SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 28. Februar 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑100/18

Línea Directa Aseguradora, SA

gegen

Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚Verwendung‘ eines Fahrzeugs – Sachschaden, der durch den Brand eines auf dem Privatparkplatz eines Hauses abgestellten Fahrzeugs an diesem Haus entstanden ist – Deckung durch die Pflichtversicherung“

I. Einführung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 2 ).

2.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Versicherungsgesellschaften, nämlich der Línea Directa Aseguradora, SA (im Folgenden: Línea Directa), und der Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (im Folgenden: Segurcaixa), wegen der Deckung der Schäden an einem Einfamilienhaus, die durch einen Brand in einem in der Garage dieses Hauses abgestellten Fahrzeug verursacht wurden, durch die Kraftfahrzeugversicherung.

3.

Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin ausgelegt werden kann, dass er den Fall erfasst, dass ein Fahrzeug in Brand geraten ist, während es seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage abgestellt war, und die Brandursache dem vorlegenden Gericht zufolge bei den Mechanismen liegt, die für die Beförderungsfunktion des Fahrzeugs notwendig sind.

4.

Nach meiner Würdigung werde ich feststellen, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ unter Berücksichtigung der Beteiligung eines entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendeten Fahrzeugs an einem auf einem Parkplatz eingetretenen Schadensfall auszulegen ist.

5.

Ich werde nämlich die Auffassung vorschlagen, dass die Umstände des Ausgangsverfahrens es nicht rechtfertigen, die Abgrenzung dieses Begriffs zu verändern, sei es durch Einführung einer räumlichen Grenze, die darin besteht, dass das Abstellen in einer privaten Einzelgarage nicht darunter fällt, oder einer zeitlichen Grenze zwischen der Verwirklichung der Gefahr und der vorangegangenen Bewegung des abgestellten Fahrzeugs oder aber einer kausalen Grenze, die sich nach der mechanischen Ursache des Schadensfalls richtet.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

6.

Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Fahrzeug‘ jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind.“

7.

Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmt.

Die in Absatz 1 bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.“

8.

In Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie heißt es:

„Jeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, damit für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 bezüglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Artikel 3 ausgestellten Versicherungspolice als wirkungslos gilt, mit der die Nutzung oder das Führen von Fahrzeugen durch folgende Personen von der Versicherung ausgeschlossen werden:

c)

Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind.“

9.

Art. 29 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Richtlinien 72/166/EWG[ ( 3 )], 84/5/EWG[ ( 4 )], 90/232/EWG[ ( 5 )], 2000/26/EG[ ( 6 )] und 2005/14/EG[ ( 7 )] … werden … aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.“

B.   Spanisches Recht

10.

Art. 1 Abs. 1 der durch das Real Decreto Legislativo 8/2004 (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 8/2004) vom 29. Oktober 2004 ( 8 ) kodifizierten Ley sobre responsabilidad civil y seguro en la circulación de vehículos a motor (Gesetz über die zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr und die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) sieht in seiner auf den Ausgangssachverhalt anwendbaren Fassung vor:

„Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs haftet aufgrund der vom Fahren solcher Fahrzeuge ausgehenden Gefahr für die bei ihrer Verwendung entstehenden Personen- oder Sachschäden.

Bei Personenschäden ist von dieser Haftung nur befreit, wer nachweist, dass der Schaden durch das ausschließliche Verschulden des Geschädigten oder durch höhere Gewalt, die nicht auf den Betrieb oder die Funktion des Fahrzeugs zurückgeht, verursacht wurde; Mängel des Fahrzeugs oder der Bruch oder das Versagen seiner Teile oder Mechanismen sind keine Fälle höherer Gewalt.

Bei Sachschäden haftet der Fahrer gegenüber Dritten, wenn er nach den Art. 1902 ff. des Código Civil [Zivilgesetzbuch], den Art. 109 ff. des Código Penal [Strafgesetzbuch] und den Vorschriften dieses Gesetzes zivilrechtlich verantwortlich ist.

