17.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/25


Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping)

(Rechtssache T-612/17) (1)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Missbrauch durch Hebelwirkung - Leistungswettbewerb oder wettbewerbswidrige Praxis - Bedingungen für den Zugang der Wettbewerber zu einem Dienst eines marktbeherrschenden Unternehmens, dessen Benutzung praktisch nicht ersetzt werden kann - Bevorzugte Anzeige des eigenen spezialisierten Suchdienstes durch das marktbeherrschende Unternehmen - Auswirkungen - Erfordernis der Erstellung eines kontrafaktischen Szenarios - Fehlen - Objektive Rechtfertigungsgründe - Fehlen - Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße angesichts bestimmter Umstände - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2022/C 24/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Google LLC, ehemals Google Inc. (Mountain View, Kalifornien, USA), Alphabet, Inc. (Mountain View) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Graf, R. Snelders, C. Thomas und K. Fountoukakos-Kyriakakos, R. O’Donoghue und M. Pickford, QC, und D. Piccinin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, N. Khan, A. Dawes, H. Leupold und C. Urraca Caviedes)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Computer & Communications Industry Association (Washington, DC, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Killick und A. Komninos)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, S. Heimerl und S. Costanzo), EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: C. Zatschler und C. Simpson), Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Fratini), Infederation Ltd (Crowthorne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Morfey, S. Gartagani, L. Hannah, A. D’heygere, K. Gwilliam, Solicitors, und Rechtsanwalt T. Vinje), Kelkoo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Koponen und B. Meyring), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Professor T. Höppner, Rechtsanwälte P. Westerhoff und J. Weber), Visual Meta GmbH (Berlin) (Prozessbevollmächtigte: Professor T. Höppner und Rechtsanwalt P. Westerhoff), BDZV — Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., ehemals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. (Berlin) (Prozessbevollmächtigte: Professor T. Höppner und Rechtsanwalt P. Westerhoff), Twenga (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Godfroid, S. Hautbourg und S. Pelsy)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Fall AT.39740 — Google Search [Shopping]) und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 1 des Beschlusses C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Fall AT.39740 — Google Search [Shopping]) wird ausschließlich insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission darin eine Zuwiderhandlung der Google LLC und der Alphabet, Inc. gegen diese Bestimmungen auf dreizehn nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgrund des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen auf diesen Märkten festgestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Google und Alphabet tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten, die mit der Streithilfe der Computer & Communications Industry Association zusammenhängen.

4.

Die Computer & Communications Industry Association trägt ihre eigenen Kosten und die durch ihre Streithilfe der Kommission entstandenen Kosten.

5.

Die Bundesrepublik Deutschland, die EFTA-Überwachungsbehörde, das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), die Infederation Ltd, Kelkoo, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., die Visual Meta GmbH, der BDZV — Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. und Twenga tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 369 vom 30.10.2017.