URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

13. Juni 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Art. 6 Abs. 4 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Mitteilung von Änderungen der im Rahmen der Unterrichtung gegebenen Informationen, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten – Änderung der rechtlichen Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts – Unmöglichkeit für den Beschuldigten, in der mündlichen Verhandlung die im nationalen Recht vorgesehene Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung zu beantragen – Unterschied bei Änderung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts“

In der Rechtssache C‑646/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Brindisi (Gericht Brindisi, Italien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2017, in dem Strafverfahren gegen

Gianluca Moro,

Beteiligte:

Procura della Repubblica presso il Tribunale di Brindisi,

Francesco Legrottaglie,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von F. Legrottaglie, vertreten durch D. Vitale, avvocato,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und G. Tornyai als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. M. de Ree als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, R. Troosters und C. Zadra als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1) sowie von Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Gianluca Moro (im Folgenden: Angeklagter) wegen „Hehlerei“ von Schmuck nach italienischem Recht, wobei der Tatvorwurf später in der mündlichen Verhandlung auf „Diebstahl“ dieses Schmucks umgeändert wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

3

Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) der Charta lautet:

„(1)   Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2)   Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.“

Richtlinie 2012/13

4

In den Erwägungsgründen 3, 4, 9, 10, 14, 27 bis 29, 40 und 41 der Richtlinie 2012/13 heißt es:

„(3)

Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.

(4)

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen kann nur in einem Klima des Vertrauens vollständig zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als denen ihrer eigenen Justizbehörden gleichwertig ansehen; dies setzt nicht nur Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten voraus, sondern auch Vertrauen in die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften.

(9)

Artikel 82 Absatz 2 [AEUV] sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor. Dort werden ‚die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren‘ als einer der Bereiche genannt, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können.

(10)

Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten im Bereich der Belehrung in Strafverfahren festgelegt werden.

(14)

Die vorliegende Richtlinie … legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der Belehrung über die Rechte und bei der Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der Charta verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln 6, 47 und 48 der Charta, und legt dabei die Artikel 5 und 6 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde. In dieser Richtlinie wird der Begriff ‚Tatvorwurf‘ verwendet; er hat denselben Bedeutungsinhalt wie der in Artikel 6 Absatz 1 EMRK verwendete Begriff ‚Anklage‘.

(27)

Personen, die der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, sollten alle Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, die sie benötigen, um ihre Verteidigung vorzubereiten, und die zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens notwendig sind.

(28)

Die Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, sollte umgehend erfolgen und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde und ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen. Eine Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, deren die Person verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat sollte – je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird – hinreichend detailliert gegeben werden, so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.

(29)

Verändern sich im Laufe des Strafverfahrens die Einzelheiten des Tatvorwurfs so weit, dass die Stellung der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen in beträchtlichem Umfang betroffen ist, so sollte ihnen dies mitgeteilt werden, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, und zwar so rechtzeitig, dass eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.

(40)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um auch in Situationen, die von dieser Richtlinie nicht ausdrücklich erfasst sind, ein höheres Schutzniveau zu bieten. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegen.

(41)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie sollen insbesondere das Recht auf Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte gefördert werden. Sie sollte entsprechend umgesetzt werden.“

5

Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.“

6

Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

7

Art. 3 („Recht auf Rechtsbelehrung“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen:

a)

das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts;

b)

den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung;

c)

das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6;

d)

das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen;

e)

das Recht auf Aussageverweigerung.“

8

Art. 6 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) der Richtlinie 2012/13 lautet wie folgt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß diesem Artikel gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“

Italienisches Recht

9

Art. 61 („Allgemeine Erschwerungsgründe“) Nr. 7 des Codice penale (Strafgesetzbuch) bestimmt:

„Folgende Umstände stellen Erschwerungsgründe für die Straftat dar, sofern sie weder deren Tatbestand bilden noch besondere Erschwerungsgründe sind:

7.

bei Straftaten gegen das Vermögen oder im Zusammenhang mit dessen Beeinträchtigung sowie bei mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftaten: wenn dem Geschädigten ein schwerer Vermögensschaden zugefügt wird“.

