SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 29. Juli 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑421/18

Ordre des avocats du barreau de Dinant

gegen

JN

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur [Gericht erster Instanz Namur, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘ – Art. 7 Nr. 1 – Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Klage auf Zahlung der von einem Anwalt einer Rechtsanwaltskammer geschuldeten jährlichen Kammerbeiträge – Freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung“

I. Einleitung

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur, Belgien) betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) ( 2 ).

2.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ordre des avocats du barreau de Dinant (Rechtsanwaltskammer Dinant, Belgien) und Herrn JN über die Nichtzahlung der von Letzterem geschuldeten jährlichen Kammerbeiträge. Diese Jahresbeiträge ergeben sich aus der Eintragung von Herrn JN bei der Rechtsanwaltskammer Dinant, die nach dem belgischen Gerichtsgesetzbuch für die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in Belgien obligatorisch ist.

3.

Da er seinen Wohnsitz in Frankreich hat, rügte Herr JN den Mangel der internationalen Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit.

4.

In diesem Zusammenhang möchte dieses Gericht wissen, ob die Klage einer Rechtsanwaltskammer, die auf die Verurteilung eines ihrer Mitglieder auf Zahlung der ihr geschuldeten jährlichen Kammerbeiträge gerichtet ist, eine Klage aus „Vertrag oder Ansprüche[n] aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung darstellt.

5.

Zum Abschluss meiner Ausführungen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, diese Frage in dem Sinne zu beantworten, dass eine Klage betreffend eine vom vorlegenden Gericht zu überprüfende Verpflichtung zur Zahlung der im Wesentlichen aus Versicherungsprämien bestehenden Jahresbeiträge, die sich aus einem Beschluss einer Rechtsanwaltskammer ergibt, bei der Rechtsanwälte nach nationalem Recht eingetragen sein müssen, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung fällt.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Die Brüssel‑Ia-Verordnung

6.

Der 16. Erwägungsgrund der Brüssel‑Ia-Verordnung lautet:

„Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. …“

7.

Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“

8.

In Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) Art. 7 Nr. 1 der Verordnung heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)

ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a.“

B.   Belgisches Gerichtsgesetzbuch

9.

Art. 428 Abs. 1 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs bestimmt:

„Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt führen und den Rechtsanwaltsberuf ausüben darf nur, wer die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, Doktor der Rechte ist, den gesetzlich vorgeschriebenen Eid geleistet hat und in das Mitgliederverzeichnis der Kammer oder die Assessorenliste eingetragen ist.“

10.

In Art. 443 heißt es, dass der Kammervorstand den im Verzeichnis eingetragenen Rechtsanwälten, den Rechtsanwälten, die ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausüben, den Rechtsanwaltspraktikanten und den Honorarrechtsanwälten die Zahlung der von ihm festgelegten Beiträge auferlegen kann.

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

11.

Herr JN wurde zu einem nicht genannten Zeitpunkt in den Ordre des avocats du barreau de Dinant (Rechtsanwaltskammer Dinant) aufgenommen.

12.

Herr JN gibt an, seinen Wohnsitz in den 1990er Jahren in Frankreich begründet zu haben, aber im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Dinant eingetragen geblieben zu sein, an die er bis zum Jahr 2012 Jahresbeiträge entrichtet habe.

13.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 forderte der Präsident der Rechtsanwaltskammer Dinant Herrn JN auf, die für die Jahre 2013, 2014 und 2015 fälligen Beiträge zu zahlen. Insoweit ergibt sich aus diesem Schreiben zum einen, dass die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer „erhebliche versicherungstechnische Vorteile bringt“ und dass die dieser Kammer zustehenden Beiträge „in Wirklichkeit im Wesentlichen aus von dieser Kammer gezahlten Versicherungsprämien bestehen“, und zum anderen, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer Herrn JN in Anbetracht dessen, dass dieser nur in geringem Umfang anwaltlich tätig war, aber immer noch bei der Rechtsanwaltskammer eingetragen war, die Kürzung seiner Beiträge auf die Höhe der von der Rechtsanwaltskammer gezahlten Versicherungsprämien sowie Ratenzahlung anbot.

14.

Da weder eine Antwort noch Zahlungen von Herrn JN eingingen, wurden ihm am 11. Dezember 2015 und am 21. Dezember 2016 Erinnerungen zugestellt. Da diese Erinnerungsschreiben unbeantwortet blieben, gab die Rechtsanwaltskammer Herrn JN mit Aufforderungsschreiben vom 23. Januar 2017 auf, seine Jahresbeiträge zu zahlen.

15.

Im Anschluss an dieses Aufforderungsschreiben richtete Herr JN ein Schreiben an die Kammer, in dem er angab, er befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten, die es ihm nicht erlaubten, mehr als 100 Euro pro Monat zur Begleichung der verlangten Beiträge zu zahlen.

16.

Da Herr JN indessen keine Zahlungen leistete, erhob die Rechtsanwaltskammer Dinant gegen ihn mit Ladung vom 17. Mai 2017 Klage vor dem Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur), dem vorlegenden Gericht, mit dem Antrag, ihn zur Zahlung von 7277,70 Euro zuzüglich Zinsen sowie die Kosten und Aufwendungen des Verfahrens zu verurteilen.

