24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/59 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Help — Hilfe zur Selbsthilfe/Kommission
(Rechtssache T-335/17)
(2017/C 239/71)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Help — Hilfe zur Selbsthilfe e.V. (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Jungkind und P. Cramer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss der Beklagten vom 21. März 2017 (Ares(2017)1515573), mit dem ein Teilbetrag der Fördermittel für das Hilfsprojekt Food Security Promotion for very food insecure farming households in Zimbabwe (ECHO/ZWE/BUD/2009/02002) in Höhe von EUR 643 627,72 zurückgefordert wird, sowie die darauf beruhende Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017 (Nr. 3241705513), mit der die Beklagte die Zahlung der ersten Rate in Höhe von EUR 321 813,86 forderte, für nichtig zu erklären, sowie |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Das von der Beklagten gerügte Vorgehen sei kein Verstoß gegen materielles Recht
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2. |
Zweiter Klagegrund: Keine sonstigen Gründe für die Rückforderung
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3. |
Dritter Klagegrund (hilfsweise): Ermessensnichtgebrauch und Unverhältnismäßigkeit
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