URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. März 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag – Art. 4 Abs. 1 – Berücksichtigung aller anderen Klauseln des Vertrags für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der angefochtenen Klausel – Art. 6 Abs. 1 – Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln durch das nationale Gericht von Amts wegen – Umfang“

In der Rechtssache C‑511/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 18. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August 2017, in dem Verfahren

Györgyné Lintner

gegen

UniCredit Bank Hungary Zrt.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der UniCredit Bank Hungary Zrt., vertreten durch Z. Lajer, Á. Szőke, und J. Pettkó-Szandtner, ügyvédek,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Havas und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Dezember 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Györgyné Lintner und der UniCredit Bank Hungary Zrt. (im Folgenden: UniCredit Bank) über die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrag.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist.“

4

Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

5

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

7

Art. 8 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

Ungarisches Recht

8

In § 3 Abs. 2 der Polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény (Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) heißt es:

„Das Gericht ist vorbehaltlich abweichender Rechtsvorschriften an die Anträge und sonstigen rechtserheblichen Erklärungen der Parteien gebunden. Das Gericht berücksichtigt die Anträge und Erklärungen der Parteien nicht nach ihrer formellen Bezeichnung, sondern nach ihrem Inhalt. …“

9

§ 23 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sieht vor:

„Das Törvényszék (Stuhlgericht) ist zuständig für:

k)

Rechtsstreitigkeiten, die die Unwirksamkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln zum Gegenstand haben.

…“

10

§ 73/A Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand ist erforderlich

b)

in Verfahren, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Törvényszék (Stuhlgericht) fallen, in jedem Verfahrensabschnitt, auch während des Rechtsmittelverfahrens …“

11

In § 215 der Zivilprozessordnung heißt es:

„Die Entscheidung darf über die in der Klage oder in der Klageerwiderung gestellten Anträge nicht hinausgehen; dies gilt auch für Nebenforderungen (Zinsen, Kosten usw.).“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Am 13. Dezember 2007 schloss Frau Lintner mit der UniCredit Bank einen auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrag. Dieser Vertrag enthält bestimmte Klauseln, die der UniCredit Bank das Recht einräumen, den Vertrag einseitig zu ändern.

13

Am 18. Juli 2012 erhob Frau Lintner beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) unter Berufung u. a. auf die Richtlinie 93/13 eine Klage mit dem Antrag, diese Klauseln rückwirkend für unwirksam zu erklären. Mit Urteil vom 29. August 2013 wies dieses Gericht die Klage ab.

14

Auf ein von Frau Lintner eingelegtes Rechtsmittel hob das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) dieses Urteil mit Beschluss vom 1. April 2014 auf und verwies die Sache an das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) zurück. Das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) wies in seinem Beschluss darauf hin, dass der Gerichtshof sich in seiner Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13 durchgängig auf den Grundsatz berufen habe, dass das Gericht in Rechtssachen betreffend Verbraucherverträge die Missbräuchlichkeit von Klauseln in diesen Verträgen von Amts wegen prüfen müsse. Es führte hierzu aus, dass nach seinem Verständnis von dieser Richtlinie und der entsprechenden Rechtsprechung sowie dem geltenden innerstaatlichen Recht eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie nur möglich sei, wenn das nationale Gericht den gesamten streitigen Vertrag von Amts wegen überprüfe. Es wies das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) daher an, die Klägerin um Erklärung zu ersuchen, ob sie sich auf die Missbräuchlichkeit der in diesem Beschluss genannten Klauseln oder weiterer, von ihrer ursprünglichen Klage nicht erfasster Vertragsklauseln berufen möchte und ob sie den Vertrag ohne die fraglichen Klauseln als für sich verbindlich betrachte.

