BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

14. Juni 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 — Art. 1 Abs. 2 Buchst. a — Anwendungsbereich — Ausgeschlossene Rechtsgebiete — Eheliche Güterstände — Auflösung der Ehe — Teilung eines während der Ehe erworbenen Gegenstands“

In der Rechtssache C‑67/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Rayonen sad Varna (Kreisgericht Varna, Bulgarien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 2017, in dem Verfahren

Todor Iliev

gegen

Blagovesta Ilieva

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter J. ‑C. Bonichot und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Todor Iliev und Frau Blagovesta Ilieva über die Teilung eines Kraftfahrzeugs infolge der Auflösung ihrer Ehe.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1215/2012

3

Im 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hat der Europäische Rat die Notwendigkeit unterstrichen, die Kontinuität zwischen dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) und den es ersetzenden Verordnungen zu wahren, und zwar auch hinsichtlich der vom Gerichtshof bereits vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens, die denen der Verordnung Nr. 1215/2012 entsprechen.

4

Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:

a)

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten“.

5

Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

6

Nach Art. 80 der Verordnung Nr. 1215/2012 wird durch diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben.

7

Art. 81 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„…

[Diese Verordnung] gilt ab dem 10. Januar 2015, mit Ausnahme der Artikel 75 und 76, die ab dem 10. Januar 2014 gelten.“

Brüsseler Übereinkommen

8

Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:

„Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. …

Es ist nicht anzuwenden auf:

1.

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

…“

Bulgarisches Recht

Gesetzbuch über das internationale Privatrecht

9

Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzbuchs über das internationale Privatrecht sieht vor:

„Bulgarische Gerichte und andere bulgarische Stellen sind international zuständig, wenn:

2.

der Kläger oder Antragsteller bulgarischer Staatsangehöriger oder eine juristische Person bulgarischen Rechts ist.“

Familiengesetzbuch

10

Art. 21 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs sieht vor, dass die Eheleute dieselben Rechte an den Gegenständen haben, die während der Ehe gemeinsam erworben wurden, unabhängig davon, unter welchem Namen sie erworben wurden.

11

Nach Art. 28 dieses Gesetzbuchs haben die Ehegatten bei Beendigung der Gütergemeinschaft Anspruch auf gleiche Teile.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Herr Iliev, ein bulgarischer Staatsbürger, und Frau Ilieva, eine italienische und bulgarische Staatsbürgerin, heirateten am 1. Juni 2007 in Choumen (Bulgarien).

13

Am 2. Juli 2015 wurde die Ehe durch Entscheidung des Rayonen sad Choumen (Kreisgericht Choumen, Bulgarien) aufgelöst.

14

Im Anschluss an die durch dieses Gericht ausgesprochene Scheidung klagte Herr Iliev vor dem vorlegenden Gericht auf Teilung eines Kraftfahrzeugs, das von Frau Ilieva gekauft und im November 2009 auf ihren Namen zugelassen worden war.

15

Herr Iliev macht geltend, das Fahrzeug sei während der Ehe mit gemeinsamen Mitteln gekauft worden und gehöre nach den Art. 21 und 28 des Familiengesetzbuchs beiden Parteien zu gleichen Teilen, auch wenn es in Italien nur auf Frau Ilieva zugelassen gewesen sei.

16

Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass Herr Iliev und Frau Ilieva, obwohl sie als in Bulgarien wohnhaft gemeldet waren, zum Zeitpunkt ihrer zivilrechtlichen Trauung, des Erwerbs des Fahrzeugs, des Ausspruchs der Scheidung und der Klageerhebung im Ausgangsverfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im italienischen Hoheitsgebiet hatten. Frau Ilieva wohne und arbeite seit zehn Jahren ununterbrochen in Italien; am 14. März 2016 habe sie den bulgarischen Behörden angezeigt, dass sie in Italien wohnhaft sei, und in ihrem von den italienischen Behörden ausgestellten Personalausweis sei ihr Wohnsitz mit Alba, Provinz Cuneo (Italien), angegeben.

17

Frau Ilieva bestreitet die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte für das Ausgangsverfahren, da nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 die italienischen Gerichte zuständig seien.

18

Das vorlegende Gericht hat diesbezüglich Zweifel, da ihm nur ein einziges Urteil des bulgarischen Obersten Kassationsgerichts vorliege, in dem es um eine Scheidung und die Teilung von während der Ehe erworbenen Gegenständen gehe. Diesem Urteil zufolge betreffe die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 nur Rechtssachen in Bezug auf den ehelichen Güterstand, wie er in bestimmten Artikeln des Familiengesetzbuchs definiert sei, die solche Teilungen nicht erwähnten. Daraus folge, dass diese Teilungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen. Wäre dies der Fall, wären nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die italienischen Gerichte für das Ausgangsverfahren zuständig. Wäre dieser Artikel dagegen nicht anwendbar, wären gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzbuchs über das Internationale Privatrecht die bulgarischen Gerichte zuständig.

