BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

8. Februar 2018(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative ‚Ethics for Animals and Kids‘ – Schutz streunender Tiere – Psychologische Auswirkungen auf Erwachsene und Kinder – Verweigerung der Registrierung der Initiative wegen offenkundigen Fehlens von Befugnissen der Europäischen Kommission auf diesem Gebiet – Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b – Art. 4 Abs. 3“

In der Rechtssache C‑336/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Juni 2017,

HB, wohnhaft in Linz (Österreich),

Robert Coates Smith, wohnhaft in Glatton (Vereinigtes Königreich),

Hans Joachim Richter, wohnhaft in Bremen (Deutschland),

Carmen Arsene, wohnhaft in Piteşti (Rumänien),

Magdalena Anna Kuropatwinska, wohnhaft in Warschau (Polen),

Christos Yiapanis, wohnhaft in Paphos (Zypern),

Nathalie Louise Klinge, wohnhaft in Berambacht (Niederlande),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brockmann,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch H. Krämer als Bevollmächtigten,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen HB, Herr Robert Coates Smith, Herr Hans Joachim Richter, Frau Carmen Arsene, Frau Magdalena Anna Kuropatwinska, Herr Christos Yiapanis und Frau Nathalie Louise Klinge die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. April 2017, HB u. a./Kommission (T‑361/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:252), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2119 final der Kommission vom 26. März 2014 abgewiesen hat, mit dem der Antrag auf Registrierung der Bürgerinitiative „Ethics for Animals and Kids“ abgelehnt worden war (im Folgenden: streitiger Beschluss).

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. 2011, L 65, S. 1) definiert in seiner Nr. 1 die „Bürgerinitiative“ im Sinne dieser Verordnung als „eine Initiative, die der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgelegt wird und in der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen …“

3        Art. 4 („Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative“) dieser Verordnung sieht in seinen Abs. 2 und 3 vor:

„(2)      Binnen zwei Monaten nach Eingang der in Anhang II genannten Informationen registriert die Kommission eine geplante Bürgerinitiative unter einer eindeutigen Identifikationsnummer und sendet eine entsprechende Bestätigung an die Organisatoren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

b)      die geplante Bürgerinitiative liegt nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;

(3)      Die Kommission verweigert die Registrierung, wenn die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

…“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

4        Mit Klageschrift, die am 23. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten die Rechtsmittelführer, den Antrag auf Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „Ethics for Animals and Kids“ (im Folgenden: geplante Bürgerinitiative) für zulässig und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.

5        In ihrer Klagebeantwortung beantragte die Kommission die Abweisung der Klage.

6        Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Kommission zur Vorlage bestimmter Dokumente aufgefordert; die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

7        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die geplante Bürgerinitiative im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 offenkundig außerhalb des Rahmens liege, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Europäischen Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

8        Nachdem das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils die Unzulässigkeitseinrede, mit der die Kommission gerügt hatte, dass die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen nicht klar dargelegt hätten, gegen welche Bestimmungen der Verordnung Nr. 211/2011 der streitige Beschluss verstoßen solle und welche Fehler bei der Auslegung oder der rechtlichen Qualifikation in diesem Beschluss begangen worden sein sollten, zurückgewiesen hatte, hat es in Rn. 48 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass die geplante Bürgerinitiative offenkundig außerhalb des Rahmens liege, in dem sie befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

9        Das Gericht ist zu dieser Auffassung gelangt, indem es zunächst die Rüge der Rechtsmittelführer geprüft hat, wonach die Kommission den Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative zu Unrecht allein auf den Schutz streunender Tiere beschränkt habe.

10      Hierzu hat das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass zum Zweck der Bestimmung des Gegenstands der geplanten Bürgerinitiative die Informationen zu berücksichtigen seien, die die Rechtsmittelführer der Kommission im Hinblick auf die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative bereitgestellt hätten, nämlich die Angaben im Formular für den Registrierungsantrag und das diesem Formular beigefügte Konzept des Antrags.

11      Nach den Ausführungen des Gerichts geht aus diesem Konzept insbesondere hervor, dass „die Sorge der [Rechtsmittelführer] die Behandlung streunender Tiere betraf und dass sie von der Kommission verlangten, Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen“. Das Gericht hat in Rn. 32 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass das Konzept zwar „Erwägungen in Bezug auf die Gesundheit von Menschen im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren“ enthalte, dass diese aber nicht hinreichend präzise und klar beschrieben worden seien, um eine Bestimmung der Vorschläge für Rechtsakte zu erlauben, zu deren Vorlage die Kommission insoweit aufgefordert worden sein sollte. Infolgedessen hat das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative die Gewährleistung des Schutzes und des Wohlergehens streunender Tiere in der Union sei.

12      Sodann hat das Gericht angenommen, dass die Kommission zutreffend festgestellt habe, dass die Art. 11 und 13 AEUV offensichtlich keine adäquate Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rechtsakts darstellten, der den Schutz und das Wohlergehen streunender Tiere in der Union zum Gegenstand habe.

