URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

14. März 2019 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – Verbringung von Abfällen – Weigerung der Tschechischen Republik, für die Rücknahme des Gemischs TPS‑NOLO (Geobal), das von diesem Mitgliedstaat nach Polen verbracht wurde, zu sorgen – Vorliegen von Abfall – Beweislast – Beweis“

In der Rechtssache C‑399/17

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 3. Juli 2017,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková, E. Sanfrutos Cano und L. Haasbeek als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev, E. Regan und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. November 2018

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht für die Rücknahme des aus diesem Mitgliedstaat nach Katowice (Polen) verbrachten Gemischs TPS‑NOLO oder Geobal (im Folgenden: TPS‑NOLO [Geobal]) in die Tschechische Republik gesorgt hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1013/2006

2

In Art. 1 („Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1013/2006 heißt es:

„(1)   In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

…“

3

Art. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚Abfälle‘ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. 2006, L 114, S. 9), mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3) ersetzt, deren Art. 3 die Begriffsbestimmung von ‚Abfall‘ der Richtlinie 2006/12 im Wesentlichen übernimmt].

19.

‚zuständige Behörde am Versandort‘ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnen soll oder beginnt;

20.

‚zuständige Behörde am Bestimmungsort‘ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt …;

22.

‚Versandstaat‘ jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;

23.

‚Empfängerstaat‘ jeden Staat, in den Abfälle … verbracht werden sollen oder verbracht werden;

35.

‚illegale Verbringung‘ jede Verbringung von Abfällen, die

a)

ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

g)

in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass

iii)

die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.“

4

Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 unterliegt die grenzüberschreitende Verbringung innerhalb der Union je nach Art und Behandlung von Abfällen und bei Überschreitung einer Menge von 20 kg einem Verfahren der Notifizierung an die zuständigen Behörden oder der Information an diese.

5

Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(2)   Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a)

vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

b)

vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

d)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,

e)

mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.

Diese Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

Die erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a, b oder c genannten Personen oder Behörden in dieser Reihenfolge einzureichen.

Keine zuständige Behörde darf sich der Rückfuhr von illegal verbrachten Abfällen widersetzen. Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben d und e durch die zuständige Behörde am Versandort reicht die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person eine erneute Notifizierung ein, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag derselben ausreicht.“

6

Art. 28 der Verordnung Nr. 1013/2006 lautet:

„(1)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, so wird das betreffende Material als Abfälle behandelt. Das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.

(2)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so werden die betreffenden Abfälle als in Anhang IV aufgeführte Abfälle angesehen.

(3)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für die Beseitigung.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Zwecke dieser Verordnung; die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten bleiben hiervon unberührt.“

7

Eintrag A3190 der Liste A in Teil 1 des Anhangs V der Verordnung Nr. 1013/2006 wird wie folgt definiert:

„Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch).“

Richtlinie 2006/12

8

Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/12 lautet:

„Jede Regelung der Abfallbewirtschaftung muss als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen haben.“

9

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie definiert „Abfall“ als „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“.

Richtlinie 2008/98

10

Art. 3 der Richtlinie 2008/98 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Abfall‘ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

…“

11

Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind:

a)

Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet;

b)

es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach;

c)

der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und

d)

die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

Die Kriterien enthalten erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Stoffes oder Gegenstands Rechnung.“

REACH-Verordnung

12

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2008, L 353, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) lautet:

„Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG … gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung.“

13

Art. 128 der REACH-Verordnung bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen die Mitgliedstaaten die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines unter diese Verordnung fallenden Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, der dieser Verordnung und gegebenenfalls gemeinschaftlichen Rechtsakten zur Durchführung dieser Verordnung entspricht, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(2)   Diese Verordnung steht der Möglichkeit nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Fällen beibehalten oder einführen, in denen die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung mit dieser Verordnung nicht harmonisiert werden.“

Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

14

Zwischen Ende 2010 und Anfang 2011 verbrachte ein tschechischer Betreiber von Litvínov (Tschechische Republik) ca. 20000 Tonnen TPS-NOLO (Geobal), ein Gemisch bestehend aus verschiedenen Arten von Säureteer, einem Rückstand aus der Erdölraffination, Kohlenstaub und Kalziumoxid, nach Katowice (Polen).

