18.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 309/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 29. Juni 2017 — UAB „EVP International“/Lietuvos bankas
(Rechtssache C-389/17)
(2017/C 309/36)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UAB „EVP International“
Beklagte: Lietuvos bankas
Vorlagefragen
Ist Art. 5 Abs. 2 im Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/110/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die folgenden Vorgänge als Zahlungsdienste anzusehen sind, die (nicht) in Verbindung mit der Ausgabe von E-Geld stehen:
(a) |
ein Zahlungsvorgang, bei dem auf Aufforderung (Anweisung) des E-Geld-Inhabers an das E-Geld-Institut (den Emittenten) das zum Nennwert erstattete E-Geld (rücktauschbare Geldbeträge) auf ein Bankkonto einer dritten Person transferiert wird; |
(b) |
ein Zahlungsvorgang, bei dem der Käufer (Zahler) von Waren und/oder Dienstleistungen auf Anweisung des Verkäufers/Dienstleisters für die Waren und/oder Dienstleistungen zahlt, indem er einen Transfer/eine Zahlung von Geldbeträgen an ein E-Geld-Institut (E-Geld-Emittent) tätigt, das nach Erhalt der Geldbeträge E-Geld zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge zugunsten des Verkäufers (E-Geld-Inhaber) ausgibt? |
(1) 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. 2009, L 267, S. 7).