URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

14. Februar 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 und 63 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Nationale Regelung, die die Nichtigkeit von mit nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug vorsieht – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 17 Abs. 1 – Von einer natürlichen Person im Hinblick auf die Erbringung von Beherbergungsleistungen für Touristen geschlossener Kreditvertrag – Begriff ‚Verbraucher‘ – Art. 24 Nr. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben – Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und auf Löschung der Eintragung einer dinglichen Sicherheit im Grundbuch“

In der Rechtssache C‑630/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Općinski sud u Rijeci – Stalna služba u Rabu (Stadtgericht Rijeka – Außenstelle Rab, Kroatien) mit Entscheidung vom 6. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2017, in dem Verfahren

Anica Milivojević

gegen

Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterinnen A. Prechal und C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas und M. Ilešič,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen, vertreten durch D. Malnar, M. Mlinac, P. G. Baučić, P. Novak, M. Sabolek, E. Garankić und A. Đureta, odvjetnici, im Beistand von T. Borić, profesor,

der kroatischen Regierung, vertreten durch T. Galli als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller, L. Malferari und M. Matiaja als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 und 63 AEUV sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 17, Art. 24 Nr. 1 und Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Anica Milivojević mit Wohnsitz in Kroatien und der Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen (im Folgenden: Raiffeisenbank), einer Gesellschaft österreichischen Rechts, wegen einer von Frau Milivojević erhobenen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines mit der Raiffeisenbank geschlossenen Kreditvertrags und einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Sicherungshypothek für die Forderung aus diesem Vertrag sowie auf Löschung dieser Sicherheit im Grundbuch.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 6, 15 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:

„(6)

Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verwirklichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(15)

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. …

(18)

Bei Versicherungs‑, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“

4

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5

Art. 8 Abs. 4 der Verordnung lautet:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

4.

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.“

6

In Art. 17 Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt …“

7

Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„(1)   Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2)   Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

8

Art. 19 der Verordnung bestimmt:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.

wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2.

wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3.

wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“

9

In Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung heißt es:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

1.

für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.“

10

In Art. 25 Abs. 1 und 4 der Verordnung heißt es:

„(1)   Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. …

(4)   Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in Trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 15, 19 oder 23 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig sind.“

11

Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 regelt den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung und bestimmt:

„Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.“

Kroatisches Recht

Gesetz über das Schuldrecht

12

Art. 322 des Zakon o obveznim odnosima (Gesetz über das Schuldrecht) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (Narodne novine, Nr. 78/2015) (im Folgenden: Gesetz über das Schuldrecht) bestimmt:

„(1)   Jede Vereinbarung, die gegen die Verfassung der Republik Kroatien, zwingende Rechtsnormen oder die guten Sitten verstößt, ist nichtig, es sei denn, der Zweck der verletzten Bestimmung verweist auf eine andere Rechtsfolge oder das Gesetz sieht im konkreten Fall etwas anderes vor.

(2)   Ist der Abschluss eines bestimmten Vertrags nur einer der Parteien untersagt, so ist der Vertrag dennoch gültig, sofern das Gesetz im konkreten Fall nichts anderes vorsieht; die Partei, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, hat die daraus folgenden Konsequenzen zu tragen.“

13

Art. 323 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:

„Ist ein Vertrag nichtig, so ist jede Partei verpflichtet, der anderen Partei alles herauszugeben, was sie aufgrund des nichtigen Vertrags erlangt hat, und, wenn dies nicht möglich oder die Herausgabe aufgrund der Natur des Erfüllungsgegenstands ausgeschlossen ist, eine angemessene finanzielle Entschädigung zu leisten, die anhand der zum Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung geltenden Preise zu bemessen ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.“

Verbraucherkreditgesetz

14

Der Zakon o potrošačkom kreditiranju (Verbraucherkreditgesetz, Narodne novine, Nr. 75/2009) (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Nach Art. 29 Abs. 1 dieses Gesetzes findet es vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge keine Anwendung.

15

Dieses Gesetz wurde durch den Zakon o izmjeni i dopunama Zakona o potrošačkom kreditiranju (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Verbraucherkreditgesetzes, Narodne novine, Nr. 102/2015) (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz in geänderter Fassung) geändert.

16

Art. 19j („Nichtigkeit von Verträgen und Wirkungen der Nichtigkeit“) des Verbraucherkreditgesetzes in geänderter Fassung bestimmt:

„1.   Wurde der Kreditvertrag von einem Kreditgeber oder einem Kreditvermittler abgeschlossen, der nicht über die erforderliche Zulassung für die Erbringung von Verbraucherkreditdienstleistungen oder für die Tätigkeit als Verbraucherkreditvermittler verfügt, so ist der Vertrag nichtig.

2.   Ist das Erlangte nach Abs. 1 des vorliegenden Artikels herauszugeben, so ist der Verbraucher verpflichtet, Zinsen auf den erhaltenen Betrag ab dem Tag zu zahlen, an dem die die Nichtigkeit feststellende Entscheidung rechtskräftig geworden ist.“

17

Art. 19l („Gerichtliche Zuständigkeit“) des Verbraucherkreditgesetzes in geänderter Fassung bestimmt:

„1.   Im Rahmen eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag kann die Klage des Verbrauchers gegen die andere Vertragspartei entweder bei den Gerichten des Staates, in dem die andere Vertragspartei ihren Sitz hat, oder, unabhängig vom Sitz der anderen Vertragspartei, bei den Gerichten des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden.

