22.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. April 2017 von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, gegen das Urteil des Gerichts (erweiterte Dritte Kammer) vom 17. Februar 2017 in der Rechtssache T-40/15, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union
(Rechtssache C-174/17 P)
(2017/C 161/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram, Á. M. Almendros Manzano und P. Giusta)
Andere Parteien des Verfahrens: Plásticos Españoles, S.A. (ASPLA), Armando Álvarez S.A. und Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; |
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die Klage von ASPLA und Armando Álvarez auf Zahlung von 3 495 038,66 Euro als Ersatz für den durch die Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist angeblich erlittenen Schaden als unbegründet abzuweisen; |
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ASPLA und Armando Álvarez die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs des Kausalzusammenhangs, da das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist der entscheidende Grund für den angeblichen materiellen Schaden in Form der Kosten der Bankbürgschaft gewesen sei, obwohl nach ständiger Rechtsprechung der entscheidende Grund für den Anfall dieser Kosten in der eigenen Entscheidung des Unternehmens liege, die Geldbuße nicht zu entrichten, solange das Verfahrens vor dem Unionsgericht laufe. |
2. |
Rechtsfehlerhafte Auslegung des Schadensbegriffs, da das Gericht auf den angeblichen materiellen Schaden aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten nicht dieselbe Voraussetzung angewendet habe, die es in Bezug auf den angeblichen materiellen Schaden aus der Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Geldbuße aufgestellt habe, nämlich die Voraussetzung, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug beweisen müssten, dass die aus der Zinszahlung resultierende finanzielle Belastung größer sei als der Vorteil aus der Nichtzahlung der Geldbuße. |