10

In Art. 624 („Diebstahl“) des Strafgesetzbuchs heißt es:

„Wer sich eine fremde bewegliche Sache dadurch zueignet, dass er sie dem Besitzer wegnimmt, um sich oder einem Dritten daraus einen Vorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren sowie mit Geldstrafe in Höhe von 154 bis 516 Euro zu bestrafen. …“

11

Art. 648 („Hehlerei“) des Strafgesetzbuchs sieht vor:

„Wer Geld oder andere aus einer Straftat stammende Sachen erwirbt, entgegennimmt, verbirgt oder bei einer dieser Handlungen als Mittler auftritt, um sich oder einem Dritten daraus einen Vorteil zu verschaffen, ist, sofern keine Beteiligung an der Straftat vorliegt, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren sowie mit Geldstrafe in Höhe von 516 bis 10329 Euro zu bestrafen. …“

12

Art. 444 („Verhängung der Strafe im Wege der Verständigung“) des Codice di procedura penale (Strafprozessordnung) bestimmt in seiner zum Sachverhaltszeitpunkt anwendbaren Fassung:

„(1)   Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft können beantragen, dass das Gericht eine nach Art und Maß angezeigte Ersatz- oder Geldstrafe, um bis zu einem Drittel herabgesetzt, oder Freiheitsstrafe verhängt, wenn diese unter Berücksichtigung der Umstände und um bis zu einem Drittel herabgesetzt allein oder in Verbindung mit einer Geldstrafe nicht mehr als fünf Jahre beträgt. …

(2)   Stimmt auch der Beteiligte zu, der den Antrag nicht gestellt hat, und ist kein Freispruch gemäß Art. 129 zu verkünden, so verhängt das Gericht, wenn es die rechtliche Bewertung des Sachverhalts sowie die Anwendung und den Vergleich der von den Beteiligten dargelegten Umstände für zutreffend und die angegebene Strafe für angemessen hält, auf der Grundlage der Verfahrensakten mit Urteil diese Strafe und weist im Tenor darauf hin, dass die Beteiligten dies beantragt haben. Ist Privatklage erhoben worden, so trifft das Gericht keine Entscheidung über den betreffenden Antrag. Dem Beschuldigten werden jedoch die Kosten des Privatbeteiligten auferlegt, sofern keine billigen Gründe für den Zuspruch einer vollen oder teilweisen Entschädigung bestehen. Art. 75 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(3)   Der Beteiligte kann seinen Antrag an die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht knüpfen. In diesem Fall weist das Gericht den Antrag ab, wenn es die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht für nicht gegeben erachtet.“

13

Art. 516 („Änderung der Anklage“) Abs. 1 der Strafprozessordnung lautet wie folgt:

„Stellt sich während der mündlichen Verhandlung (‚istruzione dibattimentale‘) ein anderer als der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt heraus und fällt dieser nicht in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts, so ändert die Staatsanwaltschaft die Anklage und hält sie entsprechend aufrecht.“

14

Art. 521 („Zusammenhang zwischen Anklage und Urteil“) der Strafprozessordnung bestimmt:

„(1)   Das Gericht kann im Urteil die Tat rechtlich anders werten als in der Anklage, sofern die Straftat seine Zuständigkeit nicht überschreitet und nicht unter die Zuständigkeit eines Senats anstelle eines Einzelrichters fällt.

(2)   Stellt das Gericht fest, dass es sich um einen anderen als den in der Anklageschrift oder dem gemäß den Art. 516, 517 und 518 Abs. 2 formulierten Anklagepunkt geschilderten Sachverhalt handelt, so ordnet es mit Beschluss an, dass die Akten der Staatsanwaltschaft übergeben werden.

