10.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/10


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato – Italien) – Indaco Service Soc. coop. sociale, in eigenem Namen handelnd und als Bevollmächtigte der Coop. sociale il Melograno/Ufficio Territoriale del Governo Taranto

(Rechtssache C-552/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Fakultative Gründe für den Ausschluss - Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten - Infragestellung der Integrität des Wirtschaftsteilnehmers - Früherer Auftrag - Ausführung - Mängel - Kündigung - Gerichtliche Anfechtung - Beurteilung der Vertragsverletzung durch den Auftraggeber - Ausschluss bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens)

(2020/C 45/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Indaco Service Soc. coop. sociale, in eigenem Namen handelnd und als Bevollmächtigte der Coop. sociale il Melograno

Beklagter: Ufficio Territoriale del Governo Taranto

Beteiligte: Cometa Società Cooperativa Sociale

Tenor

Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die gerichtliche Anfechtung der von einem öffentlichen Auftraggeber wegen eines „schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens“ bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags getroffenen Entscheidung, diesen zu kündigen, den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage einer Beurteilung seiner Zuverlässigkeit durch den öffentlichen Auftraggeber, der eine neue Ausschreibung durchführt, in der Phase der Auswahl der Bieter ausschließt.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.