Handelten sowohl der Fahrer als auch der Geschädigte fahrlässig, so haften beide zu gerechten Teilen, wobei sich die Schadensteilung nach dem jeweiligen Verschulden richtet.

Der Eigentümer eines Fahrzeugs haftet für Personen‑ und Sachschäden, die vom Fahrer verursacht wurden, wenn er mit diesem in einer Verbindung nach Art. 1903 des Zivilgesetzbuchs oder Art. 120 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs steht. Die Haftung endet, wenn der Eigentümer nachweist, dass er die gebotene Sorgfalt zur Abwendung des Schadens hat walten lassen.

Der Eigentümer eines Fahrzeugs, für das keine Pflichtversicherung besteht, haftet zivilrechtlich – gemeinsam mit dem Fahrer – für durch dieses verursachte Personen‑ und Sachschäden, es sei denn, er kann nachweisen, dass ihm das Fahrzeug entwendet worden ist.“

11.

Art. 2 Abs. 1 des durch das Real Decreto 1507/2008 (Königliches Dekret 1507/2008) vom 12. September 2008 ( 9 ) kodifizierten Reglamento del seguro obligatorio de responsabilidad civil en la circulación de vehículos de motor (Verordnung über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) bestimmt:

„Für die Zwecke der zivilrechtlichen Haftung im Kraftfahrzeugverkehr und des in dieser Verordnung geregelten Pflichtversicherungsschutzes gelten als Ereignis bei der Fahrzeugverwendung Sachverhalte, die auf die Gefahr zurückgehen, die sich aus dem Fahren von Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Artikels in Garagen und auf Parkplätzen, auf öffentlichen und privaten Wegen oder Flächen, die für den Nah- oder Fernverkehr geeignet sind, sowie auf hierfür nicht geeigneten, aber gemeinhin genutzten Wegen oder Flächen, ergibt.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

12.

Am Nachmittag des 19. August 2013 parkte Herr Luis Salazar Rodes sein zehn Tage zuvor erworbenes Fahrzeug in der Garage eines im Eigentum von Industrial Software Indusoft stehenden Einfamilienhauses.

13.

Am Nachmittag des 20. August 2013 startete Herr Salazar Rodes den Motor seines Fahrzeugs; dieses ließ sich jedoch nicht bewegen.

14.

Einige Stunden später, gegen drei Uhr morgens, fing das Fahrzeug von Herrn Salazar Rodes, mit dem seit mehr als 24 Stunden nicht gefahren worden war, Feuer, wodurch das an die Garage angrenzende Wohnhaus beschädigt wurde. Der Brand ging vom Schaltkreis des Fahrzeugs aus.

15.

Herr Salazar Rodes hatte die Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug bei Línea Directa abgeschlossen.

16.

Industrial Software Indusoft, deren Einfamilienhaus bei Segurcaixa versichert war, erhielt 44704,34 Euro als Ersatz für die an diesem Haus durch den Fahrzeugbrand entstandenen Sachschäden.

17.

Am 5. März 2014 erhob Segurcaixa beim Juzgado de Primera Instancia de Vitoria-Gazteiz (Gericht erster Instanz Vitoria-Gasteiz, Spanien) Klage gegen Línea Directa auf Zahlung von 44704,34 Euro zuzüglich Zinsen, weil der Schadensfall bei einem durch die Versicherung für das Fahrzeug von Herrn Salazar Rodes gedeckten Ereignis bei der Fahrzeugverwendung entstanden sei. Dieses Gericht wies die Klage von Segurcaixa ab, weil der Brand kein durch die Versicherung gedecktes „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ sei.

18.

Die mit einem von Segurcaixa gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel befasste Audiencia Provincial de Álava (Provinzgericht Álava, Spanien) hob das Urteil auf und gab der Klage von Segurcaixa statt, indem sie eine weite Auslegung des Begriffs „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ ( 10 ) wählte, wonach „der Brand in einem vom Eigentümer vorübergehend in einer Garage abgestellten Fahrzeug, wenn er ursächlich im Innern des Fahrzeugs selbst, ohne Zutun Dritter, entstanden ist“, als ein solches Ereignis zu werten ist.