2.   Die Klage der anderen Vertragspartei gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Staates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

…“

Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug

18

Art. 1 („Gegenstand des Gesetzes“) des Zakon o ništetnosti ugovora o kreditu s međunarodnim obilježjima sklopljenih u Republici Hrvatskoj s neovlaštenim vjerovnikom (Gesetz über die Nichtigkeit von in der Republik Kroatien mit einem nicht zugelassenen Kreditgeber geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug, Narodne novine, Nr. 72/2017, im Folgenden: Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug) bestimmt:

„(1)   Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge mit Auslandsbezug, die in der Republik Kroatien zwischen Schuldnern und nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossen worden sind …

(2)   Dieses Gesetz gilt ebenso für sonstige Rechtshandlungen, die in der Republik Kroatien zwischen Schuldnern und nicht zugelassenen Kreditgebern vorgenommen worden sind, die sich aus einem Kreditvertrag mit Auslandsbezug im Sinne von Abs. 1 ergeben oder die auf einem solchen Vertrag beruhen.“

19

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieses Gesetzes bestimmt:

„Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

‚Schuldner‘ jede natürliche oder juristische Person, der aufgrund eines Kreditvertrags mit Auslandsbezug ein Kredit gewährt worden ist, oder jede Person, die sich zugunsten der Person, der ein solcher Kredit gewährt worden ist, als Mitschuldner, Pfandschuldner, Pfandmitschuldner oder Bürge verpflichtet hat,

‚nicht zugelassener Kreditgeber‘ jede juristische Person, die einem Schuldner aufgrund eines Kreditvertrags mit Auslandsbezug einen Kredit gewährt hat, deren Sitz sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags mit Auslandsbezug außerhalb der Republik Kroatien befindet und die Kreditdienstleistungen in der Republik Kroatien anbietet oder erbringt, obwohl sie die nach der Sonderregelung geltenden Voraussetzungen für die Erbringung derartiger Leistungen nicht erfüllt und insbesondere nicht über die Zulassungen und/oder Genehmigungen der zuständigen Behörden der Republik Kroatien verfügt,

‚Kreditvertrag mit Auslandsbezug‘ jeden Kreditvertrag, Darlehensvertrag oder jeden anderen Vertrag, durch den ein nicht zugelassener Kreditgeber dem Schuldner einen bestimmten Geldbetrag gewährt und durch den sich der Schuldner zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und zur Rückzahlung des in Anspruch genommenen Betrags innerhalb der vereinbarten Frist und zu den vereinbarten Bedingungen verpflichtet.“

20

Art. 3 („Nichtigkeit von Kreditverträgen“) dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)   Kreditverträge mit Auslandsbezug, die in der Republik Kroatien zwischen Schuldnern und nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossen worden sind, sind nichtig.

(2)   Abweichend von Abs. 1 kann die Nichtigkeit nicht geltend gemacht werden, wenn der Vertrag vollständig erfüllt worden ist.“

21

Art. 4 („Nichtigkeit sonstiger Rechtshandlungen“) dieses Gesetzes sieht vor:

„Jede notarielle Urkunde, die aufgrund eines oder im Zusammenhang mit einem im Sinne von Art. 3 nichtigen Vertrag erstellt worden ist, ist nichtig.“

22

Art. 7 („Wirkungen der Nichtigkeit“) des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug bestimmt:

„Jede Vertragspartei hat der anderen Partei alles herauszugeben, was sie aufgrund des nichtigen Vertrags erlangt hat, und, wenn dies nicht möglich oder die Herausgabe aufgrund der Natur des Erfüllungsgegenstands ausgeschlossen ist, eine angemessene finanzielle Entschädigung zu leisten, die anhand der zum Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung geltenden Preise zu bemessen ist.“

23

Art. 8 dieses Gesetzes legt die Zuständigkeitsregeln wie folgt fest:

„(1)   Im Rahmen eines Rechtsstreits über Kreditverträge mit Auslandsbezug im Sinne dieses Gesetzes kann eine Klage des Schuldners gegen einen nicht zugelassenen Kreditgeber entweder bei den Gerichten des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der nicht zugelassene Kreditgeber seinen Sitz hat, oder, unabhängig vom Sitz des nicht zugelassenen Kreditgebers, bei den Gerichten des Ortes, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erhoben werden.

(2)   Eine Klage des nicht zugelassenen Kreditgebers gegen den Schuldner im Sinne von Abs. 1 kann nur bei den Gerichten des Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Auf nichtige Verträge im Sinne dieses Gesetzes ist ausschließlich kroatisches Recht anzuwenden, und das Gericht, bei dem Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags erhoben wird, wendet auf diese Klage das vorliegende Gesetz an, ohne zu prüfen, ob sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen Vermutungen der Anwendbarkeit des Rechts des Ortes, an dem der Vertrag geschlossen wurde, ergeben.“

24

Art. 10 des Gesetzes lautet:

„(1)   Kreditverträge mit Auslandsbezug im Sinne dieses Gesetzes, die in der Republik Kroatien vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen Schuldnern und nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossen worden sind, sind ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig, mit den in Art. 7 genannten Wirkungen.

(2)   Die sonstigen in der Republik Kroatien vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen Schuldnern und nicht zugelassenen Kreditgebern vorgenommenen Rechtshandlungen, die sich aus einem Kreditvertrag mit Auslandsbezug im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ergeben oder die auf einem solchen Vertrag beruhen, sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme nichtig, mit den in Art. 7 genannten Wirkungen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

25

Am 23. April 2015 erhob Frau Milivojević beim vorlegenden Gericht, dem Općinski sud u Rijeci – Stalna služba u Rabu (Stadtgericht Rijeka – Außenstelle Rab, Kroatien) Klage gegen die Raiffeisenbank auf Feststellung der Nichtigkeit des Kreditvertrags der Parteien vom 5. Januar 2007 über einen Betrag von 47000 Euro (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag) und der notariellen Urkunde über die Bestellung einer Sicherungshypothek für die Forderung aus diesem Vertrag sowie auf Löschung dieser Sicherheit im Grundbuch.