(3)   Ebenso hat das Gericht vorzugehen, wenn die Staatsanwaltschaft außer den in den Art. 516, 517 und 518 Abs. 2 vorgesehenen Fällen einen neuen Anklagepunkt geltend macht.“

15

Art. 552 („Anklageschrift“) Abs. 1 der Strafprozessordnung bestimmt:

„Die Anklageschrift enthält:

c)

die Darstellung des Sachverhalts in klarer und eindeutiger Form, der erschwerenden Umstände sowie der Umstände, die zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen führen können, samt Angabe der entsprechenden Rechtsvorschriften;

…“

16

Art. 555 („Mündliche Verhandlung nach unmittelbarer Ladung“) Abs. 2 der Strafprozessordnung sieht vor:

„Vor Eröffnung der Verhandlung können der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft den in Art. 444 Abs. 1 vorgesehenen Antrag stellen; der Beschuldigte kann außerdem die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens oder die Verhängung einer freiwilligen Geldbuße beantragen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17

Am 11. März 2015 erstattete Francesco Legrottaglie Anzeige beim Polizeikommissariat Ostuni (Italien) gegen den Angeklagten, weil dieser von einer unbekannten Person mehrere Schmuckstücke aus Gold entgegengenommen habe, die der Familie Legrottaglie gestohlen worden seien, und diese Schmuckstücke an ein Geschäft in Ostuni übergeben habe, um sich daraus zu bereichern.

18

Am 1. April 2016 wurde der Angeklagte mit staatsanwaltschaftlicher Ladung gemäß Art. 552 der Strafprozessordnung beim Tribunale di Brindisi (Gericht Brindisi, Italien) vorgeladen, um sich wegen der Straftat der „Hehlerei“ nach Art. 648 des Strafgesetzbuchs zu verantworten.

19

Am 15. September 2016 schloss sich Francesco Legrottaglie in einer in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten mündlichen Verhandlung dem Verfahren als Privatbeteiligter an.

20

Am 13. Oktober 2017 gab der Angeklagte im Rahmen einer in seiner Anwesenheit durchgeführten Verhandlung spontan zu, den Diebstahl der gegenständlichen Schmuckstücke begangen zu haben.

21

In diesem Stadium des Verfahrens belehrte der Richter den Angeklagten darüber, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt als Straftat nach Art. 624 in Verbindung mit Art. 61 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs umqualifiziert werden könne, d. h. als „Diebstahl“ mit dem erschwerenden Umstand, dass der Geschädigte einen schweren Vermögensschaden erlitten habe.

22

Der Verteidiger des Angeklagten wurde von diesem dazu ermächtigt, die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung („patteggiamento“) gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung für diese Straftat in der nunmehr geänderten rechtlichen Beurteilung zu beantragen. Dieser Antrag wurde für unzulässig erachtet, weil die Frist nach Art. 555 Abs. 2 der Strafprozessordnung abgelaufen sei.

23

Das Gericht regte bei der Staatsanwaltschaft an, die Anklage gemäß Art. 516 der Strafprozessordnung zu ändern, um dem Angeklagten eine Strafe im Wege der Verständigung gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung zu ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft entschied, keine derartige Abänderung vorzunehmen und dem Gericht, also dem Tribunale di Brindisi (Gericht Brindisi), die genaue rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts zu überlassen.

24

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) Art. 516 der Strafprozessordnung insoweit für verfassungswidrig erklärt habe, als er dem Angeklagten keine Möglichkeit gebe, beim erkennenden Gericht die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung für eine andere Tat zu beantragen, die sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe und den Gegenstand eines neuen Anklagepunktes bilde.

25

So gehe aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 516 der Strafprozessordnung hervor, dass der Beschuldigte während der mündlichen Verhandlung die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung unter Wiedereröffnung der Frist für die Stellung dieses Antrags beantragen könne, wenn sich eine Änderung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts ergebe, sei es aufgrund eines Fehlers oder im Rahmen des gewöhnlichen Verfahrensablaufs, wobei eine solche Möglichkeit zur Beantragung einer Strafe im Wege der Verständigung ausgeschlossen sei, wenn die Änderung bloß die rechtliche Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts betreffe.

