29.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 168/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 15. März 2017 — G. C., A. F., B. H., E. D./Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)
(Rechtssache C-136/17)
(2017/C 168/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: G. C., A. F., B. H., E. D.
Beklagte: Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)
Vorlagefragen
1. |
Ist in Anbetracht des speziellen Verantwortungsbereichs, der speziellen Befugnisse und der speziellen Möglichkeiten des Betreibers einer Suchmaschine das den anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen auferlegte Verbot, unter Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 (1) fallende Daten — vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen — zu verarbeiten, auch auf einen solchen Betreiber als Verantwortlichen für die Verarbeitung, die diese Suchmaschine darstellt, anwendbar? |
2. |
Im Fall der Bejahung der ersten Frage:
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3. |
Im Fall der Verneinung der ersten Frage:
Wie ist darüber hinaus — sollte der genannte Umstand nicht unerheblich sein — die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der streitigen Daten auf Internetseiten, die von Verarbeitungen außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 und folglich der nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung stammen, zu beurteilen? |
4. |
Ungeachtet der Antwort auf die erste Frage:
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(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).