17.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Dinant beantragte Herr JN seine Streichung im Verzeichnis und die Bewilligung von Ratenzahlung über einen Zeitraum von 24 Monaten.

18.

Vor dem vorlegenden Gericht machte Herr JN auf der Grundlage der Brüssel‑Ia-Verordnung die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend. Seiner Ansicht nach hat die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer Dinant zwecks Ausübung der Anwaltstätigkeit keinen vertraglichen Charakter im Sinne von Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung, da es sich nicht um einen Vertrag handele, der sich aus der Willensautonomie und einer freien Wahl ergebe, sondern um eine Verwaltungsformalität und eine rechtliche Verpflichtung.

19.

Die Rechtsanwaltskammer Dinant macht demgegenüber geltend, Herr JN habe sich durch die Aufrechterhaltung seiner Eintragung bei dieser Kammer verpflichtet, die von dieser festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen, so dass diese Verpflichtung wie eine vertragliche Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia‑Verordnung zu behandeln sei.

20.

In diesem Zusammenhang stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 1 der genannten Verordnung in der vorliegenden Rechtssache, insbesondere danach, ob die vom Gerichtshof im Urteil Peters Bauunternehmung ( 3 ) vorgenommene Auslegung angewendet werden kann. Diesem Urteil zufolge fallen Verpflichtungen, die auf dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern beruhen, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung.

21.

Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur) mit Entscheidung vom 21. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2018, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stellt eine von einer Rechtsanwaltskammer gegen eines ihrer Mitglieder erhobene Klage auf Zahlung der ihr geschuldeten jährlichen Kammerbeiträge eine Klage dar, bei der „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung?

22.

Die lettische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV. Würdigung

23.

Mit seiner Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Klage einer Rechtsanwaltskammer auf Verurteilung eines ihrer Mitglieder zur Zahlung der ihr geschuldeten jährlichen Kammerbeiträge eine Klage darstellt, bei der „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung.

24.

Zunächst weise ich darauf hin, dass die Kommission Zweifel an der Anwendbarkeit der Brüssel‑Ia-Verordnung im Ausgangsverfahren hat, da bestimmte Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer dem Privatrecht unterliegenden Person vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen seien und da der Ordre des barreaux francophones et germanophone (Kammer der französisch- und deutschsprachigen Anwaltschaften Belgiens; im Folgenden: OBFG), dem die Rechtsanwaltskammer Dinant angehöre, eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei.

25.

Da das vorlegende Gericht diesbezüglich keine Frage gestellt oder in der Vorlageentscheidung hierzu Stellung genommen hat, gehe ich davon aus, dass es der Ansicht ist, dass die Brüssel‑Ia-Verordnung tatsächlich im Ausgangsverfahren anwendbar ist.

26.

Angesichts der Anmerkungen der Kommission werde ich jedoch zu diesem Punkt vorab Stellung nehmen (Teil A). Da die dem Gerichtshof vorliegende nationale Akte insoweit keine ausreichenden Informationen enthält, werde ich mich auf allgemeine Bemerkungen beschränken, damit das vorlegende Gericht nachprüfen kann, ob die Brüssel‑Ia-Verordnung auf das Ausgangsverfahren Anwendung findet.

27.

Sodann werde ich die vorgelegte Frage prüfen, die dahin geht, ob eine Klage wie die im Ausgangsverfahren eine Klage ist, bei der „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung (Teil B).

A.   Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung

28.

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ist die Brüssel‑Ia-Verordnung „in Zivil- und Handelssachen“ anzuwenden.

29.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ ein autonomer Begriff, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Brüssel‑Ia-Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus erfordert die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und es im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, eine weite Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“ ( 4 ).

30.

Die Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“ hat dazu geführt, dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia‑Verordnung ausgeschlossen wurden ( 5 ).

31.

So hat der Gerichtshof befunden, dass bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, zwar in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung fallen können, es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird ( 6 ). Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen ( 7 ).

32.

Im vorliegenden Fall weist die Kommission, wie ich in Nr. 24 dieser Schlussanträge ausgeführt habe, darauf hin, dass das OBFG, dem die Rechtsanwaltskammer Dinant angehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit ist, deren Organisation und Arbeitsweise durch das belgische Gerichtsgesetzbuch geregelt sind ( 8 ).

33.

Ich stelle fest, dass es nach diesen Vorschriften Aufgabe des OBFG ist, die Ehre, die Rechte und die gemeinsamen beruflichen Interessen der Anwälte zu gewährleisten, und dass es zu diesem Zweck über eine Reihe von Befugnissen verfügt ( 9 ).

34.

Somit hat die zum OBFG gehörende Rechtsanwaltskammer Dinant offensichtlich einen öffentlichen Auftrag, nämlich den Endverbrauchern von Rechtsdienstleistungen Integrität und Erfahrung zu garantieren und die geordnete Rechtspflege zu gewährleisten ( 10 ).

35.

Wenn dies der Fall ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ist für die Feststellung, ob die Brüssel‑Ia-Verordnung auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, zu prüfen, ob die Rechtsanwaltskammer Dinant dadurch, dass sie die Zahlung der Jahresbeiträge verlangt, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt.

