22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/26


Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 2. November 2017 — Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe/Fővárosi Törvényszék

(Rechtssache C-620/17)

(2018/C 022/39)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Székesfehérvári Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe

Beklagter: Fővárosi Törvényszék

Vorlagefragen

1.

Sind die Grundsätze bzw. Bestimmungen des Unionsrechts (unter anderem Art. 4 Abs. 3 EUV und das Erfordernis der einheitlichen Auslegung), wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere in seinem Urteil in der Rechtssache Köbler ausgelegt hat, dahin auszulegen, dass die Feststellung der Haftung wegen eines gegen das Unionsrecht verstoßenden Urteils eines letztinstanzlichen mitgliedstaatlichen Gerichts ausschließlich auf nationales Recht bzw. auf im nationalen Recht entwickelte Kriterien gestützt werden kann? Sind, falls diese Frage verneint wird, die Grundsätze bzw. Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere aber die drei vom EuGH in der Rechtssache Köbler entwickelten Voraussetzungen für die Haftung des „Staates“ dahin auszulegen, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen der mitgliedstaatlichen Haftung wegen der Verletzung von Unionsrecht nach dem innerstaatlichen Recht zu beurteilen haben?

2.

Sind die Bestimmungen bzw. Grundsätze des Unionsrechts (unter anderem Art. 4 Abs. 3 EUV und das Erfordernis eines wirksames Rechtsbehelfs) und vor allem die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Staatshaftung u. a. in den Rechtssachen Francovich, Brasserie du pécheur und Köbler dahin auszulegen, dass die Rechtskraft von gegen das Unionsrecht verstoßenden Urteilen letztinstanzlicher mitgliedstaatlicher Gerichte die Feststellung der Schadensersatzhaftung des Mitgliedstaats ausschließt?

3.

Haben vor dem Hintergrund der Richtlinie 89/665/EWG in der durch die Richtlinie 2007/66/EG (1) geänderten Fassung bzw. der Richtlinie 92/13/EWG das Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen, die den gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwert erreichen, und die gerichtliche Überprüfung einer in einem solchen Verfahren ergangenen Verwaltungsentscheidung unionsrechtlich Bedeutung? Sind, falls diese Frage bejaht wird, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (u. a. die Urteile in den Rechtssachen Kühne & Heitz, Kapferer und insbesondere Impresa Pizzarotti) maßgeblich, was die Notwendigkeit der Zulässigkeit einer im nationalen Recht als außerordentliches Rechtsmittel ausgestalteten Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung einer in einem solchen Nachprüfungsverfahren ergangenen Verwaltungsentscheidung ergibt?

4.

Sind die Richtlinien über die Nachprüfung bei öffentlichen Aufträgen (vor allem die inzwischen durch die Richtlinie 2007/66/EG geänderte Richtlinie 89/665/EWG bzw. die Richtlinie 92/13/EWG) dahin auszulegen, dass mit ihnen eine nationale Regelung vereinbar ist, wonach die mit dem Ausgangsverfahren befassten nationalen Gerichte eine Tatsache außer Acht lassen können, die gemäß einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union — das infolge eines Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren ergangen ist — zu prüfen ist, und diese Tatsache auch in dem Verfahren, das infolge des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die im Ausgangsverfahren ergangene Entscheidung eingeleitet wird, von den mit der Sache befassten nationalen Gerichten nicht berücksichtigt wird?

5.

Sind die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, speziell ihr Art. 1 Abs. 1 und 3, sowie die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, speziell ihre Art. 1 und 2 — insbesondere im Licht der Urteile in den Rechtssachen Willy Kempter, Pannon GSM bzw. VB Pénzügyi Lízing sowie in den Rechtssachen Kühne & Heitz, Kapferer bzw. Impresa Pizzarotti — dahin auszulegen, dass es mit den genannten Richtlinien sowie dem Erfordernis eines wirksames Rechtsbehelfs und den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität eine nationale Regelung bzw. deren Anwendung vereinbar ist, die zur Folge hat, dass in einem zweitinstanzlichen Verfahren die Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das infolge eines vor dem Erlass des zweitinstanzlichen Urteils eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens ergangen ist, von dem mit der Sache befassten Gericht wegen Verspätung zurückgewiesen wird, und dass das mit dem anschließenden Wiederaufnahmeverfahren befasste Gericht die Wiederaufnahme für unzulässig hält?

6.