26

Frau Milivojević berief sich zur Stützung ihrer Klage auf die Bestimmungen von Art. 322 Abs. 1 des Gesetzes über das Schuldrecht, wonach jeder Vertrag nichtig ist, der gegen die Verfassung der Republik Kroatien, zwingende Rechtsnormen oder die guten Sitten verstößt.

27

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist im Ausgangsverfahren zwar unstreitig, dass die Raiffeisenbank ein nicht zugelassener Kreditgeber im Sinne von Art. 2 des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug, d. h. ein von der Hrvatska narodna banka (im Folgenden: kroatische Nationalbank) nicht ordnungsgemäß zur Kreditvergabe in Kroatien zugelassener Kreditgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, ist, allerdings sind zwischen den Parteien bestimmte tatsächliche Umstände, insbesondere der Ort des Abschlusses des in Rede stehenden Vertrags, streitig. Während die Raiffeisenbank geltend mache, dass dieser Vertrag in Österreich geschlossen worden sei, trage Frau Milivojević vor, dass der Vertragsabschluss in Kroatien erfolgt sei.

28

Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat Frau Milivojević vorgetragen, dass der in Rede stehende Vertrag mit Hilfe eines Vermittlers, an den sie eine Provision gezahlt habe, im Hinblick auf die Erweiterung und Renovierung ihres Hauses geschlossen worden sei, um dort Wohnungen zum Zweck der Vermietung einzurichten. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich auch, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Teil des Darlehens für private Zwecke genutzt worden sei. Frau Milivojević habe darüber hinaus angegeben, dass sie die Absicht gehabt habe, das Darlehen aus dem aus dieser Tätigkeit erzielten Erlös zurückzuzahlen.

29

Außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass der in Rede stehende Vertrag eine alternative Gerichtsstandsvereinbarung enthielt, entweder zugunsten österreichischer Gerichte oder zugunsten der Gerichte des Wohnsitzes des Schuldners.

30

Die Beratungen wurden am 3. Januar 2017 abgeschlossen.

31

Allerdings wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug am 14. Juli 2017 das mündliche Verfahren mit Beschluss vom 10. August 2017 wieder eröffnet.

32

Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass dann, wenn festgestellt werde, dass der in Rede stehende Vertrag in Kroatien geschlossen worden sei, dieser auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Regelung in Anbetracht ihrer rückwirkenden Anwendung nunmehr nichtig sein könnte.

33

Daher hat das vorlegende Gericht als Erstes Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug mit den Art. 56 und 63 AEUV, da es der Ansicht ist, dass diese Regelung die Freiheit der Raiffeisenbank, Finanzdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigen könnte. Es bezweifelt, dass die von der kroatischen Regierung vorgebrachten Ziele zur Stützung der rückwirkenden Anwendung dieses Gesetzes eine solche Beeinträchtigung rechtfertigen könnten.

34

Außerdem könne das Verbraucherkreditgesetz gemäß der Auslegung durch den Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof, Kroatien) nicht die Feststellung der Nichtigkeit von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in geänderter Fassung, also dem 30. September 2015, abgeschlossenen Kreditverträgen stützen.

35

Im Anschluss an eine Zusammenkunft des Präsidenten der Abteilung für Zivilsachen des Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof) mit den Präsidenten der Abteilungen für Zivilsachen der Županijski sudovi (Gespanschaftsgerichte, Kroatien) am 11. und 12. April 2016 habe der Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof) mit einem Dokument vom 12. April 2016 Folgendes entschieden:

„3.1. Zuständigkeit

Im Rahmen eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Nichtigkeit von zwischen Klage erhebenden kroatischen natürlichen Personen (Verbrauchern) und ausländischen juristischen Personen (Banken) geschlossenen Kreditverträgen, bei denen die Frage der Zuständigkeit nach dem 1. Juli 2013 entschieden wird, ist das zuständige kroatische Gericht immer das Gericht, das nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 16 [der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und des Art. 17 der Verordnung [Nr. 1215/2012] festgelegt wird.

3.2. Nichtigkeit des Vertrags

Auch wenn der Abschluss solcher Verträge ausländischen Banken, die nicht über die erforderliche Zulassung für die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Republik Kroatien verfügten, untersagt wurde, sind solche Verträge nicht nichtig, weil diese Folge bis zum 30. September 2015 – als sie [mit dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes in der geänderten Fassung] vorgeschrieben wurde – weder im Bankengesetz noch im Gesetz über Kreditinstitute vorgesehen war.“

36

Als Zweites hat das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 Zweifel bezüglich verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit seiner internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Hierzu erklärt das vorlegende Gericht, dass es nach den Bestimmungen der kroatischen Zivilprozessordnung befugt sei, in dieser Phase des bei ihm anhängigen Verfahrens seine Zuständigkeit zu überprüfen.

37

Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von Art. 8 des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug mit den in der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegten Zuständigkeitsregeln. Ferner fragt es sich, ob der in Rede stehende Vertrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. in den Urteilen vom 3. Juli 1997, Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337), und vom 20. Januar 2005, Gruber (C‑464/01, EU:C:2005:32), als„Verbrauchervertrag“ eingestuft werden könne und ob das Ausgangsverfahren den in Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Regeln der ausschließlichen Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, unterliege.