36.

Für diese Zwecke sind die Natur der Jahresbeiträge ( 11 ) sowie die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung ( 12 ) zu prüfen.

37.

Was die Natur der jährlichen Beiträge betrifft, so sind diese meiner Meinung nach nicht Ausdruck hoheitlicher Befugnisse.

38.

Gemäß Art. 433 des belgischen Gerichtsgesetzbuches kann der Kammervorstand nämlich von den im Verzeichnis eingetragenen Rechtsanwälten verlangen, die von ihm festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich aus Art. 2 der OBFG-Geschäftsordnung ergebe, dass die Beiträge tatsächlich von der Hauptversammlung des OBFG festgelegt würden.

39.

Aus dem Schreiben des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Dinant an Herrn JN vom 29. Mai 2015 geht hervor, dass die der Kammer geschuldeten Jahresbeiträge im Wesentlichen aus den von dieser entrichteten Versicherungsprämien bestehen und dass die Eintragung bei dieser Kammer Versicherungsvorteile bietet ( 13 ). Nach meinem Verständnis hat das OBFG eine Berufshaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft für die beim OBFG zugelassenen Anwälte abgeschlossen.

40.

Darüber hinaus ergibt sich aus demselben Schreiben, dass die Kammer mit einer Kürzung der Beiträge auf die Höhe der von ihr gezahlten Versicherungsprämien einverstanden wäre ( 14 ).

41.

Zumindest unter diesen Umständen handelt es sich meines Erachtens nicht um Entgelte für eine öffentliche Dienstleistung, die aus dem Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung ausgeschlossen sind ( 15 ), sondern um eine Vergütung für eine von der Rechtsanwaltskammer erbrachte Dienstleistung, wie offensichtlich auch die Kommission annimmt.

42.

Was die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung betrifft, so scheint mir, dass diese, wie die Kommission in ihren Erklärungen darlegt, auch nicht Ausdruck hoheitlicher Befugnisse sind.

43.

Wie die Kommission vorträgt, muss die Rechtsanwaltskammer nämlich offensichtlich, um die Zahlung der fälligen Jahresbeiträge zu erreichen, rechtliche Schritte einleiten und kann diese Zahlung nicht auf andere Weise erlangen, zum Beispiel durch Erlass eines Verwaltungsakts, der als solcher vollstreckbar ist.

44.

Vor diesem Hintergrund ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung fällt. Auf den ersten Blick scheint mir dies der Fall zu sein.

45.

Im Folgenden gehe ich davon aus, dass der Ausgangsrechtsstreit eine Klage in Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung betrifft und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

B.   Zur Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung

46.

Das Vorabentscheidungsersuchen steht im Zusammenhang mit einer umfangreichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung ( 16 ). Da die Vorlagefrage im Lichte dieser Rechtsprechung beantwortet werden muss, halte ich es für notwendig, zunächst auf bestimmte Aspekte hinzuweisen (Abschnitt 1), bevor ich die Vorlagefrage würdige (Abschnitt 2).

1. Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung

47.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die in Kapitel II der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregeln auf dem in Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung niedergelegten allgemeinen Grundsatz beruhen, dass Personen mit Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden ( 17 ).

48.

Dieser Grundsatz wird jedoch aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege durch andere Zuständigkeitsregeln ergänzt, darunter derjenigen des Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung betreffend einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ ( 18 ).

49.

Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 7 Nr. 1 ist ein autonomer Begriff, der vor allem unter Bezugnahme auf das System und die Ziele der genannten Verordnung auszulegen ist ( 19 ).

50.

Insofern ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zwar nicht den Abschluss eines Vertrags verlangt, für seine Anwendung jedoch gleichwohl die Feststellung einer Verpflichtung unerlässlich ist, da sich die gerichtliche Zuständigkeit kraft dieser Bestimmung nach dem Ort bestimmt, an dem die der Klage zugrunde liegende Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung kann somit nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt ( 20 ).

51.

Demzufolge setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt ( 21 ).

52.

In diesem Zusammenhang möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass dem vom vorlegenden Gericht angeführten Urteil Peters Bauunternehmung ( 22 ) zufolge Verpflichtungen, die ihre Grundlage in dem zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, als freiwillig eingegangene Verpflichtungen anzusehen sind.

53.

In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ging es um die Einordnung einer Zahlungsverpflichtung, die auf der freiwilligen Mitgliedschaft eines Unternehmens in einer Unternehmensvereinigung fußte. Die betreffende Zahlung war diesem Unternehmen aufgrund einer internen, durch die Organe der Vereinigung erlassenen und für deren Mitglieder bindenden Regelung in Rechnung gestellt worden ( 23 ).

54.

Hierzu stellte der Gerichtshof fest, dass „der Beitritt zu einem Verein zwischen den Vereinsmitgliedern enge Bindungen gleicher Art schafft, wie sie zwischen Vertragsparteien bestehen“, so dass es gerechtfertigt sei, für die Anwendung von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung die in Frage stehenden Ansprüche als vertragliche Ansprüche anzusehen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, „ob dieser Anspruch sich unmittelbar aus dem Beitritt oder aber aus diesem Beitritt in Verbindung mit einem Beschluss eines Vereinsorgans ergibt“ ( 24 ).