Muss, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens nach nationalem Recht aufgrund einer neuen Entscheidung des Verfassungsgerichts im Interesse der Wiederherstellung der Verfassungsmäßigkeit zuzulassen ist, gemäß dem Grundsatz der Äquivalenz bzw. dem im Urteil Transportes Urbanos aufgestellten Grundsatz die Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen zugelassen werden, in denen im Hauptsacheverfahren wegen nationaler Vorschriften zu den Verfahrensfristen ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht berücksichtigt werden konnte?

7.

Sind die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, speziell ihr Art. 1 Abs. 1 und 3, sowie die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, speziell ihre Art. 1 und 2, im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-2/06, Willy Kempter, dahin auszulegen, dass eine Partei nicht gesondert auf die Urteile des EuGH in einer Weise verweisen muss, so dass die durch die genannten Richtlinien geregelten Nachprüfungsverfahren nur durch solche Nachprüfungsanträge eingeleitet werden können, in denen der gerügte Verstoß gegen das öffentliche Vergaberecht ausdrücklich beschrieben und darüber hinaus detailliert die verletzte Vergaberechtsvorschrift — genau nach Paragraf/Artikel und Absatz — angeben wird, bzw. im Nachprüfungsverfahren nur die Rechtsverletzungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe geprüft werden können, die der Antragsteller unter Verweis auf die Textstelle der verletzten Vorschrift des Vergaberechts — genau nach Paragraf/Artikel und Absatz — angegeben hat, während es in allen anderen Verwaltungs-und Zivilverfahren genügt, wenn die Tatsachen und die diesbezüglichen Beweismittel von der Partei beigebracht werden, über deren Antrag die mit der Sache befassten Behörde oder des mit der Sache befassten Gericht inhaltlich entscheidet?

8.

Ist die in den Urteilen Köbler und Traghetti aufgestellte Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes dahin auszulegen, dass dieser dann nicht vorliegt, wenn ein letztinstanzliches mitgliedstaatliches Gericht entgegen ständiger und genauestes dargestellter — und zudem durch verschiedene Rechtsgutachten untermauerter — Rechtsprechung des EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf die Notwendigkeit der Zulässigkeit der Wiederaufnahme für eine Partei unumwunden mit der abwegigen Begründung zurückweist, dass das Unionsrecht — insbesondere die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG — keine Regelung zur Wiederaufnahme des Verfahrens enthalte, obwohl auch dazu die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, einschließlich des Urteils in der Rechtssache Impresa Pizzarotti, das gerade die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge feststellt, genauestens dargestellt wurde? Wie detailliert muss unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache 283/81, CILFIT, die Begründung für das nationale Gericht sein, wenn abweichend von der verbindlich entwickelten Rechtsauslegung des EuGH die Wiederaufnahme nicht zugelassen wird?

9.

Sind der wirksame Rechtsbehelf und der Grundsatz der Äquivalenz im Sinne von Art. 19 und Art. 4 Abs. 3 EUV bzw. die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV sowie die Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und die Richtlinien 89/665/EG, 92/13/EG und 2007/66/EG dahin auszulegen, dass es mit diesen vereinbar ist, dass die mit der Sache befassten Behörden und Gerichte unter offenkundiger Missachtung der anwendbaren Unionsvorschriften nacheinander die wegen der Unmöglichkeit der Teilnahme in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtsbehelfe zurückweisen, die es während der jeweiligen Verfahren erforderlich machen, gegebenenfalls mit erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand eine Reihe von Schriftsätzen abzufassen bzw. an Verhandlungen teilzunehmen, und zwar die formale Möglichkeit zur Feststellung der Haftung eines durch gerichtliche Handlungen verursachten Schadens besteht, die einschlägigen Bestimmungen aber die Klägerin davon ausschließen, vom Gericht den Ersatz des aus der rechtswidrigen Tätigkeit entstandenen Schadens zu verlangen?

10.

Sind die in den Urteilen Köbler, Traghetti und Saint Giorgio entwickelten Grundsätze dahin auszulegen, dass ein Schaden nicht ersetzt werden kann, der dadurch entstanden ist, dass ein letztinstanzliches mitgliedstaatliches Gericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die durch eine Partei fristgerecht beantragte Wiederaufnahme, in deren Rahmen diese Partei die Erstattung der ihr entstandenen Kosten hätte beanspruchen können, nicht zulässt?


(1)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335, S. 31).