16.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 19. Dezember 2017 — Anke Hartog gegen British Airways plc
(Rechtssache C-711/17)
(2018/C 134/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Anke Hartog
Beklagte: British Airways plc
Vorlagefrage
Ist die Bedingung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahin auszulegen, dass Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen, sich „zur Abfertigung einfinden“, wenn sie, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit in der Warteschlange des vom Luftfahrtunternehmen für die betreffende Abfertigung vorgesehenen Schalters erscheinen?