55.

In der Folge wandte der Gerichtshof diese Rechtsprechung im Urteil Powell Duffryn ( 25 ) entsprechend an und stellte fest, dass die Satzung einer Gesellschaft als Vertrag anzusehen ist, der sowohl die Beziehungen zwischen den Aktionären als auch die Beziehungen zwischen diesen und der von ihnen gegründeten Gesellschaft regelt. Nach Ansicht des Gerichtshofs bringt die Errichtung einer Gesellschaft nämlich zum Ausdruck, dass zwischen den Aktionären eine Gemeinsamkeit von Interessen im Hinblick auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks besteht, und dass, um diesen Zweck zu erreichen, jeder Aktionär gegenüber den anderen Aktionären und den Organen der Gesellschaft Rechte und Pflichten hat, die in der Satzung der Gesellschaft niedergelegt sind. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass eine in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel eine Vereinbarung darstellt, die sämtliche Aktionäre bindet ( 26 ).

56.

Dem Gerichtshof zufolge erklärt sich der Aktionär dadurch, dass er Aktionär einer Gesellschaft wird und bleibt, damit einverstanden, dass sämtliche Bestimmungen der Gesellschaftssatzung sowie die in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht und der Satzung gefassten Beschlüsse der Gesellschaftsorgane für ihn gelten, selbst wenn einige dieser Bestimmungen oder Beschlüsse nicht seine Zustimmung finden ( 27 ).

57.

Meiner Meinung nach beruht die angeführte Rechtsprechung auf der Erwägung, dass eine juristische oder natürliche Person, die einer juristischen Person (z. B. einem Verein oder einer Gesellschaft) freiwillig beigetreten ist, damit einverstanden ist, sich allen Verpflichtungen aus diesem Beitritt zu unterwerfen, die in der Satzung und den Beschlüssen der Organe der letztgenannten juristischen Person verankert sind, wodurch enge Bindungen zwischen dieser juristischen Person und ihren Mitgliedern hergestellt werden, die vertraglichen Bindungen vergleichbar sind.

58.

Schließlich hatte der Gerichtshof im kürzlich ergangenen Urteil Kerr ( 28 ) Gelegenheit, über die Einstufung einer Zahlungsverpflichtung zu entscheiden, die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung der Eigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes ergab, die keine Rechtspersönlichkeit besaß und kraft Gesetzes speziell zur Ausübung bestimmter Rechte eingerichtet wurde; dieser Beschluss, der mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst wurde, aber alle Mitglieder band, legte die Jahresbeiträge zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums fest.

59.

Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Urteile stellte der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedschaft in einer Eigentümergemeinschaft zwar gesetzlich vorgeschrieben war, da das in diesem Fall anwendbare bulgarische Recht die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums durch eine Eigentümergemeinschaft zwingend vorschrieb, die Einzelheiten der Verwaltung der gemeinsamen Teile des betreffenden Gebäudes jedoch durch Vertrag geregelt waren und der Eintritt in die Eigentümergemeinschaft durch freiwilligen Erwerb einer Eigentumswohnung samt Miteigentumsanteilen an den gemeinschaftlichen Bereichen des Gebäudes erfolgte, so dass die streitige Zahlungsverpflichtung eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung darstellte ( 29 ).

60.

Ferner war nach Ansicht des Gerichtshofs der Umstand, dass die betreffenden Miteigentümer nicht an der Annahme des streitigen Beschlusses mitgewirkt hatten oder dieser widersprochen hatten und dass dieser Beschluss und die sich daraus ergebende Verpflichtung verbindlich waren und auch für sie galten, für die Anwendung von Art. 7 Nr. 1 unerheblich, da jeder Miteigentümer sich dadurch, dass er Miteigentümer einer Liegenschaft wird und bleibt, damit einverstanden erklärt, dass sämtliche Bestimmungen des Miteigentumsvertrags sowie die von der Hauptversammlung der Miteigentümer dieser Liegenschaft angenommenen Beschlüsse für ihn gelten ( 30 ).

61.

Die in der vorliegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu prüfen.

2. Zur Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens

62.

Nach der oben angeführten Rechtsprechung ist es für die Beantwortung der Vorlagefrage von entscheidender Bedeutung, zu klären, ob die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresbeiträgen eine freiwillig eingegangene Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung darstellt.

63.

Im vorliegenden Fall ist es insbesondere erforderlich zu prüfen, ob der Umstand, dass die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer nach dem belgischen Gerichtsgesetzbuch erforderlich ist, um den Anwaltsberuf ausüben zu können, es verwehrt, die Verpflichtung zur Zahlung der aus dieser Mitgliedschaft resultierenden Beiträge als freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung anzusehen.

64.

Diesbezüglich sind die italienische und die litauische Regierung der Ansicht, dass dies zu verneinen ist.

65.