15

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 stellte das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) nach Wiederaufnahme der Prüfung der Rechtssache das Verfahren ein, da Frau Lintner der Aufforderung nicht nachgekommen sei, gemäß zu diesem Zweck im Jahr 2014 – nach Abschluss der betroffenen Darlehensverträge – erlassenen Rechtsvorschriften über auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträge wie den im Ausgangsverfahren streitigen einen Antrag auf „Anwendung der Rechtsfolgen der Ungültigkeit“ zu stellen. Diese Rechtsvorschriften umfassen u. a. das Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberstes Gericht, Ungarn] zur Wahrung der Rechtseinheit betreffend Verbraucherkreditverträge der Finanzinstitute) und das Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről szóló 2014. évi XL. törvény (Gesetz XL von 2014 über Vorschriften zur Abrechnung, auf die sich das Gesetz XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberstes Gericht] zur Wahrung der Rechtseinheit betreffend Verbraucherkreditverträge der Finanzinstitute bezieht, und über weitere Vorschriften, im Folgenden: Gesetze DH1 und DH2) mit Vorschriften über die Feststellung der Missbräuchlichkeit und der daraus zu ziehenden Konsequenzen, was bestimmte Klauseln in diesen Verträgen anbelangt, zum einen für die Befugnis zur einseitigen Änderung des Vertrags und zum anderen für die Spanne zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs der betreffenden Währung.

16

Am 29. März 2016 bestätigte das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht), bei dem erneut ein von Frau Lintner eingelegtes Rechtsmittel anhängig war, diesen Beschluss, soweit er die Klauseln im Sinne der Gesetze DH1 und DH2 betraf, hob ihn jedoch im Übrigen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) zurück.

17

Das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) vertrat die Auffassung, dass die Klauseln im Sinne der Gesetze DH1 und DH2 zwar tatsächlich nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein könnten, das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) jedoch angesichts der Anträge von Frau Lintner die Klauseln dieses Vertrags über die notarielle Beurkundung, die Kündigungsgründe und bestimmte vom Verbraucher zu tragende Kosten prüfen müsse.

18

Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht), das über diese Klauseln zu befinden hatte, weist darauf hin, dass es damit die Vertragsklauseln, die von Frau Lintner im ersten Rechtszug nicht beanstandet worden seien, von Amts wegen zu prüfen habe, ohne dass Frau Lintner in der Begründung ihrer Klage weitere Tatsachen vorgebracht hätte, aus denen sich ableiten ließe, dass sie auch um Feststellung der Missbräuchlichkeit der vom Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) genannten Vereinbarungen ersuche.

19

Das vorlegende Gericht wirft daher die Frage auf, inwieweit es zum einen prüfen muss, ob die einzelnen Klauseln eines Vertrags, dessen Klauseln zum Teil Gegenstand der vom Verbraucher erhobenen Klage sind, missbräuchlich sind, und zum anderen im Rahmen dieser Prüfung an die Anträge der Klägerin gebunden ist. Es bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. auf das Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350), aus dem sich ergebe, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln von Amts wegen damit begründet werde, dass der Verbraucher seine Rechte nicht kenne oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt werde. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im ungarischen Recht die Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nur unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands eingeleitet werden könnten.

20

Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 – auch im Hinblick auf die nationale Regelung über den Vertretungszwang – dahin auszulegen, dass jede einzelne Vertragsklausel gesondert unter dem Gesichtspunkt geprüft werden muss, ob sie missbräuchlich ist, ohne dass es darauf ankommt, ob es für die Entscheidung über den in der Klage geltend gemachten Anspruch tatsächlich erforderlich ist, sämtliche Klauseln des Vertrags zu prüfen?

2.

Oder ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 – im Gegensatz zu den Ausführungen in der ersten Frage – dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der den Anspruch begründenden Missbräuchlichkeit der Klausel alle anderen Klauseln des Vertrags geprüft werden müssen?

3.

Falls die zweite Frage zu bejahen ist, kann dies dann bedeuten, dass für die Feststellung, ob die betreffende Klausel missbräuchlich ist, die Prüfung des gesamten Vertrags erforderlich ist, so dass die Missbräuchlichkeit jedes einzelnen Punkts nicht eigenständig, unabhängig von der mit der Klage angefochtenen Vertragsklausel zu prüfen ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

21

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das über die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, den dieser Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, verpflichtet ist, alle anderen Vertragsklauseln, die von diesem Verbraucher nicht angefochten worden sind, von Amts wegen gesondert darauf zu prüfen, ob sie als missbräuchlich angesehen werden können.

