19.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/12


Rechtsmittel, eingelegt am 21. März 2017 von Internacional de Productos Metálicos, S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Januar 2017 in der Rechtssache T-217/16, Internacional de Productos Metálicos/Kommission

(Rechtssache C-145/17 P)

(2017/C 195/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Internacional de Productos Metálicos, S.A. (Prozessbevollmächtigte: C. Cañizares Pacheco, E. Tejedor de la Fuente und A. Monreal Lasheras, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Januar 2017 in der Rechtssache T-217/16 aufzuheben;

die Rechtssache T-217/16 an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, damit dieses über die zeitliche Begrenzung in Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 entscheidet;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass sie befugt gewesen sei, beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung 2016/278 (1) zu erheben, da diese Verordnung die in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen erfülle. Wie dem Gericht bekannt sei, seien diese Voraussetzungen: i) unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch die angefochtene Handlung oder ii) unmittelbare Betroffenheit durch Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen.

Zur unmittelbaren und individuellen Betroffenheit durch die angefochtene Handlung trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe nicht bestritten, dass sie unmittelbar betroffen sei. Sie sei durch die angefochtene Handlung aber auch individuell betroffen, da die Verordnung jeden Einführer betreffe, der zwischen 2009 (als die Verordnung 91/2009 (2) in Kraft getreten sei) und 2016 (als die Verordnung 2016/278 in Kraft getreten sei) in seinen Einheitspapieren die Nomenklatur oder Codes des TARIC für Waren, die den Antidumpingzöllen unterlägen, angegeben habe. Diese Einführer bildeten somit einen „beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern“, weil die Begrenzung der Wirkungen der Aufhebung der Antidumpingzölle sie konkret und spezifisch betreffe.

Zur unmittelbaren Betroffenheit durch Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Verordnung 2016/278 keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe. Die Erhebung der Antidumpingzölle, auf die das Gericht als Maßnahme zur Durchführung der Verordnung verweise, sei keine solche, da die einzigen Zölle, die insoweit von der Rechtsmittelführerin erhoben worden seien, auf der Verordnung 91/2009 beruhten und nicht auf der angefochtenen Verordnung (2016/278). Dies werde dadurch belegt, dass die Zölle, die die spanischen Steuerbehörden von der Rechtsmittelführerin erhoben hätten, vor Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung erhoben worden seien.

Der angefochtene Art. 2 sei somit eine eigenständige Vorschrift, die keiner Folgemaßnahme bedürfe, um mit dem Inkrafttreten Rechtswirkungen zu entfalten. Mit ihr würden lediglich Antidumpingzölle aufgehoben, weil sie nicht mit dem Antidumpingübereinkommen und dem GATT-Vertrag vereinbar seien.

Darüber hinaus enthalte die Verordnung eine Verpflichtung zum Nichthandeln — eine Anordnung gegenüber den spanischen Staat, keine Maßnahmen zur Erhebung von Antidumpingzöllen zu ergreifen — mit der Folge, dass sie es verhindere, dass Steuerbescheide ergingen, die nach nationalem Recht angefochten werden könnten. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sei daher die einzige Möglichkeit für die Rechtsmittelführerin, Art. 2 der Verordnung 2016/278 anzufechten.

Aus diesen Gründen bestehe kein Zweifel daran, dass sie gemäß Art. 263 AEUV befugt sei, eine Klage auf Nichterklärung von Art. 2 der Verordnung 2016/278 zu erheben, da diese aufgrund ihrer Art und ihres Inhalts keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund nimmt die Rechtsmittelführerin Bezug auf ihren Klageantrag, die Rückwirkung von Art. 1 der angefochtenen Verordnung anzuerkennen. Das Gericht habe im angefochtenen Beschluss zu Unrecht ausgeführt, es sei nicht befugt, festzustellen, dass Art. 1 der Verordnung Rückwirkung habe. Diese sei vielmehr eine zwingende Folge der Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung, da in diesem Artikel die zeitliche Begrenzung festgelegt sei, deren Gültigkeit mit der nicht zugelassenen Nichtigkeitsklage in Frage gestellt worden sei. Daher sei ihr Antrag auf Feststellung, dass Art. 1 dieser Verordnung Rückwirkung habe, uneingeschränkt zulässig, da ihm mit der Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung ohnehin implizit stattgegeben würde.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1).