26

Für das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob es unionsrechtlich zulässig ist, dass dem Beschuldigten je nachdem, ob die Änderung den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt oder die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts betrifft, unterschiedliche Verteidigungsrechte zustehen.

27

Bezöge sich nämlich die Abänderung der Anklage auf Sachverhaltselemente, so käme der Beschuldigte in den uneingeschränkten Genuss der vollen Verteidigungsrechte einschließlich der Möglichkeit zur Beantragung der Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung, während ihm im Fall einer Änderung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts lediglich das Recht auf Geltendmachung von Verteidigungsvorbringen gewährleistet wäre.

28

Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Brindisi (Gericht Brindisi) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2012/13 sowie Art. 48 der Charta dahin auszulegen, dass sie strafprozessrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach die sich aus einer Änderung der Anklage ergebenden Verteidigungsgarantien in qualitativer und quantitativer Hinsicht unterschiedlich gewährleistet werden, je nachdem, ob die Änderung tatsächliche Aspekte des Tatvorwurfs oder dessen rechtliche Beurteilung betrifft, wobei der Angeklagte insbesondere nur im ersten Fall um die attraktive alternative Verfahrensweise der Verhängung der Strafe (sogenannte Verständigung) ersuchen kann?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

29

Die italienische Regierung erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, weil die Richtlinie 2012/13 auf der Grundlage des Art. 82 Abs. 2 AEUV erlassen worden sei, der sich nur auf Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension beziehe. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie müsse daher auf Straftaten beschränkt sein, die eine solche Dimension aufwiesen.

30

Im vorliegenden Fall aber betreffe das Ausgangsverfahren eine von einem italienischen Staatsangehörigen auf italienischem Boden zulasten eines anderen italienischen Staatsangehörigen begangene Straftat. Diese weise somit keine grenzüberschreitende Dimension auf, weshalb die Richtlinie 2012/13 keine Anwendung auf ein Verfahren wie das Ausgangsverfahren finde.

31

Ebenso wenig sei Art. 48 der Charta anwendbar, weil gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 der Gerichtshof für die Entscheidung von nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Rechtsfragen unzuständig sei und geltend gemachte Bestimmungen der Charta für sich allein keine solche Zuständigkeit begründen könnten.

32

Insoweit ist zu beachten, dass gemäß Art. 82 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV, „[s]oweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, … das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen [können]. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.“

33

Was den Wortlaut der Richtlinie 2012/13 betrifft, so beschränken weder der ihren Gegenstand festlegende Art. 1 noch der ihren Anwendungsbereich regelnde Art. 2 ihre Anwendung auf Konstellationen mit grenzüberschreitender Dimension.

34

Hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 2012/13 ergibt sich aus ihren Erwägungsgründen 10 und 14, dass sie darauf abzielt, durch Erlass gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Unterrichtung in Strafverfahren das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafrechtssysteme zu stärken. Wie in diesem 14. sowie in ihrem 41. Erwägungsgrund im Wesentlichen angegeben ist, baut diese Richtlinie zu diesem Zweck auf die u. a. in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte auf und soll diese Rechte fördern (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88).

35

Ebenso beruhen die Erwägungsgründe 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 auf dem Gedanken, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung impliziert, dass die Entscheidungen der Justizbehörden auch in rein innerstaatlichen Fällen auf gemeinsamen Mindestnormen gründen. In diesem Rahmen können die Polizei- und Justizbehörden eines Mitgliedstaats, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in einem spezifischen Fall, in dem sich die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergibt, die Entscheidungen der Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten für mit den ihren gleichwertig halten.

36

Folglich trägt die Richtlinie 2012/13 zur Schaffung einer Mindestharmonisierung der Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union bei und ist die Anwendung der von dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines in diesem Mitgliedstaat anhängigen Rechtsstreits vom Vorliegen einer grenzüberschreitenden Konstellation unabhängig.