15

Dieses Gemisch wurde ganz oder teilweise auf einem vom polnischen Importeur gemieteten Grundstück gelagert und befand sich in der Karol‑Woźniak‑Straße in Katowice.

16

Am 11. September 2011 meldeten die polnischen Behörden dem tschechischen Umweltministerium, dass sie diese Verbringung für eine illegale Verbringung von Abfällen im Sinne von Art. 2 Abs. 35 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 hielten, da weder der Versender noch der Empfänger dieser Abfälle die Verbringung den für den Umweltschutz zuständigen Behörden mitgeteilt hätten.

17

Im Januar 2012 antwortete das tschechische Umweltministerium den polnischen Behörden, dass es TPS-NOLO (Geobal), da es nach der REACH-Verordnung registriert sei, nicht als Abfall ansehe und sich daher weigere, den tschechischen Versender des fraglichen Gemischs zu verpflichten, für dessen Rücknahme zu sorgen.

18

Die Kommission, die am 4. Februar 2014 mit einer Beschwerde einer Umweltschutzvereinigung im Zusammenhang mit dieser Verbringung befasst worden war, leitete am 12. Juni 2014 eine Untersuchung ein.

19

Am 27. November 2014 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Tschechische Republik, auf das diese am 20. Februar 2015 antwortete und geltend machte, dass TPS-NOLO (Geobal) keinen Abfall darstelle.

20

Am 22. Oktober 2015 übersandte die Kommission der Tschechischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme, auf die diese am 18. Dezember 2015 antwortete, indem sie ihre Weigerung bekräftigte, für die Verbringung des fraglichen Gemischs auf ihr Staatsgebiet zu sorgen.

21

Da die Kommission festgestellt hat, dass sich die Tschechische Republik weigerte, ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

22

Im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat die Kommission mit Schreiben vom 23. November 2018 die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, weil die Gründe, auf die sich der Generalanwalt gestützt habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei, weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien erörtert worden seien.

23

Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

24

Der Gerichtshof ist nach Anhörung des Generalanwalts der Ansicht, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über die vorliegende Klage zu entscheiden, und dass die Rechtssache nicht mit Blick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen geprüft werden muss.

25

Der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

26

Die Kommission wirft der Tschechischen Republik vor, sich unter Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung Nr. 1013/2006 geweigert zu haben, dem Antrag der polnischen Behörden nachzukommen, das fragliche Gemisch zurückzunehmen, das illegal in das polnische Staatsgebiet verbracht worden sei.

27

TPS-NOLO (Geobal) sei als „Abfall“ einzustufen.

28

Erstens werde dieses Gemisch nämlich aus Abfällen hergestellt, die aus einer alten Raffinationstätigkeit auf dem Gelände von Ostrava (Tschechische Republik) stammten.

29

Zweitens stellten die Säureteere, aus denen sich TPS-NOLO (Geobal) zusammensetze, wie auch dieses Gemisch selbst, gefährlichen Abfall dar.

30

Drittens werde das fragliche Gemisch sowohl in der Tschechischen Republik als auch in Polen als Abfall angesehen. Die Tschechische Republik habe diesen Sachverhalt, soweit er sie betreffe, nicht bestritten. Im Übrigen habe der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) in einer Entscheidung vom 3. Dezember 2015 festgestellt, dass der Stoff „Geobal“ in die Abfälle eingereiht sei. Zudem werde in der Entscheidung über die Änderung Nr. 20 der integrierten Genehmigung in Zusammenhang mit dem Komplex der Deponien von Litvínov der Stoff „Geobal 4“ als Abfall bezeichnet.