38

Unter diesen Umständen hat das Općinski sud u Rijeci – Stalna služba u Rabu (Stadtgericht Rijeka – Außenstelle Rab) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Art. 56 und 63 AEUV dahin auszulegen, dass sie den Bestimmungen des Gesetzes über die Nichtigkeit von in Kroatien mit einem nicht zugelassenen Kreditgeber geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug, insbesondere Art. 10 dieses Gesetzes, entgegenstehen, wonach Kreditverträge und die sonstigen sich aus dem Kreditvertrag ergebenden oder auf ihm beruhenden Rechtshandlungen zwischen einem Schuldner (im Sinne von Art. 1 und Art. 2 erster Gedankenstrich dieses Gesetzes) und einem nicht zugelassenen Kreditgeber (im Sinne von Art. 2 zweiter Gedankenstrich dieses Gesetzes) ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, auch wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen wurden, was zur Folge hat, dass jede Vertragspartei verpflichtet ist, der anderen Partei alles herauszugeben, was sie aufgrund des nichtigen Vertrags erlangt hat, und, wenn dies nicht möglich oder die Herausgabe aufgrund der Natur des Erfüllungsgegenstands ausgeschlossen ist, eine angemessene finanzielle Entschädigung zu leisten, die anhand der zum Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung geltenden Preise zu bemessen ist?

2.

Ist die Verordnung Nr. 1215/2012, insbesondere Art. 4 Abs. 1 und Art. 25, dahin auszulegen, dass sie den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Nichtigkeit von in Kroatien mit einem nicht zugelassenen Kreditgeber geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug entgegensteht, wonach in Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag mit Auslandsbezug im Sinne dieses Gesetzes entstehen, die Klage des Schuldners gegen den nicht zugelassenen Kreditgeber entweder bei den Gerichten des Staates, in dem der nicht zugelassene Kreditgeber seinen Sitz hat, oder, unabhängig vom Sitz des nicht zugelassenen Kreditgebers, bei den Gerichten des Ortes, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erhoben werden kann, während die Klage des nicht zugelassenen Kreditgebers im Sinne dieses Gesetzes gegen den Schuldner nur bei den Gerichten des Staates, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat, erhoben werden kann?

3.

Handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und des übrigen rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union, wenn der Kreditnehmer eine natürliche Person ist, die den Kreditvertrag in der Absicht geschlossen hat, in Wohnungen zu investieren, um die gastgewerbliche Tätigkeit der Erbringung von Beherbergungsleistungen für Touristen an ihrem Wohnsitz auszuüben?

4.

Ist Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Gerichte der Republik Kroatien für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und der Erklärung zur Bestellung und zur Eintragung einer Sicherheit sowie auf Löschung der Eintragung dieser Sicherheit im Grundbuch zuständig sind, wenn diese Sicherheit zur Sicherung der Forderungen aus dem Kreditvertrag an im Gebiet der Republik Kroatien belegenen unbeweglichen Sachen des Schuldners bestellt wurde?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Prüfung der ersten Frage

39

Die kroatische Regierung vertritt die Auffassung, der Gerichtshof sei für die Prüfung der ersten Frage nicht zuständig, da der in Rede stehende Vertrag am 5. Januar 2007, also vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union am 1. Juli 2013, geschlossen worden sei. Der Gerichtshof sei nicht zuständig, eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage eines Gerichts eines Mitgliedstaats nach der Auslegung des Unionsrechts zu beantworten, wenn die tatsächlichen Umstände, auf die dieses Recht angewandt werden solle, vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union lägen. In der mündlichen Verhandlung hat die kroatische Regierung zudem vorgetragen, dass dieser Vertrag im Laufe des Jahres 2012 gekündigt worden sei.

40

Hierzu ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht im Rahmen der ersten Frage Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug, das nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union erlassen wurde, mit den Art. 56 und 63 AEUV äußert. Wegen ihrer Rückwirkung könnte diese Regelung auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sein und Einfluss auf die vor dem Beitritt geschlossenen Kreditverträge und andere sich aus diesen Verträgen ergebende Rechtshandlungen haben.

41

Zweitens ist es zwar richtig, dass der in Rede stehende Kreditvertrag vor diesem Beitritt geschlossen wurde, und obwohl er – was in dem Vorabentscheidungsersuchen nicht erwähnt wird – vorher gekündigt worden sein soll, ergibt sich dennoch aus diesem Ersuchen, dass bestimmte Wirkungen dieses Vertrags und der sich aus ihm ergebenden Rechtshandlungen, insbesondere die Eintragung der Hypothek, deren Löschung Frau Milivojević beantragt, weiterhin bestehen.

42

Wie sich aber aus Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 21) ergibt, sind die Bestimmungen der ursprünglichen Verträge, u. a. die Art. 56 und 63 AEUV, für die Republik Kroatien vom Zeitpunkt ihres Beitritts an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt entstandener Sachverhalte gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C‑162/00, EU:C:2002:57, Rn. 50).

43

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vorbringen der kroatischen Regierung, mit dem sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der ersten Frage in Abrede stellt, zurückzuweisen ist, da der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Vertrag zwar vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union geschlossen wurde, diese Frage im vorliegenden Fall nichtsdestotrotz eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts betrifft, deren Beantwortung die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die von diesem Mitgliedstaat nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde und die auch nach diesem Beitritt rechtliche Auswirkungen auf diesen Vertrag hat, mit dem Unionsrecht in Frage stellen könnte.

Zur Zulässigkeit der Fragen 1 bis 3

44

Die Raiffeisenbank und die kroatische Regierung sind der Ansicht, dass die erste Frage hypothetischen Charakter habe, da nicht festgestellt worden sei, dass das Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug im Ausgangsrechtsstreit anwendbar sei.