Im Kern sind diese Regierungen der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge im Wesentlichen eine freiwillig eingegangene Verpflichtung darstelle, da die Person, die Rechtsanwalt werde, ihre Bereitschaft zur Ausübung dieses Berufs frei zum Ausdruck bringe, woraus sich die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufskammer und damit die Verpflichtung zur Zahlung der von dieser festgelegten Beiträge ergebe. Gestützt auf den im Urteil Peters Bauunternehmung ( 31 ) angewandten Grundsatz machen diese Regierungen geltend, die Bindungen zwischen der Berufskammer und den Anwälten seien von gleicher Art wie diejenigen zwischen den Parteien eines Vertrags. Eine Berufskammer könne nämlich einem Verein gleichgestellt werden, und die Verpflichtungen ihrer Mitglieder gingen auf die Vereinbarung zurück, durch welche die Vereinsmitgliedschaft begründet werde. Durch diese Vereinbarung brächten die Vertragsparteien den Willen zum Ausdruck, die für diese Einrichtung geltenden internen Regeln anzuerkennen, was unter anderem die Selbstverpflichtung zur Zahlung der von dieser Einrichtung festgesetzten Beiträge bedeute.

66.

Darüber hinaus weisen die genannten Regierungen darauf hin, dass die von ihnen vorgeschlagene Auslegung durch die besondere Verbindung zwischen dem Erfüllungsort der Verpflichtung und dem Gericht dieses Ortes gerechtfertigt sei, da das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz habe, am besten in der Lage sei, über den Rechtsstreit zu entscheiden ( 32 ).

67.

Nach Auffassung der Kommission dagegen stellt eine Klage wie diejenige im Ausgangsverfahren keine Klage aus „Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dar, da die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer, aus der sich die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresbeiträgen ergebe, gesetzlich vorgeschrieben sei, um den Beruf des Rechtsanwalts ausüben zu können, ohne dass eine Wahlmöglichkeit oder eine Ausnahmeregelung bestehe. In diesem Zusammenhang weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass – anders als im vorliegenden Fall – das Unternehmen, um das es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil Peters Bauunternehmung ( 33 ) ergangen sei, freiwillig beschlossen habe, Mitglied des Vereins zu werden.

68.

Zudem wäre es nach Ansicht der Kommission nicht angebracht, die Bedingung einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung auf der Grundlage der allgemeinen Ziele der Brüssel‑Ia-Verordnung im Bereich besonderer Zuständigkeiten zu umgehen, da im Übrigen die Gefahr bestehe, dass dies in der Praxis zu leicht den Gerichtsstand am Sitz des Klägers begründe, was der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung widersprechen würde.

69.

Ich räume ein, dass die Antwort auf die Vorlagefrage nicht offensichtlich ist.

70.

Zwar weist die Situation im Ausgangsrechtsstreit insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit den oben angeführten Urteilen Peters Bauunternehmung ( 34 ) und Powell Duffryn ( 35 ) auf, als das Ausgangsverfahren auch die Beziehungen zwischen einer juristischen Person und ihren Mitgliedern betrifft und sich auf eine den Mitgliedern dieser juristischen Person auferlegte Zahlungsverpflichtung bezieht, die sich aus einem von dieser getroffenen Beschluss ergibt.

71.

Die Situation im Ausgangsrechtsstreit unterscheidet sich jedoch, wie die Kommission zu Recht feststellt, von derjenigen, um die es in diesen Rechtssachen ging, dadurch, dass die Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer, aus der sich die Verpflichtung zur Zahlung der von dieser Kammer festgesetzten Jahresbeiträge ergibt, nach Art. 428 Abs. 1 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs für die Ausübung des Anwaltsberufs obligatorisch ist.

72.

Ich weise darauf hin, dass diese obligatorische Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer damit zusammenhängt, dass diese einen öffentlich-rechtlichen Auftrag hat ( 36 ). Unter diesem Gesichtspunkt kann sie meiner Meinung nach nicht einer privatrechtlichen Vereinigung oder einer privatrechtlichen Gesellschaft gleichgestellt werden wie in den oben angeführten Urteilen, in denen der Gerichtshof erkennen ließ, dass alle Beziehungen zwischen diesen juristischen Personen und ihren jeweiligen Mitgliedern vertraglicher Natur sind ( 37 ).

73.

Ich stimme daher nicht mit den Überlegungen der italienischen und der litauischen Regierung überein, denen zufolge die Beziehungen zwischen der Kammer und ihren Mitgliedern grundsätzlich gleicher Art sind wie die zwischen den Parteien eines Vertrags.

74.

Wie ich nämlich in den Nrn. 28 bis 45 dieser Schlussanträge zum Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung dargelegt habe, muss bei einer Rechtsanwaltskammer zwischen zwei Arten von Rechtsstreitigkeiten unterschieden werden: einerseits Streitigkeiten betreffend die Beziehungen zwischen der Kammer und ihren Mitgliedern, die öffentlich-rechtlicher Natur sind und daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, und andererseits Streitigkeiten betreffend die Beziehungen zwischen der Kammer und ihren Mitgliedern, die privatrechtlicher Natur sind und somit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

75.

Nur innerhalb dieser zweiten Kategorie von Rechtsstreitigkeiten kann eine Klage eine Klage aus Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag darstellen, sofern sie eine freiwillig eingegangene Verpflichtung betrifft.