19.

Línea Directa legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ein.

20.

Dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zufolge werden im spanischen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2009/103 der sachliche Anwendungsbereich der Haftpflicht bei Fahrzeugen im Sinne von Art. 3 dieser Richtlinie festgelegt und „Ereignisse bei der Fahrzeugverwendung“ als Ereignisse definiert, „die auf die Gefahr zurückgehen, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ergibt“, wobei der Betrieb sowohl in Garagen und auf Parkplätzen als auch auf öffentlichen und privaten Wegen und Flächen, die für den Nah‑ und Fernverkehr geeignet seien, sowie auf Wegen und Flächen, die zwar nicht hierzu geeignet seien, aber dem Gemeingebrauch dienten, stattfinden könne.

21.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) fügt hinzu, gemäß seiner weiten Auslegung des Begriffs der Betriebsgefahr habe es entschieden, dass die Pflichtversicherung greife, wenn ein Fahrzeug stehe bzw. dessen Motor abgestellt sei – sofern der Schadensfall mit der Funktion des Fahrzeugs als Beförderungsmittel zusammenhänge – und wenn ein Fahrzeug während der Fahrt Feuer fange.

22.

Ausgeschlossen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) dagegen einen Fall, in dem ein abgestelltes Fahrzeug, das zum Schutz gegen Frost zugedeckt war, Feuer fing.

23.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) führt weiter aus, dass nach spanischem Recht der Fahrer eines Fahrzeugs von der Haftung für Schäden befreit sei, die durch höhere Gewalt verursacht worden seien, wobei Mängel des Fahrzeugs oder das Versagen eines seiner Mechanismen keine Fälle höherer Gewalt seien. Außerdem würde der Umstand, dass der Unfall auf einem Fahrzeugmangel beruhe, den Pflichtversicherungsschutz und die Erhebung einer Klage gegen den Hersteller – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – nicht ausschließen.

24.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) möchte daher wissen, ob es mit der Richtlinie 2009/103 vereinbar ist, den Kraftfahrzeug-Versicherungsschutz bei einem Unfall greifen zu lassen, bei dem es um ein Fahrzeug mit abgestelltem Motor geht, das in der Garage eines Einfamilienhauses abgestellt war, wenn der Unfall keinen Zusammenhang mit der Verwendung aufweist und keine Gefahr für Verkehrsteilnehmer bestand. Diese Konstellation könnte nach Ansicht des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) eher ein Fall der Haftung des Eigentümers einer potenziell gefährlichen Sache sein.

25.

Das vorlegende Gericht stellt jedoch fest, dass das mit der Unionsregelung verfolgte Ziel, Opfer von Verkehrsunfällen zu schützen, es rechtfertigen könnte, für die Folgen des Brandes eines stehenden Fahrzeugs einzustehen, wenn die Brandursache bei einer Funktion liege, die der Bewegung des Fahrzeugs diene oder hierfür erforderlich sei, da in diesem Fall ein Zusammenhang mit der üblichen Beförderungsfunktion des Fahrzeugs hergestellt werden könnte.

26.

Aufgrund mangelnder zeitlicher Nähe zwischen dem Unfall und der vorangegangenen Verwendung des Fahrzeugs oder wegen der Art und Weise des Unfalls wäre es allerdings durchaus möglich, mangels unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Gefahr und der Verwendung des Fahrzeugs den Fall eines abgestellten Fahrzeugs nicht unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ zu subsumieren.

27.

Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass eine Auslegung, die auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und der vorangegangenen Verwendung des Fahrzeugs verzichte, zu einer Gleichsetzung der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit der Eigentümerversicherung zur Abdeckung der Haftung des Fahrzeughalters oder ‑inhabers führen könnte.

28.

