

67

Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie es dem nationalen Richter nicht verwehren, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index durch einen gesetzlichen Index, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, zu ersetzen, sofern der fragliche Hypothekendarlehensvertrag bei Wegfall der genannten missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte.

Zum Antrag auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

68

Da die dritte Frage so gefasst ist, dass sie auf eine etwaige Nichtigkeit des IRPH der spanischen Sparkassen abstellt, hat die spanische Regierung in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof bei diesem den Antrag gestellt, die Wirkungen seines Urteils zeitlich zu begrenzen. Es ist klarzustellen, dass der Antrag der spanischen Regierung auf der Annahme beruht, dass der Darlehensvertrag bei Nichtigkeit einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zinslos fortbestünde.

69

Wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bezieht sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nur auf die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, im vorliegenden Fall auf die der Richtlinie 93/13.

70

Der Antwort auf die dritte Frage lässt sich entnehmen, dass bei Nichtigkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden das nationale Gericht unter den in Rn. 67 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen befugt ist, den in der Klausel zugrunde gelegten Index durch einen gesetzlichen, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbaren Index zu ersetzen.

71

Unter diesen Umständen können die finanziellen Folgen der etwaigen Nichtigkeit einer solchen Klausel für die Banken als solche und für das Bankensystem als Ganzes nicht allein auf der Grundlage der vom Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts bestimmt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 60 und 61).

72

Folglich sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen.

Kosten

73

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die Klausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge der auf das Darlehen anwendbare Zinssatz auf einem der in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen offiziellen Referenzindizes beruht, die von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn diese Vorschriften weder die unabdingbare Anwendung dieses Index noch seine dispositive Anwendung mangels einer abweichenden Vereinbarung der Parteien vorsehen.

 

2.

Die Richtlinie 93/13 und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 2 und ihr Art. 8 sind dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen muss, unabhängig davon, ob Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.

 

3.

Die Richtlinie 93/13 und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 2 und ihr Art. 5 sind dahin auszulegen, dass zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses bei einer Vertragsklausel, mit der im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein variabler Zinssatz festgelegt wird, diese Klausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein muss, sondern dass die Klausel es außerdem ermöglichen muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. Für die Prüfung, die das nationale Gericht in dieser Hinsicht anstellen muss, sind zum einen der Umstand, dass die Hauptelemente zur Berechnung dieses Zinssatzes für jedermann, der den Abschluss eines Hypothekendarlehens beabsichtigt, aufgrund der Veröffentlichung der Berechnungsmethode des fraglichen Satzes leicht zugänglich sind, und zum anderen die Bereitstellung von Informationen über die frühere Entwicklung des Index, auf dessen Grundlage der genannte Zinssatz berechnet wird, in besonderer Weise maßgebend.

 

4.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter nicht verwehren, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index durch einen gesetzlichen Index, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, zu ersetzen, sofern der fragliche Hypothekendarlehensvertrag bei Wegfall der genannten missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.