45

Die kroatische Regierung hat sich auch auf die Unzulässigkeit der zweiten und der dritten Frage berufen, da die Rechtsvorschriften, auf die das vorlegende Gericht im Rahmen seiner Fragen verwiesen habe, nämlich Art. 4 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, nicht mehr geltend gemacht werden könnten, nachdem die Raiffeisenbank vor diesem Gericht erschienen sei. Was Art. 25 dieser Verordnung anbelange, gehe aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, dass die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hätten.

46

Zwar hat das vorlegende Gericht nach dem gegenwärtigen Stand des bei ihm anhängigen Verfahrens noch nicht über die den Sachverhalt betreffende Frage der Bestimmung des Abschlussorts des in Rede stehenden Vertrags entschieden, was nach Art. 3 des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug eine wesentliche Frage für die Anwendung dieses Gesetzes ist, doch ist in Bezug auf die erste Frage festzustellen, dass dieser Umstand nicht die Befugnis des vorlegenden Gerichts begrenzt, darüber zu entscheiden, in welcher Phase dieses Verfahrens es die Befassung des Gerichtshofs mit einem Vorabentscheidungsersuchen für dieses Verfahren für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41, sowie vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 31), da die Wahl des geeignetsten Zeitpunkts dafür in seine ausschließliche Zuständigkeit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Sibilio, C‑157/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:148, Rn. 31).

47

Was die zweite und die dritte Frage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a., C‑685/15, EU:C:2017:452, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, weshalb das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Politanò, C‑225/15, EU:C:2016:645, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung der kroatischen Regierung ist aber nicht ersichtlich, dass das in der zweiten und der dritten Frage aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist.

49

Unter diesen Umständen sind die Fragen 1 bis 3 zulässig.

Zur ersten Frage

50

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 56 und 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der u. a. Kreditverträge und die auf ihnen beruhenden Rechtshandlungen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen Schuldnern und in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditgebern, die nicht über eine von den zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, selbst wenn sie vor dem Inkrafttreten der genannten Regelung geschlossen wurden.

Zur anzuwendenden Verkehrsfreiheit

51

Da die Vorlagefrage im Hinblick sowohl auf Art. 56 AEUV als auch auf Art. 63 AEUV gestellt wird, ist zunächst festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit und/oder der Kapitalverkehrsfreiheit beeinträchtigen kann.

52

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug Finanzdienstleistungen betrifft, die von Kreditinstituten erbracht werden, die ihren Sitz außerhalb des kroatischen Hoheitsgebiets haben und nicht über die dafür im nationalen Recht vorgesehenen Zulassungen und/oder Genehmigungen der zuständigen kroatischen Behörden verfügen.

53

Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die gewerbsmäßige Kreditvergabe grundsätzlich in einer Beziehung sowohl zum freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Art. 56 ff. AEUV als auch zum freien Kapitalverkehr im Sinne der Art. 63 ff. AEUV steht (Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C‑625/17, EU:C:2018:939, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Betrifft eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr, ist zu prüfen, inwieweit diese Maßnahme die Ausübung dieser Grundfreiheiten berührt und ob unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine von ihnen hinter die andere zurücktritt. Der Gerichtshof prüft die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Da im Ausgangsverfahren das Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug die Nichtigkeit eines jeden Vertrags vorgesehen ist, der von einem nicht zugelassenen Kreditgeber mit Sitz außerhalb Kroatiens in diesem Mitgliedstaat geschlossen wird, beeinträchtigt diese rechtliche Regelung den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und nicht die von dieser Regelung verlangten Voraussetzungen erfüllen, zur Erbringung von Finanzdienstleistungen auf dem kroatischen Markt und berührt vorwiegend den freien Dienstleistungsverkehr. Da die den freien Kapitalverkehr beschränkenden Wirkungen dieser Regelung nur eine zwangsläufige Folge der für die Erbringung von Dienstleistungen auferlegten Beschränkungen sind (Urteil vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C‑452/04, EU:C:2006:631, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), braucht die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Art. 63 ff. AEUV nicht geprüft zu werden.

56

Unter der Prämisse, dass der in Rede stehende Vertrag in Kroatien geschlossen wurde, die eine Tatsachenfrage ist, die jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, ist die vorgelegte Frage folglich nur im Hinblick auf die Art. 56 ff. AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen.

Zu Art. 56 AEUV

57

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der in Art. 56 AEUV vorgesehene freie Dienstleistungsverkehr die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C‑265/12, EU:C:2013:498, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass die Tätigkeit der Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut eine Dienstleistung im Sinne des Art. 56 AEUV darstellt (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge ist in der kroatischen Rechtsordnung die Nichtigkeit von mit einem nicht zugelassenen Kreditgeber geschlossenen Kreditverträgen sowohl im Verbraucherkreditgesetz in geänderter Fassung als auch im Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug vorgesehen. Der Anwendungsbereich dieser beiden Gesetze ist jedoch nicht identisch, wobei der Anwendungsbereich des Letztgenannten weiter ist, da es, wie aus seinem Art. 1 Abs. 1 hervorgeht, für alle, einschließlich der zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken geschlossenen, Kreditverträge gilt. Das Verbraucherkreditgesetz in geänderter Fassung gilt hingegen nur für von Verbrauchern geschlossene Verträge.

60

Wie dem Vorabentscheidungsersuchen ferner zu entnehmen ist, gilt für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2013, dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Union, bis zum 30. September 2015, dem Tag des Inkrafttretens des Verbraucherkreditgesetzes in geänderter Fassung, diese Nichtigkeit wegen der rückwirkenden Anwendung des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug nur für Kreditverträge, die von einem nicht zugelassenen Kreditgeber mit Sitz außerhalb Kroatiens geschlossen wurden.