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht Art. 3 der Richtlinie 2009/103 einer Auslegung entgegen, wonach die durch einen Brand in einem stehenden Fahrzeug verursachten Schäden in den Pflichtversicherungsschutz einbezogen werden, wenn die Brandursache bei den Mechanismen liegt, die für die Beförderungsfunktion des Fahrzeugs notwendig sind?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Steht Art. 3 der Richtlinie 2009/103 einer Auslegung entgegen, wonach die durch einen Brand in einem Fahrzeug verursachten Schäden in den Pflichtversicherungsschutz einbezogen werden, wenn der Brand nicht mit einer vorangegangenen Bewegung des Fahrzeugs in Zusammenhang gebracht werden kann, so dass nicht festgestellt werden kann, dass er mit einer Fahrt zusammenhängt?

3.

Falls Frage 2 verneint wird: Steht Art. 3 der Richtlinie 2009/103 einer Auslegung entgegen, wonach die durch einen Brand in einem Fahrzeug verursachten Schäden in den Pflichtversicherungsschutz einbezogen werden, wenn das Fahrzeug in einer geschlossenen Privatgarage abgestellt ist?

IV. Würdigung

A.   Zur Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage

29.

Línea Directa hält die erste Vorlagefrage für unzulässig, weil sie hypothetisch sei. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass das vorlegende Gericht davon ausgehe, dass die Brandursache bei den Mechanismen liege, die für die Beförderungsfunktion des Fahrzeugs notwendig seien, obwohl sich dem Ausgangsrechtsstreit keine Belege hierfür entnehmen ließen. Es sei lediglich nachgewiesen worden, dass der Brand vom Schaltkreis des Fahrzeugs ausgegangen sei.

30.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist „es allein Sache des nationalen Gerichts …, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen … Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind …“ ( 11 )

31.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) dargestellten Sachverhaltselemente, die es an der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der obligatorischen Kraftfahrzeug-Versicherung zweifeln lassen, betreffen nicht nur die Ursache des Brandes des fraglichen Fahrzeugs. Die beantragte Auslegung des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich. Sie ist in Anbetracht der vom Gerichtshof bereits erlassenen Urteile relevant.

32.

Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage für zulässig zu erachten.

B.   In der Sache

33.

Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ den Fall erfasst, dass durch den vom Schaltkreis eines seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage abgestellten Fahrzeugs ausgehenden Brand das an die Garage angrenzende Wohnhaus beschädigt wird.

34.

Das vorlegende Gericht hat angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Besonderheit des Rechtsstreits hingewiesen, dass das an einem Unfall auf einem Privatparkplatz beteiligte Fahrzeug nicht bewegt worden war.

35.

Denn wenngleich sich die Antwort zum Teil bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs entnehmen lässt, ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 erneut auszulegen, um zu bestimmen, ob der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ einen Brand erfasst, der von selbst an einem stehenden Fahrzeug auftrat, ohne dass es unmittelbar zuvor bewegt worden war.

36.

Dementsprechend ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, und dass er unter Berücksichtigung des Kontextes und der mit der Regelung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verfolgten Ziele ausgelegt werden muss ( 12 ).

37.

Als Zweites ist zu beobachten, dass sich die Auslegung dieses Begriffs durch die verschiedenen an den Gerichtshof herangetragenen Sachverhalte weiterentwickelt hat.

38.

Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion, d. h. der Funktion als Beförderungsmittel, entspricht ( 13 ).

39.

Diese Auslegung führte dazu, dass Fälle, in denen das Fahrzeug auf einem Parkplatz stand, als durch die Pflichtversicherung gedeckt angesehen wurden ( 14 ), unabhängig davon, ob der Motor bei Eintritt des Unfalls lief oder nicht ( 15 ).

40.

Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass die Verwendung des Fahrzeugs entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel sich nicht auf das Fahren des Fahrzeugs beschränkt, sondern auch Handlungen einschließt, die damit verbunden sind, wie das Öffnen der Türen durch die Mitfahrer, die aus einem geparkten Fahrzeug aussteigen ( 16 ).

41.

Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ erfasst außerdem jeden Fall, in dem ein Fahrzeug nicht nur auf öffentlicher Straße, sondern auch auf öffentlichem oder privatem Gelände verwendet wurde ( 17 ), da die Tragweite dieses Begriffs nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem das Fahrzeug verwendet wird ( 18 ).

42.

Daher besteht nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs kein Zweifel, dass dieser Begriff den Fall erfasst, dass ein Schaden verursacht wurde, während das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt war.

43.

Allerdings ist festzustellen, dass die verschiedenen Rechtssachen, die der Gerichtshof entscheiden musste, die Gemeinsamkeit haben, dass es um ein Fahrzeug ging, das (gerade) verwendet wurde.

44.

Die einzige problematische Frage ist folglich die, ob der Schutz, den die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht gewährt, ausgeschlossen werden kann, wenn das Fahrzeug nicht in hinreichender zeitlicher Nähe zum Unfall verwendet wurde; hilfsweise – falls diese Frage zu verneinen ist – muss geklärt werden, ob ein Kausalzusammenhang im technischen Sinn erforderlich ist.

45.

Aus drei Gründen scheint mir eine Verneinung dieser sich in erster Linie stellenden Frage gerechtfertigt. Erstens ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die Gewährung des Schutzes für die Opfer von Verkehrsunfällen keine zeitlichen Grenzen für den Unfalleintritt festgelegt hat.

46.

Zweitens soll durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs – wie ihre Entwicklung zeigt – das vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgte und verstärkte Ziel des Schutzes verwirklicht werden ( 19 ), wann immer ein Fahrzeug, dessen Definition vom Gerichtshof jüngst wieder herangezogen wurde ( 20 ), entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet wird bzw. verwendet werden soll.

47.

Drittens scheint mir eine Einzelfallprüfung, wie lange das Fahrzeug zuvor verwendet wurde, zu Rechtsunsicherheit zu führen, was dem oben genannten Ziel widerspräche.

48.

Daraus leite ich ab, dass nur jene Fälle nicht vom Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ erfasst sind, bei denen der Schadensfall eintritt, während das Fahrzeug zu anderen als Beförderungszwecken dient oder gedient hat, wie etwa als Arbeitsmaschine ( 21 ), Waffe oder Wohnstätte.

49.

Wenn der Gerichtshof im Einklang mit seiner Rechtsprechung entscheidet, dass die Tatsache, dass der Schadensfall nicht unmittelbar nach der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel eintritt, irrelevant ist, da das Parken für sich genommen unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ fällt, ist für die Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts noch zu bestimmen, ob Grenzen gezogen werden müssen, die sich auf die Schadensursache beziehen, nämlich die Mechanismen, die für die Beförderungsfunktion des Fahrzeugs notwendig sind.

50.

Zum einen ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber keine derartigen Voraussetzungen festgelegt hat. Zum anderen genügt angesichts des besonderen Sachverhalts des Ausgangsverfahrens – nämlich ein Brand, den ein Fahrzeug von selbst ausgelöst hat – meines Erachtens die Feststellung, dass das Fahrzeug am Unfall beteiligt ist, wie dies auch der Fall hätte sein können, wenn das Fahrzeug zufällig explodiert wäre oder wenn der Schaden durch ein Mittel oder eine Flüssigkeit, das bzw. die aus einem Leck eines Fahrzeugs ausgetreten ist ( 22 ), verursacht worden wäre.

51.

Da diese Gefahrenart der Beförderungsfunktion des Fahrzeugs innewohnt, erübrigt sich die Suche nach irgendeiner Handlung oder nach einer konkreten Schadensursache, die bei diesem oder jenem Mechanismus oder Bestandteil des Fahrzeugs liegt, der für seine Funktion als Beförderungsmittel nützlich ist.

52.

Eine solche Auslegung ( 23 ) steht im Einklang mit dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel, Opfern von Verkehrsunfällen unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren ( 24 ), das ihn im Übrigen – wie sich aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/103 ergibt – dazu veranlasst hat, die Risikodeckung der Kraftfahrzeug-Versicherung u. a. für den Fall nicht zu begrenzen, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf seinen Zustand und seine Sicherheit entspricht.