76.

Insoweit bin ich, was das Ausgangsverfahren angeht, das in diese zweite Kategorie fällt, zu der Annahme geneigt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der von der Kammer festgesetzten Beiträge tatsächlich eine freiwillig eingegangene Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung darstellt, so dass eine Klage in Bezug auf diese Verpflichtung eine Klage aus Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag im Sinne dieser Bestimmung ist.

77.

Was das in Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Problem betrifft, so enthält das Urteil Kerr ( 38 ) meiner Meinung nach relevante Auslegungselemente.

78.

Auch wenn das Urteil Kerr ( 39 ) zwar eine Verpflichtung zur Zahlung von Betriebsausgaben für das Gemeinschaftseigentum betrifft, ist daraus meiner Meinung nach gleichwohl der Schluss zu ziehen, dass der Umstand, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit von der Mitgliedschaft in einer Einrichtung abhängig machen, nicht unbedingt ausschließt, dass eine daraus resultierende Verpflichtung als freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung eingestuft werden kann.

79.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil zwar darauf hingewiesen hat, dass die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft gesetzlich vorgeschrieben sei, er jedoch zwei Aspekte betreffend die Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsausgaben für das Gemeinschaftseigentum hervorgehoben hat, die die Einstufung dieser Verpflichtung als freiwillig eingegangen rechtfertigten: Zum einen erfolgt der Eintritt in die Eigentümergemeinschaft durch freiwilligen Erwerb einer Eigentumswohnung samt Miteigentumsanteilen an den gemeinschaftlichen Bereichen, und zum anderen werden die Einzelheiten der Verwaltung dieses Gemeinschaftseigentums durch Vertrag, d. h. im gegenseitigen Einvernehmen der Miteigentümer, geregelt.

80.

Meiner Ansicht nach ähnelt der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits in etwa dem der Rechtssache, in der das Urteil Kerr ( 40 ) ergangen ist.

81.

Die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, und sie ist Ausdruck der Art und Weise, wie der Rechtsanwaltsberuf nach nationalem Recht geregelt ist.

82.

Zum einen erfolgte die Eintragung jedoch durch eine freiwillige Handlung von Herrn JN, um Rechtsanwalt zu werden und diesen Beruf in Belgien bis zu seiner Streichung im Verzeichnis im Jahr 2017 auszuüben. Durch diese Entscheidung erklärte er sich damit einverstanden, den für diesen Beruf geltenden Regeln zu unterliegen, einschließlich derjenigen, die es dem Kammervorstand ermöglichen, von den im Verzeichnis eingetragenen Anwälten die Zahlung der Jahresbeiträge zu verlangen. Was den Zeitraum betrifft, auf den sich die streitigen Beiträge beziehen, ist im Übrigen festzustellen, dass sich Herr JN, obwohl er offensichtlich nur in geringem Umfang anwaltlich tätig war ( 41 ), freiwillig entschied, als Mitglied verzeichnet zu bleiben. Nichts hinderte ihn nämlich daran, seine Streichung aus dem Verzeichnis vor 2017 zu beantragen, wenn ihm die Aufrechterhaltung seiner Eintragung seiner Meinung nach keinen Vorteil gebracht hätte.

83.

Zum anderen ist die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben, da das belgische Gerichtsgesetzbuch weder die Art der Beiträge noch deren Höhe vorsieht.

84.

Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht hat es nämlich den Anschein, dass die im Ausgangsverfahren geforderten Beiträge von der Rechtsanwaltskammer, der der Kläger angehört und in der er Einfluss auf die von diesem Berufsstand aufgestellten kollektiven Regeln nehmen kann, ihrem Zweck und ihrer Höhe nach festgesetzt wurden. Die erhobenen Beiträge ergeben sich somit aus den engen Beziehungen zwischen der Kammer und Herrn JN, ähnlich wie bei einem Vertrag. Durch die Aufnahme als Anwalt in die Kammer und den Verbleib in ihr unterwarf sich Herr JN freiwillig der Beitragspflicht.

85.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Beiträge einer von der Kammer erbrachten Dienstleistung entsprechen, nämlich dem Abschluss einer Gruppen-Berufsversicherung, die dem Kläger bei der Ausübung seines Berufs zugutekommt, wenn er sich dafür entscheidet, seine Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer Dinant aufrecht zu erhalten.

86.

Es handelt sich somit nicht um eine Situation, in der die Zahlungsverpflichtung einseitig gesetzlich festgelegt wäre, wie dies im Urteil Austro-Mechana ( 42 ) der Fall war.

87.

In der Rechtssache, in der dieses Urteil erging und in der es um die Einstufung der Vergütungspflicht eines Unternehmens gegenüber einer Verwertungsgesellschaft ging, stellte der Gerichtshof fest, dass eine solche Zahlungspflicht nicht im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung freiwillig eingegangen worden sei, da sie dem Unternehmen nach österreichischem Recht für das Inverkehrbringen von Trägermaterial auferlegt worden sei ( 43 ).

88.

