21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/48 |
Klage, eingereicht am 15. Juni 2017 — SQ/EIB
(Rechtssache T-377/17)
(2017/C 277/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: SQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Cambonie und P. Walter)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit der Präsident darin zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass erstens die Praktiken des Direktors für Kommunikation gegenüber der Klägerin, die in den Rn. 20 bis 24, 25, 31, 34, 46, 50 und 51 des Berichts genannt werden, kein Mobbing darstellten, zweitens kein Anlass bestehe, gegen den Direktor für Kommunikation ein Disziplinarverfahrens einzuleiten, und drittens die angefochtene Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin Opfer von Mobbing wurde, streng vertraulich bleiben müsse; |
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erstens die EIB zu verurteilen, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Mobbingpraktiken des Direktors für Kommunikation entstanden sind, und ihr hierfür 121 922 (einhunderteinundzwanzigtausend-neunhundert-zweiundzwanzig) Euro zuzusprechen, zweitens die EIB zu verurteilen, den ihr entstanden immateriellen Schaden zu ersetzen, der sich aus der Rechtswidrigkeit ableitet, der die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begründet, und ihr hierfür 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Euro zuzusprechen und drittens die EIB zu verurteilen, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der sich zum einen aus dem Verstoß der Direktorin mit Generalvollmacht für das Personal gegen die Unabhängigkeit des vom Direktor für Compliance geführten Whistleblowing-Verfahrens und zum anderen aus der Handlung der Direktorin mit Generalvollmacht für das Personal, mit der die Klägerin eingeschüchtert oder mit Repressalien bedroht wurde, ergibt, und ihr hierfür 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Euro zuzusprechen; |
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der EIB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 20.März 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) weise Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler auf, was die Einstufung bestimmter von der Klägerin gerügter Praktiken betreffe. Dieser Klagegrund gliedert in sich zwei Teile:
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2. |
Dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, sei fehlerhaft und zwar in zweifacher Hinsicht:
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3. |
Die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, die angefochtene Entscheidung, wonach sie Opfer von Mobbing durch den Direktor für Kommunikation geworden sei, vertraulich zu behandeln, beruhe auf Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern. |