13      Zu Art. 13 AEUV hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils – gestützt auf das Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 71 und 73) – ausgeführt, dass „nach dieser Vorschrift die Gewährleistung des Wohlergehens der Tiere als solche auch nicht zu den Zielen des AEU-Vertrags gehört. Vielmehr wird diesem Wohlergehen im Rahmen der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt sowie unter Berücksichtigung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe Rechnung getragen.“

14      Dazu hat das Gericht in den Rn. 39 bis 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführer – da sie den Schwerpunkt auf Beispiele von Misshandlungen von Tieren und auf die „Wechselwirkungen zwischen Mensch und Tier“ gelegt hätten, die mit einem der in Art. 13 AEUV genannten Bereiche, nämlich Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt, nur in sehr entferntem Zusammenhang stünden, und ihre Ausführungen zur Freizügigkeit und zum Wettbewerb zu unpräzise seien – nicht hinreichend dargetan hätten, dass die geplante Bürgerinitiative auf den Erlass von Maßnahmen gerichtet gewesen sei, die in einen dieser Bereiche fielen.

15      Was schließlich Art. 11 AEUV betrifft, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen, hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Rechtsmittelführer in ihren Schriftsätzen nichts Konkretes vorgetragen hätten, was hätte belegen können, dass die geplante Bürgerinitiative unter diesen Artikel hätte fallen können, sondern sich mehr auf die öffentliche Gesundheit berufen hätten.

 Anträge der Parteien

16      Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Zum Rechtsmittel

18      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen.

19      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

20      Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel in der Sache auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem Verfahrensfehler und Verletzungen des Unionsrechts gerügt werden, durch die die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt worden seien und die eine Folge der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 in der Rechtssache T‑361/14 seien, die zu dem angefochtenen Urteil geführt habe. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile.

21      Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, gegen die Art. 106 ff. seiner Verfahrensordnung verstoßen zu haben, wonach die Parteien während des mündlichen Verfahrens gehört werden müssten. Da die Mitglieder des mit der Rechtssache T‑361/14 befassten Spruchkörpers während der mündlichen Verhandlung infolge mangelnder Sorgfalt des Personals des Gerichtshofs nicht darüber informiert worden seien, dass die Rechtsmittelführer im Sitzungssaal anwesend gewesen seien, hätten sie keine Frage an die Rechtsmittelführer gerichtet, obgleich entsprechende Fragen und die Antworten, die die Rechtsmittelführer darauf gegeben hätten, entscheidungserheblich gewesen wären.

22      Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht hätte namentlich nach Art. 96 seiner Verfahrensordnung entweder in der mündlichen Verhandlung eine von ihnen vorgeschlagene Sachverständige befragen oder einen Sachverständigen seiner Wahl benennen müssen, um Informationen einzuholen, die u. a. die Zusammenhänge zwischen der menschlichen psychischen Gesundheit, der sozialen Entwicklung und der europäischen Integration aufgezeigt hätten.

23      Nach Ansicht der Kommission greift dieser Rechtsmittelgrund nicht durch.

24      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Parteien – außer den Mitgliedstaaten, den Unionsorganen, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, sowie der EFTA-Überwachungsbehörde – vor den Unionsgerichten durch einen Anwalt vertreten sein müssen.

25      Gemäß Art. 110 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nur durch ihren Vertreter verhandeln. Nach Abs. 3 dieses Artikels richten die Mitglieder des Spruchkörpers ihre Fragen an die Vertreter der Parteien.

26      Im Übrigen stehen die vom Gericht angeordneten Maßnahmen der Beweisaufnahme, zu denen nach Art. 91 Buchst. a und e der Verfahrensordnung des Gerichts das persönliche Erscheinen der Parteien und das Sachverständigengutachten gehören, im Ermessen des Gerichts. Es steht dem Gericht daher frei, solche Maßnahmen anzuordnen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Oktober 2004, Ripa di Meana/Parlament, C‑360/02 P, EU:C:2004:690, Rn. 28).

27      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten des Verfahrens vor dem Gericht weder hervor, dass dieses von Amts wegen das persönliche Erscheinen der Parteien oder ein Sachverständigengutachten angeordnet hätte, noch, dass eine der Parteien einen entsprechenden Antrag nach Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt hätte und diesem Antrag gegebenenfalls stattgegeben worden wäre. Daher hat der Umstand, dass die Mitglieder des mit der Rechtssache T‑361/14 befassten Spruchkörpers in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in dieser Rechtssache den Rechtsmittelführern keine Frage gestellt und auch weder eine von diesen vorgeschlagene Sachverständige noch einen Sachverständigen ihrer Wahl befragt haben, keine Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Ablauf der in Rede stehenden mündlichen Verhandlung und stellt somit keinen Verfahrensfehler und keine Verletzung des Unionsrechts dar, durch die die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt wurden.

28      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der einzige Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und damit das vorliegende Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

29      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

30      Da die Kommission nicht die Verurteilung der Rechtsmittelführer zu den Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      HB, Herr Robert Coates Smith, Herr Hans Joachim Richter, Frau Carmen Arsene, Frau Magdalena Anna Kuropatwinska, Herr Christos Yiapanis und Frau Nathalie Louise Klinge auf der einen und die Europäische Kommission auf der anderen Seite tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 8. Februar 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

J. Malenovský


*      Verfahrenssprache: Deutsch.