61

Aus der Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes in geänderter Fassung durch den Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof) ergibt sich nämlich, dass die Nichtigkeit der mit einem nicht zugelassenen Kreditgeber geschlossenen Verbraucherkreditverträge auf der Grundlage dieses Gesetzes nicht rückwirkend für Situationen vor seinem Inkrafttreten, d. h. vor dem 30. September 2015, gilt.

62

Soweit das Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug eine Ausnahmeregelung für bestimmte Finanzdienstleistungen vorsieht, je nachdem, ob der Erbringer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ist folglich festzustellen, dass das kroatische Recht bis zum 30. September 2015, dem Zeitpunkt, ab dem die Nichtigkeit von mit einem nicht zugelassenen Kreditgeber geschlossenen Kreditverträgen auf Verträge mit in diesem Mitgliedstaat ansässigen Kreditgebern erstreckt wurde, eine unmittelbare Diskriminierung zum Nachteil der außerhalb Kroatiens ansässigen Kreditgeber vorsah.

63

Da ab diesem Zeitpunkt die Nichtigkeitsregel unterschiedslos für alle nicht zugelassenen Kreditgeber gilt, enthält das Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug für diesen Zeitraum eine Beschränkung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit.

64

Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, umfasst der Begriff der Beschränkung nämlich die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall setzt jedoch das Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug für den Zugang zum kroatischen Markt für Finanzdienstleistungen von Kreditgebern mit Sitz außerhalb Kroatiens die Erteilung einer Zulassung durch die kroatische Nationalbank voraus und macht damit den Zugang zu diesem Markt weniger attraktiv, so dass dieses Gesetz die in Art. 56 AEUV garantierte Freiheit beeinträchtigt.

65

Daher ist als Erstes zu prüfen, ob die dem Erlass dieses Gesetzes zugrunde liegenden Ziele eine Ausnahme gemäß Art. 52 AEUV rechtfertigen können, und als Zweites, ob dieses Gesetz zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, soweit es in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C‑265/12, EU:C:2013:498, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Was zunächst die Zeit zwischen dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Union und dem 30. September 2015 anbelangt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass dann, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einschränkende Bestimmung unmittelbar diskriminierend ist, diese nur aus den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in Art. 52 AEUV vorgesehen sind und auf den Art. 62 AEUV verweist, gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. September 2010, Engelmann, C‑64/08, EU:C:2010:506, Rn. 34, vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C‑344/13 und C‑367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 38, sowie vom 28. Januar 2016, Laezza, C‑375/14, EU:C:2016:60, Rn. 26).

67

Ein derartiger Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C‑546/07, EU:C:2010:25, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Aus den schriftlichen und den mündlichen Erklärungen der kroatischen Regierung geht hervor, dass das Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug erlassen worden sei, um zahlreiche kroatische Staatsbürger zu schützen, die Kreditverträge mit Kreditgebern geschlossen hätten, die ihre Tätigkeit ausgeübt hätten, ohne dafür von der kroatischen Nationalbank ordnungsgemäß zugelassen worden zu sein. In diesem Zusammenhang hat die kroatische Regierung darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2000 bis 2010 rund 3000 Kreditverträge von nicht zugelassenen Kreditgebern über einen Gesamtbetrag von rund 360 Mio. Euro abgeschlossen worden seien. Die Regelung sei als letztes Mittel erlassen worden, nachdem mit mehreren zuvor erlassenen Rechtsvorschriften ohne Erfolg versucht worden sei, den Folgen dieser Verträge abzuhelfen, was ihre rückwirkende Anwendung rechtfertige. Mit dieser Regelung sollten somit die öffentliche Ordnung, der Ruf des Finanzsektors und sein Funktionieren, die schwächere Partei eines Vertrags sowie vor allem die Rechte der Verbraucher geschützt werden.

69

Im Hinblick auf die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgten Ziele ist festzustellen, dass die kroatische Regierung mit ihrem Rückgriff auf den Begriff der öffentlichen Ordnung nichts Überzeugendes vorträgt, was unter diesen Begriff fallen könnte, der, worauf bereits in Rn. 67 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, voraussetzt, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei im Übrigen Erwägungen wirtschaftlicher Art eine Ausnahme gemäß Art. 52 AEUV nicht rechtfertigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C‑546/07, EU:C:2010:25, Rn. 51).

70

Sodann ist zu prüfen, inwieweit die Beschränkungen, die die in Rede stehende Nichtigkeitsregel enthält, nach der in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung für die Zeit nach dem 30. September 2015 durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können.

71

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zu den von der Republik Kroatien geltend gemachten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses solche gehören, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits anerkannt wurden, nämlich zum Schutz der Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Berufsregeln (Urteil vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda, C‑288/89, EU:C:1991:323, Rn. 14), der gute Ruf des Finanzsektors (Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C‑384/93, EU:C:1995:126, Rn. 44) und der Verbraucherschutz (Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C‑265/12, EU:C:2013:498, Rn. 38).

72

Jedoch ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass den Rechtfertigungsgründen, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, angemessene Beweise oder eine Analyse der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen restriktiven Maßnahme sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens beigefügt werden müssen. Somit muss ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände vorlegen, anhand deren sich dieses Gericht vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 85).

73

Da es aber an derartigen Nachweisen fehlt, ist festzustellen, dass das Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele erforderlich ist, da es mittels einer rückwirkenden, allgemeinen und automatischen Regelung die Nichtigkeit aller Kreditverträge mit Auslandsbezug mit nicht zugelassenen Kreditgebern – mit Ausnahme von vollständig erfüllten Verträgen – vorsieht.