31

Viertens sei dieser Stoff aufgrund seiner Registrierung nach der REACH-Verordnung weiterhin als Abfall anzusehen. Zum einen seien nämlich Abfälle vom Anwendungsbereich dieser Verordnung nach deren Art. 2 Abs. 2 ausgenommen. Daher sei Art. 128 der REACH-Verordnung, der insbesondere jede Beschränkung des freien Verkehrs von Stoffen untersage, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen, nicht auf einen ursprünglich als Abfall eingestuften Stoff anwendbar, solange dieser weiterhin als Abfall anzusehen sei. Zum anderen stelle die Registrierung nach dieser Verordnung nur einen der Faktoren dar, der zur Beantwortung der Frage von Bedeutung sei, ob ein Stoff nicht mehr als Abfall angesehen werden könne, wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri (C‑358/11, EU:C:2013:142), entschieden habe. Schließlich dürfe die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nach Art. 20 Abs. 2 der REACH-Verordnung nur eine Vollständigkeitsprüfung des Registrierungsdossiers durchführen, ohne eine Beurteilung der Qualität oder der Angemessenheit vorgelegter Daten vorzunehmen.

32

Fünftens sei der Wille des Besitzers für die Einstufung eines Materials als Abfall nicht allein maßgebend. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a. (C‑418/97 und C‑419/97, EU:C:2000:318, Rn. 88), entschieden habe, sei die Abfalleigenschaft anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und dürfe die Definition des Begriffs „Abfall“ nicht eng ausgelegt werden. Die Zusammensetzung eines Materials und die Gefahr, die es für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstelle, seien wichtige Faktoren, um festzustellen, ob es Abfall sei.

33

Sechstens schließe nach den Urteilen vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti (C‑206/88 und C‑207/88, EU:C:1990:145, Rn. 11), und vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie ASBL (C‑129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiederverwendung den Begriff „Abfall“ nicht aus. Im Übrigen sei das wirtschaftliche Interesse an dem fraglichen Gemisch nicht nachgewiesen und könne aus dem abgeschlossenen Konsignationskaufvertrag nicht abgeleitet werden. Dieser Vertrag beweise nicht, dass in Polen eine Nachfrage nach dem fraglichen Material als Brennstoff für die Zementherstellung bestehe, da der Käufer in diesem Mitgliedstaat den Kauf des gelagerten Gemischs gemäß den vertraglichen Bestimmungen nicht durchgeführt habe. Unter Berücksichtigung der Verringerung der Menge des auf dem betreffenden Gelände vorhandenen Gemischs, die von den polnischen Kontrolleuren festgestellt worden sei, sei ein Teil des Gemischs wahrscheinlich wieder ausgeführt worden.

34

Jedenfalls gehe bereits aus dem Wortlaut von Art. 28 der Verordnung Nr. 1013/2006 hervor, dass das fragliche Gemisch mangels Einvernehmen zwischen den tschechischen und den polnischen Behörden als Abfälle zu behandeln sei. Die polnischen Behörden hätten angesichts der von ihnen durchgeführten Labortests zu Recht angenommen, dass das fragliche Gemisch im Hinblick auf Anhang IV dieser Verordnung und die polnischen Rechtsvorschriften Abfall sei.

35

Zu ihrer Verteidigung macht die Tschechische Republik geltend, dass die Mitgliedstaaten Art. 28 der Verordnung Nr. 1013/2006 nicht nach ihrem Ermessen anwenden könnten. Diese Bestimmung könne nur angewandt werden, wenn ein Mitgliedstaat erhebliche Zweifel hinsichtlich der Abfalleigenschaft des betreffenden Materials habe. Wäre es einem Mitgliedstaat erlaubt, sich auf Art. 28 dieser Verordnung zu berufen, ohne einen Nachweis zu erbringen, würde daraus eine schwere Beeinträchtigung der Freizügigkeit folgen. Diese Auslegung werde durch das Urteil vom 9. Juni 2016, Nutrivet (C‑69/15, EU:C:2016:425), bestätigt. Die Kommission habe jedoch keinen Beweis dafür erbracht, dass das fragliche Gemisch Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 sei.