19

Unter diesen Umständen hat der Rayonen sad Varna (Kreisgericht Varna, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Stellt eine Klage zwischen früheren Ehegatten auf Teilung einer während der Ehe als gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten erworbenen beweglichen Sache einen Rechtsstreit in Bezug auf die ehelichen Güterstände im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dar?

2.

Ist ein Rechtsstreit über die Teilung einer beweglichen Sache, die während der Ehe erworben, aber nur im Namen eines der Ehegatten bei den zuständigen nationalen Behörden registriert wurde, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen?

3.

Welches Gericht ist für einen Rechtsstreit zwischen früheren Ehegatten über das Eigentum an während ihrer Zivilehe erworbenen beweglichen Sachen zuständig, wenn die Ehegatten Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, im Verfahren aber festgestellt wurde, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung, des Erwerbs der Sachen, der Beendigung der Ehe und des Antrags auf Teilung der Sachen nach Beendigung der Ehe ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten?

Zu den Vorlagefragen

20

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

21

Diese Bestimmung ist hier anzuwenden.

22

Mit seinen drei Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsstreit wie der im Ausgangsfall, der – nach Ausspruch der Scheidung – die Teilung einer beweglichen Sache betrifft, die während der Ehe von Ehegatten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, ihren Wohnsitz jedoch in einem anderen Mitgliedstaat haben, erworben wurde, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder unter die ehelichen Güterstände und damit unter die Ausnahmevorschrift von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a fällt.

23

Da die Verordnung Nr. 1215/2012 nunmehr im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark an die Stelle des Übereinkommens von Brüssel getreten ist, gilt dessen Auslegung durch den Gerichtshof auch für diese Verordnung, soweit deren Vorschriften und die des Brüsseler Übereinkommens als „gleichbedeutend“ angesehen werden können. Dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 ist zu entnehmen, dass bei der Auslegung die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 38).

24

Zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung mit Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens übereinstimmt und dass sich beide Vorschriften dem Wortlaut nach entsprechen.

25

Folglich ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Bezug zu nehmen, im Besonderen auf das Urteil vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, EU:C:1979:83).

26

In diesem Urteil hat der Gerichtshof geprüft, ob ein Rechtsstreit über eine vermögenssichernde Maßnahme in einem Ehescheidungsverfahren unter das Brüsseler Übereinkommen fällt, weil es sich dabei um eine vermögensrechtliche Maßnahme handelt.

27

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass wegen der Besonderheit bestimmter Rechtsgebiete, zu denen der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts gehören, die Rechtsstreitigkeiten aus diesen Gebieten vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 6).

28

Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der „ehelichen Güterstände“ in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände umfasst, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).

29

Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass Auseinandersetzungen über das Vermögen der Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens je nach Lage des Falles folgende Bereiche betreffen oder eng mit ihnen zusammenhängen können: erste Gruppe: Fragen des Personenstands; zweite Gruppe: vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben; dritte Gruppe: vermögensrechtliche Beziehungen, die zwischen den Ehegatten bestehen, jedoch keinen Zusammenhang mit der Ehe aufweisen. Allein Rechtsstreitigkeiten der letzten Gruppe fallen in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, während solche im Zusammenhang mit den beiden erstgenannten Gruppen davon auszuschließen sind (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).

30

Daraus folgt, dass ein Rechtsstreit zwischen geschiedenen Ehegatten über die Teilung einer während der Ehe erworbenen beweglichen Sache, der vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen betrifft, die sich unmittelbar aus der Auflösung der Ehe ergeben, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012, sondern in die in der vorhergehenden Randnummer erwähnte zweite Gruppe fällt.

31

Zu ergänzen ist, dass die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) zwar nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a für Zivilsachen in Bezug auf die Ehescheidung gilt, nach ihrem achten Erwägungsgrund allerdings nur für die Auflösung einer Ehe und nicht für Fragen wie die Scheidungsgründe, das Ehegüterrecht oder sonstige mögliche Nebenaspekte.

32

Folglich ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsstreit wie der im Ausgangsfall, der – nach Ausspruch der Scheidung – die Teilung einer beweglichen Sache betrifft, die während der Ehe von Ehegatten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, ihren Wohnsitz jedoch in einem anderen Mitgliedstaat haben, erworben wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sondern unter die ehelichen Güterstände und damit unter die Ausnahmevorschrift von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a fällt.

Kosten

33

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der im Ausgangsfall, der – nach Ausspruch der Scheidung – die Teilung einer beweglichen Sache betrifft, die während der Ehe von Ehegatten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, ihren Wohnsitz jedoch in einem anderen Mitgliedstaat haben, erworben wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sondern unter die ehelichen Güterstände und damit unter die Ausnahmevorschrift von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a fällt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.