14.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/2


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 15. Mai 2017 — C, A/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-257/17)

(2017/C 269/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C, A

Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Vorlagefragen

1.

Ist der Gerichtshof angesichts von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates der Europäischen Union vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, Berichtigung im ABl. 2012, L 71) und des Urteils Nolan (EU:C:2012:638) zuständig für die Beantwortung von Vorlagefragen des niederländischen Gerichts zur Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit über das Aufenthaltsrecht Familienangehöriger von Zusammenführenden niederländischer Staatsangehörigkeit, wenn diese Richtlinie im niederländischen Recht für auf diese Familienangehörigen unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist?

2.

Ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich seit mehr als fünf Jahren im Rahmen einer Familienzusammenführung rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, abgelehnt werden kann, weil der Ausländer den im nationalen Recht vorausgesetzten Integrationsmaßnahmen nicht nachgekommen ist?

3.

Ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund deren der eigene Aufenthaltstitel frühestens vom Zeitpunkt des Antrags an erteilt werden kann?