Auch wenn ich einräume, dass die in der vorliegenden Rechtssache vorgelegte Frage einen Grenzfall darstellt, bin ich schließlich geneigt, im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Übrigen zeigt, dass der Begriff der „vertraglichen Art und Weise“ ( 44 ) nicht eng ausgelegt wird, davon auszugehen, dass die oben in diesen Schlussanträgen angeführten Elemente es ermöglichen, die Auffassung zu vertreten, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresbeiträgen in diesem Fall eine freiwillig eingegangene Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung darstellt.

89.

Darüber hinaus wird dieses Ergebnis durch die Ziele der Brüssel‑Ia-Verordnung bestätigt.

90.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten durch alternative Gerichtsstände ergänzt wird, die aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugelassen sind.

91.

Was den ersten Punkt angeht, hat der Gerichtshof im Urteil Peters Bauunternehmung ( 45 ) Folgendes hervorgehoben: „Da nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen meistens der Ort des Vereinssitzes auch Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft ist, hat die Anwendung [des vertraglichen Gerichtsstands] … praktische Vorteile: Das Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz des Vereins befindet, kann nämlich in der Regel die Vereinssatzung, ‑bestimmungen und ‑beschlüsse sowie die Umstände, die mit der Entstehung des Rechtsstreits zusammenhängen, am besten verstehen.“

92.

Da das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall der Auffassung ist, dass es das Gericht des Erfüllungsorts der klagebegründenden Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bis c der Brüssel‑Ia-Verordnung ist, was meiner Meinung nach zutrifft ( 46 ), ist es für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zuständig.

93.

Wie die italienische und die litauische Regierung in diesem Zusammenhang betonen, muss dieses Gericht als das am besten geeignete angesehen werden, um die Satzung, die Bestimmungen und die Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer Dinant sowie die mit der Entstehung des Rechtsstreits zusammenhängenden Umstände zu verstehen. Mit anderen Worten ist im Ausgangsrechtsstreit das Kriterium der engen Verbindung zwischen dem Gericht und dem Rechtsstreit, die die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung begründet, erfüllt.

94.

Darüber hinaus wird, wie die italienische Regierung zu Recht vorträgt, durch diese Lösung vermieden, dass Zahlungsansprüche gegen Rechtsanwälte, die gegebenenfalls ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Staaten haben, und Fragen zur Gültigkeit der zugrunde liegenden Beschlüsse vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt werden ( 47 ). Die von mir vorgeschlagene Lösung steht mit anderen Worten auch im Einklang mit dem Ziel einer geordneten Rechtspflege.

V. Ergebnis

95.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur, Belgien) wie folgt zu antworten:

Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage betreffend eine vom vorlegenden Gericht zu überprüfende Verpflichtung zur Zahlung der im Wesentlichen aus Versicherungsprämien bestehenden Jahresbeiträge, die sich aus einem Beschluss einer Rechtsanwaltskammer ergibt, bei der Rechtsanwälte nach nationalem Recht eingetragen sein müssen, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieses Artikels fällt.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 351, S. 1)

( 3 ) Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87).

( 4 ) Vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana (C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ich stelle fest, dass die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), geändert durch die aufeinander folgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen, entwickelte Rechtsprechung auch für die Brüssel‑Ia-Verordnung gilt, wenn die betreffenden Bestimmungen als gleichwertig eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. März 2013, Česká spořitelna ,C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 27, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31). Dies ist der Fall bei den im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen, nämlich Art. 1 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung (vgl. u. a. Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31 und 32, und vom 15. November 2018, Kuhn, C‑308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und 32) und Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung (vgl. u. a. Urteile vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 43 und 44, und vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 20). Daher werde ich mich im weiteren Verlauf meiner Schlussanträge nur auf die Brüssel‑Ia-Verordnung beziehen, dabei aber auch die Rechtsprechung zu den dieser vorausgehenden Instrumenten anführen.

( 5 ) Vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), und vom 28. April 2009, Apostolides (C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 6 ) Vgl. u. a. Urteil vom 11. April 2013, Sapir u. a. (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 7 ) Vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana (C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 49).

( 8 ) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission insbesondere auf die OBFG-Website (aktualisiert am 26. August 2014), https://avocats.be/sites/default/files/texte_apropos_avocatsBE3.pdf.

( 9 ) Vgl. Art. 495 Abs. 1 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs.

( 10 ) In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass der Gerichtshof die Notwendigkeit anerkannt hat, Regeln für Organisation, Qualifikation, Ethik, Kontrolle und Rechenschaftspflicht zu entwickeln, die solche Garantien bieten (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede, C‑3/95, EU:C:1996:487, Rn. 38, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97).

( 11 ) Vgl. die in Fn. 15 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

( 12 ) Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana (C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Vgl. oben, Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge.

( 14 ) Vgl. oben, Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge.

( 15 ) Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass eine Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, wenn der Rechtsstreit die Beitreibung von Gebühren betrifft, die eine Privatperson einer öffentlichen Stelle für die Inanspruchnahme von deren Diensten und Einrichtungen schuldet, und dass dies umso mehr gilt, wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und die Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgelegt werden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4, vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 32, und vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C‑226/13, C‑245/13 und C‑247/13, EU:C:2015:383, Rn. 52).