22

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die ursprüngliche Klage von Frau Lintner nur die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zum Gegenstand hatte, die der UniCredit Bank die Befugnis zur einseitigen Änderung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags einräumten. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens hat das vorlegende Gericht jedoch darüber zu befinden, ob es – wie in der Rechtsmittelentscheidung des Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) vorgeschrieben – nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen den bei ihm anhängigen Rechtsstreit auf die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags, die die notarielle Beurkundung, die Kündigungsgründe und bestimmte, Frau Lintner auferlegte Kosten betreffen, ausweiten muss, obwohl diese Klauseln von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrem ursprünglichen Rechtsbehelf nicht beanstandet wurden.

23

Insoweit beruht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 22, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26).

24

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass in Anbetracht dieser schwächeren Position eine missbräuchliche Klausel nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie für den Verbraucher unverbindlich ist. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Um den von der Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Daher muss das nationale Gericht als Erstes nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (Urteile vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29, und vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750 Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Folglich beschränkt sich die vom nationalen Gericht nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen vorzunehmende Prüfung zunächst auf die Vertragsklauseln, deren Missbräuchlichkeit anhand der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen in den Akten festgestellt werden kann, über die dieses nationale Gericht verfügt. Wenn es nämlich nicht über alle diese Grundlagen verfügt, wird es diese Prüfung nicht vornehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 46 und 47).

28

Sodann muss eine solche Prüfung die Grenzen des Streitgegenstands, verstanden als das Ergebnis, das eine Partei mit ihren Ansprüchen im Licht der zu diesem Zweck gestellten Anträge und vorgebrachten Gründen verfolgt, beachten.

29

Auch wenn der von der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbraucherschutz ein positives Eingreifen seitens des mit der Sache befassten nationalen Gerichts vorschreibt, ist es, damit dieser Schutz gewährt werden kann, jedoch zunächst erforderlich, dass von einer der Vertragsparteien ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 63).

30

Sodann darf die Wirksamkeit des Schutzes, den das betreffende nationale Gericht nach dieser Richtlinie dem Verbraucher durch ein Eingreifen von Amts wegen gewähren soll, nicht so weit gehen, dass die Grenzen des Streitgegenstands, wie er von den Parteien durch ihre Ansprüche in Verbindung mit den von ihnen vorgebrachten Gründen bestimmt wurde, missachtet oder überschritten werden, so dass dieses nationale Gericht nicht verpflichtet ist, den Rechtsstreit über die bei ihm gestellten Anträge und vorgebrachten Gründe hinaus auszudehnen, indem es alle anderen Klauseln eines Vertrags, der nur im Hinblick auf bestimmte Klauseln Gegenstand der bei ihm erhobenen Klage ist, gesondert auf ihre Missbräuchlichkeit untersucht.

31

Diese Beurteilung ist, wie im Wesentlichen auch vom Generalanwalt in den Nrn. 43 und 51 seiner Schlussanträge ausgeführt, u. a. dadurch gerechtfertigt, dass die auch von der ungarischem Regierung in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Grundsätze, nämlich der Dispositionsgrundsatz, nach dem die Parteien den Streitgegenstand festlegen, sowie der Grundsatz ne ultra petita, wonach das Gericht nicht über die Anträge der Parteien hinaus entscheiden darf, verkannt werden könnten, wenn die nationalen Gerichte nach der Richtlinie 93/13 die durch die Anträge und die Gründe der Parteien gesetzten Grenzen des Streitgegenstands außer Acht lassen oder überschreiten müssten.

