3.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/21


Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 25. April 2017 — Nova Kreditna Banka Maribor d.d./Republik Slowenien

(Rechtssache C-215/17)

(2017/C 213/28)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Revisionsklägerin: Nova Kreditna Banka Maribor d.d.

Beklagte und Revisionsbeklagte: Republik Slowenien

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/98 in der durch die Richtlinie 2013/37 geänderten Fassung (konsolidierte Fassung) unter Berücksichtigung des Ansatzes der Mindestharmonisierung dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung den uneingeschränkten (absoluten) Zugang zu allen Informationen aus Urheber- und Beratungsverträgen gestatten kann, auch wenn diese unter das Geschäftsgeheimnis fallen, und zwar nur in Bezug auf Personen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Staates stehen, nicht jedoch in Bezug auf andere Verpflichtete, und spielt auch die Verordnung Nr. 575/2013 über die Regeln für die Offenlegung eine Rolle für die Auslegung, und zwar in dem Sinne, dass der Zugang zu Informationen mit öffentlichem Charakter nach der Richtlinie 2003/98 nicht umfassender sein darf als nach den einheitlichen Offenlegungsregeln der Verordnung?

2.

Ist die Verordnung Nr. 575/2013 über die Regeln für die Offenlegung im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Banken, insbesondere Teil 8 Art. 446 und Art. 432 Abs. 2, dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach Banken, die unter dem beherrschenden Einfluss von Personen des öffentlichen Rechts stehen oder standen, Informationen über abgeschlossene Verträge über Beratungs-, Anwalts-, Urheber- und andere geistige Dienstleistungen offenlegen müssen, und zwar Informationen über die Art des Geschäfts, den Vertragspartner (bei juristischen Personen: Name oder Firma, Sitz, Geschäftsadresse), den Vertragswert, die Höhe der einzelnen Zahlungen, das Datum des Vertragsschlusses, die Vertragsdauer und vergleichbare Informationen aus den Anhängen zum Vertrag — sämtlich Informationen aus der Zeit des beherrschenden Einflusses –, ohne dass Ausnahmen vorgesehen sind und ohne Möglichkeit einer Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen und dem Interesse der Bank an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, wenn es nicht um einen Fall mit grenzüberschreitenden Aspekten geht?