24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/50


Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Keolis CIF u. a./Kommission

(Rechtssache T-289/17)

(2017/C 239/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Keolis CIF (Le Mesnil-Amelot, Frankreich), Keolis Val d’Oise (Bernes-sur-Oise, Frankreich), Keolis Seine Sénart (Draveil, Frankreich), Keolis Seine Val de Marne (Athis-Mons, Frankreich), Keolis Seine Esonne (Ormoy, Frankreich), Keolis Vélizy (Versailles, Frankreich), Keolis Yvelines (Versailles) und Keolis Versailles (Versailles) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Epaud und R. Sermier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 über die Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die Frankreich zugunsten von Busunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt hat, teilweise für nichtig zu erklären, soweit in seinem Art. 1 festgestellt wird, dass die Beihilferegelung „widerrechtlich“ durchgeführt wurde, obwohl es sich um eine bestehende Beihilferegelung handelte;

hilfsweise den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 über die Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die Frankreich zugunsten von Busunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt hat, teilweise für nichtig zu erklären, soweit in seinem Art. 1 für den Zeitraum vor dem 25. November 1998 festgestellt wird, dass die Beihilferegelung „widerrechtlich“ durchgeführt wurde;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Die fragliche regionale Beihilferegelung sei nicht widerrechtlich durchgeführt worden, da für sie nicht die Pflicht zur vorherigen Anmeldung gegolten habe. Die regionale Beihilferegelung sei nämlich eine bestehende Beihilferegelung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Buchst. b und Kapitel VI der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9). Die Durchführung bestehender Beihilferegelungen sei nach den einschlägigen Vorschriften nicht rechtswidrig, denn die Kommission könne gegebenenfalls nur zweckmäßige Maßnahmen vorschreiben, um die bestehenden Beihilferegelungen für die Zukunft abzuändern oder zu beseitigen.

2.

Hilfsweise: Selbst wenn es sich bei der fraglichen Beihilferegelung nicht um eine bestehende Beihilferegelung handeln sollte, habe die Kommission in ihrer Prüfung nicht über die Frist von zehn Jahren, zurückgerechnet vom 25. November 2008, als sie ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden gerichtet habe, hinausgehen dürfen. Art. 17 der Verordnung Nr. 2015/1589 bestimme nämlich, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nur durch Maßnahmen unterbrochen werde, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergriffen. Somit beginne der zulässige Zeitraum für die Prüfung durch die Kommission frühestens am 25. November 1998.