32

Folglich hat das nationale Gericht in den Grenzen des Gegenstands des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Vertragsklausel von Amts wegen nach Maßgabe des Schutzes zu prüfen, der dem Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, um zu vermeiden, dass seine Ansprüche durch eine gegebenenfalls rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen werden, obwohl diesen Ansprüchen hätte stattgegeben werden können, wenn es der Verbraucher nicht aus Unkenntnis unterlassen hätte, sich auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu berufen.

33

Außerdem ist klarzustellen, dass das nationale Gericht, damit der Verbraucher den ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann und die praktische Wirksamkeit dieses Schutzes nicht beeinträchtigt wird, die bei ihm eingereichten Anträge nicht formalistisch betrachten darf, sondern vielmehr ihren Inhalt im Licht der zu ihrer Stützung geltend gemachten Gründe prüfen muss.

34

Aus den Erwägungen in den Rn. 27 bis 33 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass nur die Vertragsklauseln, die zwar nicht Gegenstand der Klage des Verbrauchers sind, aber mit dem von den Parteien nach Maßgabe der von ihnen gestellten Anträge und vorgebrachten Gründe definierten Streitgegenstand zusammenhängen, der Pflicht des mit der Sache befassten nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen unterliegen und auf ihre Missbräuchlichkeit geprüft werden müssen, sobald dieses Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

35

Was als Zweites die Umsetzung dieser Pflicht zur Prüfung von Amts wegen angeht, so ist diese Prüfung zwar auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Klauseln beschränkt, jedoch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich das mit der Sache befasste nationale Gericht für die Zwecke dieser Prüfung in jedem Fall ausschließlich an die von den Parteien geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen halten müsste, um diese Prüfung auf die Klauseln zu beschränken, deren Missbräuchlichkeit allein anhand dieser Grundlagen abschließend beurteilt werden kann.

36

Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen muss, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C‑483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

37

Ebenso ist es, wie im Wesentlichen auch vom Generalanwalt in den Nrn. 61 bis 64 seiner Schlussanträge festgestellt, dann, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen in der dem nationalen Gericht vorliegenden Akte ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit bestimmter vom Verbraucher nicht einbezogener, aber mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Klauseln aufkommen lassen, ohne dass jedoch insoweit eine endgültige Beurteilung vorgenommen werden kann, Sache des nationalen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um diese Akte zu ergänzen, indem es die Parteien unter Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens um die hierfür erforderlichen Klarstellungen und Unterlagen ersucht.

38

Daraus folgt, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen wie die in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannten durchzuführen, sofern die bereits in den Akten enthaltenen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln aufkommen lassen, die zwar vom Verbraucher nicht angefochten werden, aber mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, und dass die Durchführung der diesem Gericht obliegenden Prüfung von Amts wegen folglich die Durchführung solcher Untersuchungsmaßnahmen erfordert.

39

Im vorliegenden Fall scheint aus den Erwägungen in Rn. 22 des vorliegenden Urteils hervorzugehen, dass das vorlegende Gericht von der Prämisse ausgeht, dass die von Frau Lintner nicht angefochtenen Klauseln nicht mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens zusammenhängen, da die Entscheidung über die Ansprüche von Frau Lintner, die sich speziell auf die Klauseln beziehen, die der UniCredit Bank eine einseitige Vertragsänderung ermöglichen, in keiner Weise von einer Entscheidung über diese Klauseln abhängt. In diesem Fall erstreckt sich die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebende Pflicht zur Prüfung von Amts wegen – vorbehaltlich der Prüfungen, die das vorlegende Gericht gegebenenfalls bezüglich des genauen Gegenstands dieses Rechtsstreits im Hinblick auf die von Frau Lintner gestellten Anträge und vorgebrachten Gründe vorzunehmen hat – nicht auf diese Klauseln. Diese Feststellung lässt jedoch die Möglichkeit unberührt, auf die sich Frau Lintner gegebenenfalls nach dem anwendbaren nationalen Recht berufen könnte, eine neue Klage in Bezug auf die Vertragsklauseln einzureichen, die nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Klage waren, oder den Streitgegenstand vor dem vorlegenden Gericht auf Nachfrage dieses Gerichts oder von sich aus zu erweitern.