74

Im Übrigen ist der Europäischen Kommission darin zu folgen, dass andere Maßnahmen, die den freien Dienstleistungsverkehr in geringerem Maße beeinträchtigen, hätten erlassen werden können, um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Kreditverträge und den Schutz der schwächeren Partei zu ermöglichen, insbesondere etwa Regelungen, die die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Information oder von Amts wegen ermächtigen, im Fall von unlauteren Handelspraktiken oder Verstößen gegen Verbraucherrechte tätig zu werden.

75

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der namentlich Kreditverträge und die auf ihnen beruhenden Rechtshandlungen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen Schuldnern und in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditgebern, die nicht über eine von den zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, selbst wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geschlossen wurden.

Zur zweiten Frage

76

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mit Auslandsbezug im Anwendungsbereich dieser Verordnung Schuldnern die Möglichkeit einräumt, gegen nicht zugelassene Kreditgeber entweder bei den Gerichten des Staates, in dem diese Kreditgeber ihren Sitz haben, oder bei den Gerichten des Ortes, an dem die Schuldner ihren Wohnsitz oder Sitz haben, Klage zu erheben, und die die Zuständigkeit für die Klage dieser Kreditgeber gegen ihre Schuldner ausschließlich den Gerichten des Staates vorbehält, in dem diese Schuldner, seien sie Verbraucher oder Unternehmer, ihren Wohnsitz haben.

77

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 für ab dem 10. Januar 2015 erhobene Klagen gilt. Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage am 23. April 2015 erhoben wurde und es in Anbetracht der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits, der Grundlage und der Modalitäten ihrer Durchführung um Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung geht, sind deren Bestimmungen im vorliegenden Fall anzuwenden.

78

Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, räumt Art. 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug dem Schuldner das Recht ein, zwischen den Gerichten des Staates, in dem der nicht zugelassene Kreditgeber seinen Sitz hat, und denen seines Wohnsitzes zu wählen, während der Kreditgeber sich an die Gerichte des Wohnsitzes seines Schuldners wenden muss.

79

Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug gilt dieses für zwischen Schuldnern und nicht zugelassenen Kreditgebern in Kroatien geschlossene Verträge, ohne dass die Eigenschaft des Schuldners als Verbraucher oder Unternehmer Berücksichtigung fände.

80

Da Art. 8 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern gilt, weicht er von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, nämlich der des Wohnsitzes der beklagten Person, ab, da er den Anwendungsbereich der strengeren Zuständigkeitsregeln abweichend von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung, der nur zugunsten der Verbraucher gilt, auf alle Schuldner erweitert.

81

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im System der Verordnung Nr. 1215/2012 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die beklagte Person ihren Wohnsitz hat, der allgemeine Grundsatz ist. Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz werden in dieser Verordnung abschließend die Fälle aufgezählt, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27). Folglich widerspricht der Umstand, dass ein Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften von diesem allgemeinen Grundsatz abweichende Regeln für die Zuständigkeit vorsieht, die nicht in einer anderen Bestimmung der genannten Verordnung vorgesehen sind, dem mit dieser Verordnung eingeführten System, insbesondere deren Art. 4.

82

Was Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 anbelangt, wird in diesem unter bestimmten Bedingungen die Rechtmäßigkeit einer von den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung zum Zweck der Bestimmung des zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats, das über bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten oder über künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten entscheiden soll, anerkannt. Wie sich in diesem Zusammenhang aus den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt, wird die Zuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits über einen von einem Verbraucher geschlossenen Vertrag grundsätzlich durch diese Bestimmungen festgelegt und nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 4 dieser Verordnung kann eine Gerichtsstandsvereinbarung auf einen solchen Vertrag nur Anwendung finden, soweit sie nicht Art. 19 der Verordnung zuwiderläuft.

83

Aus dem Wortlaut des Art. 8 des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug scheint sich aber zu ergeben, dass die dadurch eingeführten Zuständigkeitsregeln ungeachtet des Umstands gelten, dass die Gerichtsstandsvereinbarungen, die die Anforderungen des Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfüllen, freiwillig eingegangen wurden, was allerdings vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

84

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mit Auslandsbezug im Anwendungsbereich dieser Verordnung Schuldnern die Möglichkeit einräumt, gegen nicht zugelassene Kreditgeber entweder bei den Gerichten des Staates, in dem diese Kreditgeber ihren Sitz haben, oder bei den Gerichten des Ortes, an dem die Schuldner ihren Wohnsitz oder Sitz haben, Klage zu erheben, und die die Zuständigkeit für die von diesen Kreditgebern gegen ihre Schuldner erhobene Klage ausschließlich den Gerichten des Staates, in dem diese Schuldner, seien sie Verbraucher oder Unternehmer, ihren Wohnsitz haben, vorbehält.

Zur dritten Frage

85

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Schuldner, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf die Durchführung von Renovierungsarbeiten an einer Immobilie, die sein Wohnsitz ist, abgeschlossen hat, um dort u. a. Beherbergungsleistungen für Touristen zu erbringen, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

86

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Verordnung Nr. 1215/2012 – u. a. in ihrem Art. 17 Abs. 1 – verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

87

Der Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88

Folglich fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa, C‑269/95, EU:C:1997:337, Rn. 17).

90

Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und teilweise auf private Zwecke bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang mit dem Geschäft, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu bestimmen, ob Frau Milivojević als „Verbraucher“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 eingestuft werden kann. Dabei wird es nicht nur Inhalt, Art und Zweck des Vertrags zu berücksichtigen haben, sondern auch die objektiven Umstände bei Vertragsabschluss (Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C‑464/01, EU:C:2005:32, Rn. 47).

