17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/40


Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Stavytskyi/Rat

(Rechtssache T-290/17)

(2017/C 231/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Edward Stavytskyi (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: M. J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1) insoweit für nichtig zu erklären, als der Kläger mit diesen Rechtsakten weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen geführt wird, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Vorschriften über die Aufnahme in die Liste verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Aufnahme allein auf der Grundlage strafrechtlicher Verfolgung möglich sei und die angefochtenen Rechtsakte somit auf einer rechtswidrigen Grundlage ergangen seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da er keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage gehabt habe, den Kläger in die Liste mit der Begründung aufzunehmen, er sei Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder und Vermögenswerte.

3.

Dritter Klagegrund: Unzureichende Begründung — Der Rat habe in den angefochtenen Rechtsakten eine unzureichende und stereotype Begründung abgegeben, da er lediglich Formulierungen aus den Vorschriften über die Aufnahme in die Liste kopiert habe.

4.

Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Rechtsgrundlage — Die vom Rat ergriffenen Maßnahmen stellten in Bezug auf den Kläger keine außenpolitischen Maßnahmen dar, sondern internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren, womit sie auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage ergangen seien.