37

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Beantwortung der Vorlagefrage

Vorbemerkungen

38

Francesco Legrottaglie sowie die italienische, die ungarische, die niederländische und die polnische Regierung bringen vor, der Gegenstand der dem Gerichtshof in dieser Rechtssache vorgelegten Frage falle nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13, weshalb der Gerichtshof diese Frage nicht prüfen dürfe.

39

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C‑414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts beschränkt hat, hindert dies demnach den Gerichtshof nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C‑414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

In seiner Frage nennt das vorlegende Gericht Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2012/13 sowie Art. 48 der Charta.

42

Nach ihrem Art. 1 werden mit der Richtlinie 2012/13 Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt.

43

Wie aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13 hervorgeht, betrifft das in deren Art. 1 genannte Recht zumindest zwei gesonderte Rechte. Zum einen müssen Verdächtige oder beschuldigte Personen gemäß Art. 3 dieser Richtlinie mindestens über bestimmte Verfahrensrechte belehrt werden, die nach der in dieser Bestimmung aufgestellten Liste das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung, das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf, das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen sowie das Recht auf Aussageverweigerung umfassen. Zum anderen enthält diese Richtlinie in ihrem Art. 6 Bestimmungen über das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C‑216/14, EU:C:2015:686, Rn. 54 bis 56).

44

Vorliegend geht es im Ausgangsverfahren um die Möglichkeit, im Fall einer Änderung der rechtlichen Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung zu beantragen, unter Wiedereröffnung der dafür geltenden Frist.

45

Diese Rechtsfrage ist daher im Hinblick auf Art. 6 der Richtlinie 2012/13 über das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf zu untersuchen.

46

In diesem Zusammenhang stellt sich die Rechtsfrage nicht im Hinblick auf die Abs. 1 bis 3 des Art. 6 der Richtlinie. Im Hinblick auf diese Bestimmungen ist nämlich unstreitig, dass der Angeklagte erstens über die strafbare Handlung unterrichtet wurde, deren er beschuldigt wird, dass er zweitens nicht festgenommen wurde und dass ihm drittens die Informationen über den Tatvorwurf, insbesondere über dessen rechtliche Beurteilung, erteilt wurden, bevor dem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wurde.

47

Hingegen erscheint bei einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 als relevant.

48

Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß Art. 6 dieser Richtlinie gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

49

Somit ist im Rahmen des Ausgangsverfahrens die Reichweite des Rechts auf Unterrichtung des Beschuldigten im Fall einer Änderung der rechtlichen Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts im Hinblick auf diese Vorschrift zu bestimmen.

50

Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage dahin zu verstehen, ob Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 und Art. 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung im Fall einer Änderung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung beantragen kann, nicht aber bei einer Änderung der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts.

Zur Richtlinie 2012/13

51

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs regelt die Richtlinie 2012/13 nicht die Modalitäten der in ihrem Art. 6 vorgesehenen Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht das u. a. mit Art. 6 angestrebte Ziel beeinträchtigen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C‑216/14, EU:C:2015:686, Rn. 62 und 63).

52

Dabei schließt das Erfordernis, dass der Beschuldigte oder sein Rechtsanwalt unter Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit tatsächlich in einer Weise an den Verhandlungen teilnehmen können muss, die ihm die effektive Geltendmachung seines Standpunkts ermöglicht, es weder aus, dass die der Verteidigung übermittelten Informationen zum Tatvorwurf später abgeändert werden, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des zur Last gelegten Sachverhalts, noch, dass im Laufe der Verhandlung neue Beweise zu den Akten genommen werden. Solche Änderungen und neuen Beweise müssen der beschuldigten Person oder ihrem Rechtsanwalt allerdings so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass diese noch die Möglichkeit haben, wirksam zu reagieren, bevor das Gericht in die abschließende Beratung eintritt. Diese Möglichkeit ist übrigens in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehen, wonach Änderungen der gemäß diesem Artikel im Laufe des Strafverfahrens gegebenen Informationen dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person umgehend mitgeteilt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 95).