93

Insoweit kann es berücksichtigen, dass Frau Milivojević geltend macht, dass der in Rede stehende Kreditvertrag im Hinblick auf die Renovierung ihres Hauses geschlossen worden sei, um dort u. a. zum Zweck der Vermietung Wohnungen einzurichten, ohne jedoch den Umstand auszuschließen, dass ein Teil des Kreditbetrags für private Zwecke genutzt worden sei. Unter solchen Umständen geht aus der in Rn. 91 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung hervor, dass Frau Milivojević nur dann als Person angesehen werden kann, die den in Rede stehenden Vertrag als Verbraucher abgeschlossen hat, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit, die die Erbringung von Beherbergungsleistungen für Touristen darstellt, derart nebensächlich und untergeordnet ist, dass es auf der Hand liegt, dass der Vertrag im Wesentlichen zu privaten Zwecken abgeschlossen wurde.

94

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Schuldner, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf die Durchführung von Renovierungsarbeiten an einer Immobilie, die sein Wohnsitz ist, abgeschlossen hat, um dort u. a. Beherbergungsleistungen für Touristen zu erbringen, nicht als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, es sei denn, dieser Vertrag weist im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Geschäft, über das er geschlossen wurde, insgesamt betrachtet eine Verbindung mit dieser beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit auf, die so schwach ist, dass es auf der Hand liegt, dass dieser Vertrag im Wesentlichen private Zwecke verfolgt, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

Zur vierten Frage

95

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Sicherungshypothek für die Forderung aus diesem Vertrag sowie auf Löschung der auf einer Immobilie lastenden Hypothek im Grundbuch im Sinne dieser Bestimmung eine Klage ist, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand“ hat.

96

Aus dem Wortlaut von Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 geht hervor, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich zuständig sind.

97

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ausdruck „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“ autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber, C‑438/12, EU:C:2014:212‚ Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C‑605/14, EU:C:2015:833‚ Rn. 23).

98

Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Ziel erfordert. Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881‚ Rn. 28).

99

Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101

Da es sich im vorliegenden Fall um Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des in Rede stehenden Vertrags und der notariellen Urkunde über die Bestellung einer Hypothek handelt, ist festzustellen, dass sie sich auf einen persönlichen Anspruch stützen, der nur gegen den Beklagten geltend gemacht werden kann. Daher fallen diese Anträge nicht in den Anwendungsbereich der Regel der ausschließlichen Zuständigkeit in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012.

102

Was hingegen den Antrag auf Löschung der Eintragung einer Hypothek im Grundbuch anbelangt, ist festzustellen, dass die Hypothek, wenn sie nach den formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ein dingliches Recht ist, das Wirkungen erga omnes entfaltet.

103

Ein solcher Antrag, der auf die Wahrung der sich aus einem dinglichen Recht ergebenden Rechte abzielt, fällt nach Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Grundstück belegen ist (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 41).

104

Da die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Grundstück belegen ist, diese ausschließliche Zuständigkeit für den Antrag auf Löschung der Eintragung einer Hypothek im Grundbuch besitzen, ist in diesem Zusammenhang hinzuzufügen, dass sie nach Art. 8 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 – bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit – kraft Sachzusammenhangs auch für die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des Kreditvertrags und der notariellen Urkunde über die Bestellung dieser Hypothek zuständig sind, denn beide Anträge richten sich gegen denselben Beklagten und können – wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht – verbunden werden.

105

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Klage auf Löschung einer auf einer Immobilie lastenden Hypothek im Grundbuch im Sinne dieser Bestimmung eine Klage ist, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand“ hat, dass unter diesen Begriff aber keine Klage fällt, die auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Sicherungshypothek für die Forderung aus diesem Vertrag gerichtet ist.

Kosten

106

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der namentlich Kreditverträge und die auf ihnen beruhenden Rechtshandlungen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen Schuldnern und in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditgebern, die nicht über eine von den zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, selbst wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geschlossen wurden.

 

2.

Art. 4 Abs. 1 und Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegen, die im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mit Auslandsbezug im Anwendungsbereich dieser Verordnung Schuldnern die Möglichkeit einräumt, gegen Kreditgeber, die nicht über eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, entweder bei den Gerichten des Staates, in dem diese Kreditgeber ihren Sitz haben, oder bei den Gerichten des Ortes, an dem die Schuldner ihren Wohnsitz oder Sitz haben, Klage zu erheben, und die die Zuständigkeit für die von diesen Kreditgebern gegen ihre Schuldner erhobene Klage ausschließlich den Gerichten des Staates, in dem diese Schuldner, seien sie Verbraucher oder Unternehmer, ihren Wohnsitz haben, vorbehält.

 

3.

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Schuldner, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf die Durchführung von Renovierungsarbeiten an einer Immobilie, die sein Wohnsitz ist, abgeschlossen hat, um dort u. a. Beherbergungsleistungen für Touristen zu erbringen, nicht als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, es sei denn, dieser Vertrag weist im Hinblick auf den Zusammenhang des Geschäfts, über das er geschlossen wurde, insgesamt betrachtet eine Verbindung mit dieser beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit auf, die so schwach ist, dass es auf der Hand liegt, dass dieser Vertrag im Wesentlichen private Zwecke verfolgt, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

 

4.

Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Löschung einer auf einer Immobilie lastenden Hypothek im Grundbuch im Sinne dieser Bestimmung eine Klage ist, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand“ hat, dass unter diesen Begriff aber keine Klage fällt, die auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Sicherungshypothek für die Forderung aus diesem Vertrag gerichtet ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Kroatisch.