36

Aus der Definition von „Abfall“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C‑129/96, EU:C:1997:628, Rn. 26, und vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C‑418/97 und C‑419/97, EU:C:2000:318, Rn. 57 und 97) ergebe sich, dass es für die Zwecke der Einstufung eines Materials als Abfall auf die Art und Weise, wie ihr Besitzer sie zu behandeln beabsichtige, ankomme, so dass ein und dasselbe Material als Abfall eingestuft werden könne oder auch nicht. Daher sei für die Zwecke der Einstufung eines Materials als Abfall dessen Zusammensetzung allein nicht ausschlaggebend. Auch die von den polnischen Behörden durchgeführten Labortests seien für die Zwecke der Einstufung des fraglichen Gemischs nicht maßgeblich.

37

Die Kommission könne sich nicht darauf berufen, dass die Tschechische Republik keine nationale Entscheidung vorgelegt habe, wonach das fragliche Gemisch kein Abfall mehr sei. Denn dieses Argument der Kommission stütze sich auf Art. 6 der Richtlinie 2008/98, der auf dieses Gemisch zeitlich nicht anwendbar sei. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie sei nämlich am 12. Dezember 2010 abgelaufen, während dieses Gemisch vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sei.

38

Im Übrigen sei das fragliche Gemisch nie als Abfall eingestuft worden. Die Behauptung der Kommission, dass dieses Gemisch in der Republik Tschechien als Abfall angesehen werde, sei nicht belegt. Im Gegenteil heiße es in der integrierten Genehmigung in Zusammenhang mit den Anlagen, in denen dieses Gemisch hergestellt worden sei, eindeutig, dass die in ihr vorgesehene Behandlung auf die Herstellung eines Brennstoffs abziele. Die Nachfrage danach habe nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch in Polen bestanden.

39

Insbesondere sei offensichtlich, dass das fragliche Gemisch zum Zeitpunkt der betreffenden Verbringung kein Abfall gewesen sei. Sein Besitzer habe sich seiner nicht entledigen wollen, wie dies erstens die Registrierung dieses Gemischs als Brennstoff nach der REACH-Verordnung vor seiner Ausfuhr nach Polen bestätige. Nach dem Urteil vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri (C‑358/11, EU:C:2013:142), sei die Registrierung des Gemischs nach der REACH-Verordnung als Faktor zu berücksichtigen, der den Willen des Besitzers belege, dieses Gemisch nicht als Abfall, sondern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu nutzen.

40

Zweitens sei die Ausfuhr des fraglichen Gemischs nach Polen aufgrund eines Konsignationskaufvertrags mit einem polnischen Unternehmen mit Sitz in Sosnowiec (Polen) zur Herstellung von Zement erfolgt. Die Behauptung der Kommission, dass dieses Gemisch wahrscheinlich wieder ausgeführt worden sei, werde durch nichts untermauert. Die gegen die polnischen Erwerber verhängte Geldbuße und die Feststellung einer erheblichen Verringerung der Menge des Gemischs durch die polnischen Behörden belegten im Gegenteil, dass das fragliche Gemisch in Polen eine mit dem ursprünglichen Vorhaben im Einklang stehende Verwendung gefunden habe.

41

Dass es nach Angaben der polnischen Behörden in Polen derzeit keine Verwendungsmöglichkeiten für dieses Gemisch gebe, spiele keine Rolle für die Beurteilung, ob dieses Gemisch bei seiner Ausfuhr Abfall gewesen sei. Im Übrigen könne die Verwendung eines gemäß der REACH-Verordnung registrierten Stoffs nicht auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt werden.

42

Die Kommission habe keinen Beweis dafür erbracht, dass das verbrachte Gemisch nicht im Einklang mit dem abgeschlossenen Vertrag verwendet und dass es wieder ausgeführt worden sei.