40

Im Übrigen ist der Umstand, dass Frau Lintner von einem Rechtsbeistand vertreten wird, für die vorstehende Analyse unerheblich, da die allgemeine Frage nach dem Umfang der vom mit der Sache befassten nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung unabhängig von den im jeweiligen Verfahren gegebenen konkreten Umständen zu beantworten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard, C‑429/05, EU:C:2007:575, Rn. 62 und 65).

41

Es ist schließlich erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 „[d]ie Mitgliedstaaten … auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen [können], um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten“. Folglich steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, in ihrem nationalen Recht eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige vorzusehen, die ihre Gerichte nach dieser Richtlinie gemäß den in den Rn. 28 bis 38 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen durchzuführen haben.

42

Sollte zweitens das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die ihm vorliegen oder von denen es infolge von zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, nach der Feststellung, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auf eine von Amts wegen vorgenommene Beurteilung hin zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist es im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C‑483/18, EU:C:2019:930, Rn. 70).

43

Drittens ist das nationale Gericht nach der Richtlinie 93/13 nicht verpflichtet, solche Vertragsklauseln unangewendet zu lassen, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte (Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33).

44

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das über die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, den dieser Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, nicht verpflichtet ist, alle anderen Vertragsklauseln, die von diesem Verbraucher nicht angefochten worden sind, von Amts wegen gesondert darauf zu prüfen, ob sie als missbräuchlich angesehen werden können, sondern nur diejenigen Klauseln prüfen muss, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, gegebenenfalls ergänzt durch Untersuchungsmaßnahmen, verfügt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

45

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass, wenn für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die als Grundlage für die Ansprüche eines Verbrauchers dient, alle anderen Klauseln des Vertrags, den dieser mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, berücksichtigt werden müssen, eine solche Berücksichtigung als solche für das mit der Sache befasste nationale Gericht eine Pflicht beinhaltet, von Amts wegen alle diese Klauseln auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.

46

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das nationale Gericht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des Vertrags berücksichtigen muss (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 41).

47

Diese Pflicht, alle anderen Klauseln des zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags zu berücksichtigen, erklärt sich daraus, dass bei der Prüfung der angefochtenen Klausel alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die für das Verständnis dieser Klausel in ihrem Zusammenhang von Bedeutung sein können, da es je nach dem Inhalt dieses Vertrags notwendig sein kann, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel die kumulative Wirkung aller Klauseln dieses Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 95).

48

Wie sich jedoch aus den im Rahmen der Prüfung der ersten Vorlagefrage dargelegten Erwägungen ergibt und wie auch vom Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt, folgt daraus aber nicht, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, diese anderen Vertragsklauseln im Rahmen der Beurteilung, die es gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vornimmt, von Amts wegen eigenständig auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.

49

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass zwar für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die als Grundlage für die Ansprüche eines Verbrauchers dient, alle anderen Klauseln des Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher berücksichtigt werden müssen, diese Berücksichtigung jedoch als solche für das mit der Sache befasste nationale Gericht keine Pflicht beinhaltet, von Amts wegen alle diese Klauseln auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.

Kosten

50

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, den dieser Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, nicht verpflichtet ist, alle anderen Vertragsklauseln, die von diesem Verbraucher nicht angefochten worden sind, von Amts wegen gesondert darauf zu prüfen, ob sie als missbräuchlich angesehen werden können, sondern nur diejenigen Klauseln prüfen muss, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, gegebenenfalls ergänzt durch Untersuchungsmaßnahmen, verfügt.

 

2.

Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass zwar für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die als Grundlage für die Ansprüche eines Verbrauchers dient, alle anderen Klauseln des Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher berücksichtigt werden müssen, diese Berücksichtigung jedoch als solche für das mit der Sache befasste nationale Gericht keine Pflicht beinhaltet, von Amts wegen alle diese Klauseln auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.