24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/59


Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Help — Hilfe zur Selbsthilfe/Kommission

(Rechtssache T-335/17)

(2017/C 239/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Help — Hilfe zur Selbsthilfe e.V. (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Jungkind und P. Cramer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 21. März 2017 (Ares(2017)1515573), mit dem ein Teilbetrag der Fördermittel für das Hilfsprojekt Food Security Promotion for very food insecure farming households in Zimbabwe (ECHO/ZWE/BUD/2009/02002) in Höhe von EUR 643 627,72 zurückgefordert wird, sowie die darauf beruhende Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017 (Nr. 3241705513), mit der die Beklagte die Zahlung der ersten Rate in Höhe von EUR 321 813,86 forderte, für nichtig zu erklären, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Das von der Beklagten gerügte Vorgehen sei kein Verstoß gegen materielles Recht

Das von der Beklagten gerügte Vorgehen des Klägers bei der Vergabe zweier Verträge zur Lieferung landwirtschaftlicher Güter verstoße nicht gegen verbindliche materiell-rechtliche Vorgaben für die Durchführung von Ausschreibungen im Rahmen von humanitären Projekten. Insbesondere stünde es im Einklang mit den obligatorischen Vergabeprinzipien gemäß Art. 184 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur EU-Haushaltsordnung 2009 und Art. 2 Abs. 3 der festgelegten Regeln und Verfahren (Rules and Procedures) in Anhang IV zur Partnerschaftsrahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der EU mit Nichtregierungsorganisationen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe aus dem Jahr 2008.

Das gerügte Vorgehen verstoße zudem nicht gegen die Dokumentationspflicht gemäß Art. 23 Abs. 4 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang III zur Partnerschaftsrahmenvereinbarung.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine sonstigen Gründe für die Rückforderung

Es bestünden auch keine sonstigen Gründe für eine Rückforderung der Finanzhilfe. Insbesondere hätte das vom Kläger gewählte Unternehmen die bestellten Waren rechtzeitig, vollständig und in guter Qualität geliefert. Der Kläger hätte das Hilfsprojekt zudem erfolgreich durchgeführt, was durch insgesamt vier unabhängige Überprüfungen durch Dritte bestätigt würde.

Ein strafbares Verhalten der beteiligten Mitarbeiter des Klägers sei nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft Bonn hätte mangels Anfangsverdachts für eine Straftat kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

3.

Dritter Klagegrund (hilfsweise): Ermessensnichtgebrauch und Unverhältnismäßigkeit

Die Beklagte hätte den Beschluss zur Rückforderung der gewährten Finanzhilfe in der irrigen Annahme getroffen, einer bindenden Empfehlung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Rückforderung zu unterliegen. Dies sei ein Ermessensnichtgebrauch der Beklagten, der die Rechtswidrigkeit der Rückforderung zur Folge hätte.

Die Rückforderung des gesamten Teilbetrags in Höhe von EUR 643 627,27 sei zudem wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 4 AEUV rechtswidrig. Sie ginge über das zum Schutz des Haushaltsbudgets erforderliche Maß hinaus und stünde insbesondere angesichts der erfolgreichen Durchführung des Hilfsprojekts nicht in angemessenem Verhältnis zur damit einhergehenden Belastung des Klägers.