53.

Unter diesen Voraussetzungen kann sich die Beteiligung des entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendeten Fahrzeugs meines Erachtens aus der bloßen Feststellung ergeben, dass es – auf welche Art auch immer – zum Unfalleintritt beigetragen hat.

54.

Folglich kann Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 meiner Ansicht nach dahin ausgelegt werden, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ den Fall erfasst, dass ein entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug an einem auf einem Parkplatz aufgetretenen Brand beteiligt ist, unabhängig davon, ob der Brand in einer Privatgarage oder nach längerem Stillstand des Fahrzeugs entstanden ist.

V. Ergebnis

55.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt zu antworten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne dieser Bestimmung den Fall erfasst, dass ein entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug an einem auf einem Parkplatz aufgetretenen Brand beteiligt ist, unabhängig davon, ob der Brand in einer Privatgarage oder nach längerem Stillstand des Fahrzeugs entstanden ist.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2009, L 263, S. 11.

( 3 ) Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1).

( 4 ) Zweite Richtlinie des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17).

( 5 ) Dritte Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1990, L 129, S. 33).

( 6 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (ABl. 2000, L 181, S. 65).

( 7 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 2005, L 149, S. 14).

( 8 ) BOE Nr. 267 vom 5. November 2004, S. 36662.

( 9 ) BOE Nr. 222 vom 13. September 2008, S. 37487.

( 10 ) Siehe zu diesem Begriff des spanischen Rechts Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge.

( 11 ) Vgl. u. a. Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C‑648/17, EU:C:2018:917, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C‑648/17, EU:C:2018:917, Rn. 44). Der in dieser Randnummer erwähnte Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 72/166 entspricht gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II der Richtlinie 2009/103 deren Art. 3 Abs. 1, der im vorliegenden Fall anwendbar ist (siehe Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge). Vgl. auch Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 (COM[2018] 336 final), insbesondere Art. 1, durch den in Art. 1 der Richtlinie 2009/103 eine Nr. 1a mit einer Definition des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ eingefügt werden soll, um im Interesse der Rechtssicherheit die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen.

( 14 ) Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C‑648/17, EU:C:2018:917, Rn. 37, 38 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 15 ) Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C‑648/17, EU:C:2018:917, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 ) Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C‑648/17, EU:C:2018:917, Rn. 36 und 45).

( 17 ) Vgl. jeweiliger Sachverhalt in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C‑162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 19 und 59; es handelte sich um ein Manöver im Hof eines Bauernhofs), und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C‑514/16, EU:C:2017:908, Rn. 7 und 9; der Unfall ereignete sich auf dem Weinberg eines landwirtschaftlichen Betriebs).

( 18 ) Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C‑334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C‑648/17, EU:C:2018:917, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Vgl. Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C‑80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39 und 42).

( 21 ) Vgl. Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C‑514/16, EU:C:2017:908, Rn. 40 und 42).

( 22 ) Vgl. zur Veranschaulichung anhängige Rechtssache Bueno Ruiz (C‑431/18) betreffend einen Schaden, den eine Fahrerin dadurch erlitt, dass sie auf dem Öl ausrutschte, das aus dem neben ihrem Wagen geparkten Wagen ausgetreten war.

( 23 ) Im Einklang mit den schriftlichen Erklärungen der Europäischen Kommission und den spanischen Rechtsvorschriften (siehe Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge).

( 24 ) Vgl. Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C‑648/17, EU:C:2018:917, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 sowie Begründung des in Fn. 13 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Vorschlags der Kommission, der auch darauf gerichtet ist, den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen, bei denen der Versicherer zahlungsunfähig ist, und die Anerkennung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext, zu verbessern. In diesem Vorschlag wird außerdem auf Versicherungskontrollen zur Bekämpfung des Fahrens ohne Versicherung und die Harmonisierung der Mindestdeckungssummen eingegangen (S. 2).