53

Jedenfalls muss der beschuldigten Person und ihrem Rechtsanwalt, wann immer die detaillierten Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit insbesondere ausreichend Zeit gewährt werden, um diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, und sie müssen in die Lage versetzt werden, die Verteidigung wirksam vorzubereiten, etwaige Stellungnahmen einzureichen und gegebenenfalls alle Anträge insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, die nach nationalem Recht statthaft sind. Dies kann erfordern, dass das Verfahren ausgesetzt oder unterbrochen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 96).

54

Im Übrigen wurden mit der Richtlinie 2012/13 ausweislich ihres 40. Erwägungsgrundes Mindestvorschriften erlassen, wobei die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um auch in Situationen, die von dieser Richtlinie nicht ausdrücklich erfasst sind, ein höheres Schutzniveau zu bieten, wobei das Schutzniveau nie unter den Standards der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liegen sollte.

55

Nach der Rechtsprechung des EGMR in Strafsachen stellt eine genaue und vollständige Unterrichtung über die gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe und folglich auch die von einem Gericht möglicherweise zu seinen Lasten vorzunehmende rechtliche Beurteilung eine wesentliche Voraussetzung für den fairen Charakter des Verfahrens dar. Das Recht auf Unterrichtung über Art und Gegenstand der Anklage ist im Licht des Rechts des Beschuldigten auf Vorbereitung seiner Verteidigung zu sehen (EGMR, 25. März 1999, Pélissier und Sassi/Frankreich, CE:ECHR:1999:0325JUD002544494, Rn. 52 und 54). Verfügen die für die Sachentscheidung zuständigen Gerichte nach innerstaatlichem Recht über die Möglichkeit zu einer anderen Einstufung des ihnen ordnungsgemäß zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalts, so müssen sie sich vergewissern, dass die Beschuldigten die Gelegenheit zur tatsächlichen und effektiven Ausübung ihrer diesbezüglichen Verteidigungsrechte hatten und rechtzeitig vom Gegenstand der Anklage in Kenntnis gesetzt wurden, d. h. nicht nur über die gegen sie erhobenen tatsächlichen Vorwürfe, auf denen die Anklage beruht, sondern auch in detaillierter Weise über die rechtliche Beurteilung dieser Vorwürfe (EGMR, 11. Dezember 2007, Drassich/Italien, CE:ECHR:2007:1211JUD002557504, Rn. 34; EGMR, 22. Februar 2018, Drassich/Italien, CE:ECHR:2018:0222JUD006517309, Rn. 65).

56

Wie aus der in den Rn. 51 bis 53 und 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, hat die Unterrichtung über Änderungen der Anklage, wie sie in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehen ist, u. a. bei geänderter rechtlicher Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts zu erfolgen, damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte tatsächlich und effektiv ausüben kann.

57

Der Vorlageentscheidung lässt sich entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung danach unterscheidet, ob sich die Änderung auf den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt oder auf dessen rechtliche Beurteilung bezieht. Nur im Fall einer Änderung des Sachverhalts hat der Beschuldigte das Recht, in der mündlichen Verhandlung unter Wiedereröffnung der dafür geltenden Fristen die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung zu beantragen.

58

Im vorliegenden Fall hält das vorlegende Gericht den Umstand, dass der Beschuldigte einen Schmuckdiebstahl gestanden hat – was zur Änderung der nach dem innerstaatlichen Recht als „Hehlerei“ eingestuften Straftat zu „Diebstahl“ geführt hat –, für eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts.

59

Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht und in Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, wurde der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung von dieser geänderten rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts in Kenntnis gesetzt.

60

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 2012/13 es im Hinblick auf die Gewährleistung der Fairness des Strafverfahrens erfordert, dass der Angeklagte in einem derartigen Fall einer Änderung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung beantragen kann.