43

Die Kommission habe somit keinen Beweis erbracht, dass das fragliche Gemisch im maßgeblichen Zeitpunkt Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 gewesen sei. Daher sei sie der ihr im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens obliegenden Beweislast nicht nachgekommen.

Würdigung durch den Gerichtshof

44

In der Verordnung Nr. 1013/2006 werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen insbesondere zwischen Mitgliedstaaten der Union festgelegt.

45

Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 unterliegt die Verbringung aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle und zahlreicher zur Verwertung bestimmten Abfälle, insbesondere der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Abfälle, innerhalb der Union einem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung muss die Verbringung der anderen Abfälle mit einer Information durch Erstellen des Formulars in Anhang VII der Verordnung erfolgen, sofern sie nicht geringe Mengen betrifft, die 20 kg nicht übersteigen.

46

Art. 2 Nr. 35 Buchst. a und g der Verordnung Nr. 1013/2006 stuft u. a. eine Verbringung von Abfällen, bei der weder eine Notifizierung noch eine Information stattgefunden hat, als „illegale Verbringung“ ein.

47

Im Fall einer illegalen Verbringung aus den oben genannten Gründen sieht Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 vor, dass die für die Durchführung dieser Verordnung im Herkunftsmitgliedstaat der Abfälle zuständige Behörde, die als „zuständige Behörde am Versandort“ bezeichnet wird, dafür zu sorgen hat, dass die Abfälle innerhalb einer Frist von grundsätzlich 30 Tagen ab dem Tag, an dem sie informiert wurde, vom „Notifizierenden de iure“, d. h. der Person, die zur Notifizierung oder zur Information verpflichtet war, zurückgenommen werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Rücknahme der Abfälle veranlassen oder sie selbst zurücknehmen muss.

48

Im vorliegenden Fall erfolgte bei der Verbringung von 20000 Tonnen TPS-NOLO (Geobal) von der Tschechischen Republik nach Polen zwischen Ende 2010 und Anfang 2011 weder eine Notifizierung noch eine Information. Als die polnischen Behörden im September 2011 diese Verbringung dem tschechischen Umweltministerium angezeigt haben, weigerte sich dieses, den tschechischen Versender zu verpflichten, für die Rücknahme des fraglichen Gemischs aus Polen zu sorgen, und machte geltend, dass dieses kein Abfall sei. Der Fortbestand dieser Weigerung führte zur Eröffnung des Vertragsverletzungsverfahrens, dann zur Anrufung des Gerichtshofs durch die Kommission.

49

Die Kommission weist darauf hin, dass nach Art. 28 der Verordnung Nr. 1013/2006 vermutet werde, dass das betreffende Material Abfall sei, wenn sich die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort wie im vorliegenden Fall nicht darüber einigen, ob der Gegenstand dieser Verbringung als Abfall einzustufen ist. Der Transport des in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Gemischs hätte daher als Verbringung von Abfällen angesehen werden müssen, die mangels Erfüllung der in Rn. 4 des vorliegenden Urteils genannten Förmlichkeiten illegal gewesen sei. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die mit einem entsprechenden Antrag der polnischen Behörden befasste Tschechische Republik verpflichtet gewesen wäre, im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 für die Rücknahme der Abfälle zu sorgen. Die Kommission beantragt die Feststellung, dass die Tschechische Republik durch ihre Weigerung ihre Verpflichtung verletzt habe.

50

Nach Ansicht der Tschechischen Republik hat die Kommission keinen Beweis dafür erbracht, dass das fragliche Gemisch Abfall ist.

Zur Beweislast

51

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen (Urteile vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande, 97/81, EU:C:1982:193, Rn. 6, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C‑356/15, EU:C:2018:555, Rn. 25). Die Kommission hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, und kann sich hierfür nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen (Urteile vom 10. Juni 2010, Kommission/Portugal, C‑37/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:331, Rn. 28, vom 22. September 2011, Kommission/Spanien, C‑90/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:606, Rn. 47, und vom 13. Februar 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑530/11, EU:C:2014:67, Rn. 60).