( 16 ) Diesbezüglich verweise ich auf die in Fn. 4 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

( 17 ) Vgl. in diesem Sinne 15. Erwägungsgrund der Brüssel‑Ia-Verordnung und Urteil vom 12. September 2018, Löber (C‑304/17, EU:C:2018:701, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne 16. Erwägungsgrund der Brüssel‑Ia-Verordnung und Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks (C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 36).

( 19 ) Vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 10), und vom 17. Juni 1992, Handte (C‑26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10).

( 20 ) Vgl. u. a. Urteile vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39), und vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 35).

( 21 ) Vgl. u. a. Urteile vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 47), vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 33), sowie vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 36).

( 22 ) Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87). Vgl. oben, Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

( 23 ) Vgl. Urteil vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 2).

( 24 ) Vgl. Urteil vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 13 bis 18).

( 25 ) Urteil vom 10. März 1992 (C‑214/89, EU:C:1992:115).

( 26 ) Vgl. Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn (C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 16 bis 18).

( 27 ) Vgl. Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn (C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 19). Ebenso hat der Gerichtshof das Vorliegen einer solchen freien Einwilligung bei der Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Aufgaben als Geschäftsführer anerkannt und befunden, dass die Tätigkeit eines Geschäftsführers enge Verbindungen schafft, die von derselben Art sind wie jene, die zwischen den Parteien eines Vertrags bestehen, so dass die Klage einer Gesellschaft gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen einer ihm zur Last gelegten Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ fällt. In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass der Geschäftsführer und die Gesellschaft „insofern gegenseitige freiwillige Verpflichtungen eingegangen [sind], als [der Geschäftsführer] sich verpflichtete, die Gesellschaft zu leiten und zu verwalten, während diese sich verpflichtete, dafür eine Vergütung zu zahlen, so dass von einer vertraglichen Natur ihres Verhältnisses ausgegangen werden kann“ (Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 53 und 54).

( 28 ) Urteil vom 8. Mai 2019 (C‑25/18, EU:C:2019:376). Dieses Urteil ist nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangen.

( 29 ) Vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr (C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 26 bis 28).

( 30 ) Vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr (C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 29).

( 31 ) Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87).

( 32 ) Diese Regierungen gehen daher davon aus, dass das vorlegende Gericht das Gericht des Erfüllungsorts der klagebegründenden Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bis c der Brüssel‑Ia-Verordnung ist. Siehe hierzu Fn. 46.

( 33 ) Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87).

( 34 ) Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87).

( 35 ) Urteil vom 10. März 1992 (C‑214/89, EU:C:1992:115).

( 36 ) Siehe Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.

( 37 ) Ferner ist anzumerken, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, dass Rechtsanwaltskammern nicht als Vereinigungen im Sinne von Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden können, der die Vereinigungsfreiheit schützt, einschließlich des negativen Rechts, nicht gezwungen zu werden, einer Vereinigung beizutreten. Daher sind Rechtsanwälte von diesem Schutz im Zusammenhang mit der Eintragung bei einer Berufskammer ausgeschlossen (vgl. EGMR, 2. Juli 1990, M. A. u. a./Spanien, CE:ECHR:1990:0702DEC001375088).

( 38 ) Urteil vom 8. Mai 2019 (C‑25/18, EU:C:2019:376).

( 39 ) Urteil vom 8. Mai 2019 (C‑25/18, EU:C:2019:376).

( 40 ) Urteil vom 8. Mai 2019 (C‑25/18, EU:C:2019:376).

( 41 ) Siehe Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge.

( 42 ) Urteil vom 21. April 2016 (C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 37).

( 43 ) Vgl. Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 18 und 37), in dem, wie ich klarstellen möchte, die betreffende Regelung auch die Zahlungsmodalitäten festlegte. Ebenso stellte der Gerichtshof fest, dass die einem Anteilseigner einer Gesellschaft nach nationalem Recht obliegenden Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht freiwillig eingegangen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung sind (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB,C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 34 bis 36).

( 44 ) Der Gerichtshof bezeichnet Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zwar häufig als Ausnahme von der in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Gerichtsstandsregel für die Klageerhebung und weist darauf hin, dass die erstgenannte Bestimmung als Ausnahme eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C‑304/17, EU:C:2018:701 Rn. 17 und 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Meiner Ansicht nach zeigt die Anwendung von Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung durch den Gerichtshof jedoch, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung nicht eng auszulegen ist, was der Gerichtshof im Übrigen im Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C‑27/02, EU:C:2005:33, Rn. 48), insbesondere gestützt auf die Urteile Peters Bauunternehmung und Powell Duffryn, bestätigt hat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:86, Nr. 51).

( 45 ) Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 14).

( 46 ) Ich weise darauf hin, dass eine Antwort auf die Vorlagefrage nicht ausreicht, um festzustellen, ob das vorlegende Gericht für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zuständig ist, da zur Beantwortung dieser Frage auch zu prüfen ist, ob das vorlegende Gericht das Gericht des Erfüllungsorts der klagebegründenden Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bis c der Brüssel‑Ia-Verordnung ist. Das vorlegende Gericht hat insoweit weder eine Frage gestellt noch sich geäußert, was mir zu verstehen gibt, dass es sich als das Gericht des Erfüllungsorts der streitigen Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 betrachtet.

( 47 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn (C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 20).