61

Wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2012/13 Ausdruck dessen, wie ein faires Strafverfahren in Bezug auf die Unterrichtung von Personen zu gewährleisten ist, die einer Straftat verdächtig sind bzw. aus diesem Grund belangt werden.

62

Die Richtlinie 2012/13 hat, wie aus ihrem 14. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 hervorgeht, den Zweck, Mindestnormen festzulegen, die hinsichtlich der Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen anzuwenden sind (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 82).

63

Darüber hinaus lässt sich der in den Rn. 51 bis 53 und 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht entnehmen, dass das Recht auf Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen über Änderungen der rechtlichen Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts die Verpflichtung zur Folge hätte, dem Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung das Recht auf Beantragung der Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung zuzugestehen.

64

Außerdem weist das vorlegende Gericht im hier zu beurteilenden Fall darauf hin, dass die nationale Regelung dem Beschuldigten bei einer solchen Änderung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts das Recht auf Geltendmachung von Verteidigungsvorbringen garantiert.

65

Folglich verpflichtet das in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehene Recht eines Beschuldigten, dass ihm Änderungen der ihm im Rahmen der Unterrichtung gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren den betreffenden Mitgliedstaat nicht dazu, dem Beschuldigten im Fall einer Änderung der rechtlichen Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts nach Eröffnung der Verhandlung das Recht auf Beantragung der Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung zu gewähren.

Zur Charta

66

Zunächst ist zu beachten, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist. Danach gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).

67

Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich im Wesentlichen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass er eine nationale Regelung nicht im Hinblick auf die Charta beurteilen kann, wenn sie nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Sobald dagegen eine solche Regelung in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, sowie Beschluss vom 23. November 2017, Cunha Martins, C‑131/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:902, Rn. 10).

68

Da das Ausgangsverfahren die Reichweite des Rechts des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 auf Unterrichtung über den gegen ihn erhobenen Vorwurf und insbesondere über Änderungen hinsichtlich der ihm vorgeworfenen strafbewehrten Handlung betrifft, ist festzustellen, dass diese rechtliche Konstellation in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt.

69

Gemäß Art. 48 Abs. 2 der Charta wird jedem Angeklagten die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

70

Wie sich aus der in den Rn. 51 bis 53 und 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne dieser Bestimmung der Charta, dass der Beschuldigte über Änderungen der rechtlichen Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts so rechtzeitig zu unterrichten ist, dass er noch die Möglichkeit hat, vor Beginn der Urteilsberatung wirksam darauf zu reagieren, um seine Verteidigung effektiv vorbereiten zu können.

71

Der Vorlageentscheidung lässt sich, wie in den Rn. 21 und 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, entnehmen, dass der Angeklagte nach seinen spontanen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung über die Änderung der rechtlichen Beurteilung des ihm zur Last gelegten Sachverhalts unterrichtet und ihm mitgeteilt wurde, dass er das Recht habe, Argumente zu seiner Verteidigung vorzubringen.

72

Hingegen verlangen die in Art. 48 Abs. 2 der Charta vorgesehenen Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit dem Recht des Beschuldigten auf Unterrichtung nicht, dass dieser nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung bei Änderungen des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts oder der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung beantragen können muss.

73

In diesem Zusammenhang kann der bloße Umstand, dass das innerstaatliche Recht dem Beschuldigten je nachdem, ob die Änderung den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt oder dessen rechtliche Beurteilung betrifft, nicht dieselben Rechte hinsichtlich der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung gewährt, für sich allein keine Verletzung der Verteidigungsrechte nach Art. 48 Abs. 2 der Charta im Hinblick auf das Recht der Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Vorwurf begründen.

74

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 und Art. 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung im Fall einer Änderung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung beantragen kann, nicht aber bei einer Änderung der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts.

Kosten

75

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung im Fall einer Änderung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung beantragen kann, nicht aber bei einer Änderung der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.