24.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/27


Klage, eingereicht am 27. Februar 2017 — Torné/Kommission

(Rechtssache T-128/17)

(2017/C 129/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Isabel Torné (Algés, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 16. April 2016, mit der ihr Antrag auf Festsetzung der jährlichen Anwachsrate für ihre Ruhegehaltsansprüche und ihres Ruhestandsalters abgelehnt wurde, aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits wendet sich gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags auf eine vorgezogene Entscheidung über bestimmte feststehende und unveränderliche Faktoren für die Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche. Die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags stelle die Unterlassung einer nach dem Statut gebotenen Maßnahme dar und sei daher eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 des Statuts.

Was die Faktoren für die Berechnung ihres Ruhegehalts betrifft, beanstandet die Klägerin auch die Praxis der Kommission, nach der die Versetzung eines Bediensteten auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. f BSB an eine andere Agentur der Europäischen Union den Abschluss eines neuen Vertrags mit sich bringe, der von dem vorangegangenen zu unterscheiden sei, was eine Laufbahnunterbrechung dieses Bediensteten belege und daher zur Anwendung der neuen Statutsbestimmungen über das Ruhegehalt führe.