52

Wenn das fragliche Gemisch im vorliegenden Fall kein Abfall ist, ist die Verordnung Nr. 1013/2006 nicht auf seine Verbringung von der Tschechischen Republik nach Polen anwendbar und kann die Kommission nicht geltend machen, dass die Tschechische Republik gegen sie verstoßen habe. Folglich ist die Einstufung dieses Gemischs als Abfall für die Feststellung einer Vertragsverletzung nach Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung erforderlich und gehört daher zu den Punkten, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen hat.

53

Da sich die Kommission ferner nach der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung für den Nachweis der Vertragsverletzung nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann, kann sie sich weder darauf beschränken, sich auf die Vermutung in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 zu berufen, noch allein auf die Feststellung der zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort bestehenden Differenzen hinsichtlich der Einstufung des fraglichen Gemischs als Abfall abzustellen, um nachzuweisen, dass dieses sehr wohl Abfall ist.

54

Demnach ist die Kommission zu Unrecht der Ansicht, dass es nicht ihre Sache sei, nachzuweisen, dass das fragliche Gemisch für das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren sehr wohl als „Abfall“ einzustufen ist.

Zum Nachweis der Vertragsverletzung

55

Da feststeht, dass keine der für eine Verbringung von Abfällen erforderlichen Förmlichkeiten im Hinblick auf den Transport des fraglichen Gemischs erfüllt waren, ist dieses als aus einer illegalen Verbringung im Sinne von Art. 2 Nr. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006 stammend anzusehen, sofern es als Abfall eingestuft werden kann. In diesem Fall musste die zuständige Behörde am Versandort nach Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung auf Antrag der polnischen Behörden für dessen Rücknahme sorgen. Zwar ist für den in Art. 24 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung vorgesehenen Fall, dass diese Rücknahme unmöglich ist, ein Vorbehalt zu machen, aber eine solche Unmöglichkeit wurde von keiner Partei vorgebracht. Unter diesen Umständen ist die Einstufung des fraglichen Gemischs als Abfall für den Nachweis des Vorliegens der gerügten Vertragsverletzung entscheidend.

56

Nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 entspricht die Definition des Begriffs „Abfälle“ im Sinne dieser Verordnung der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 wie folgt festgelegten: „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. Da die in Anhang I dieser Richtlinie genannte Liste von Abfallgruppen ausdrücklich nicht abschließend ist, hat sie in erster Linie eine veranschaulichende Bedeutung (Urteil vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland, C‑241/12 und C‑242/12, EU:C:2013:821, Rn. 35).

57

Die Richtlinie 2008/98, die die Richtlinie 2006/12 ersetzt hat, hat diese Definition in ihrem Art. 3 Nr. 1 im Wesentlichen übernommen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf den vorliegenden Rechtsstreit aus den Akten nicht hervorgeht. Die Parteien tragen nämlich nichts vor, was belegen könnte, dass diese Richtlinie zum Zeitpunkt der streitigen Verbringung, den die Parteien übereinstimmend ohne nähere Erläuterungen zwischen Ende 2010 und Anfang 2011 festsetzen, in das tschechische Recht umgesetzt worden war. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist aber für die Einstufung des fraglichen Gemischs als Abfall auf den Zeitpunkt dieser Verbringung abzustellen, da die Zulässigkeit der Verbringung in diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.

58

Wie aus der oben genannten Definition hervorgeht, ergibt sich die Einstufung von „Abfällen“ vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C‑188/07, EU:C:2008:359, Rn. 53, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑263/05, EU:C:2007:808, Rn. 32).

59

Zum Ausdruck „sich entledigen“ kann der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnommen werden, dass er unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie 2006/12 verfolgten Zwecks, der nach ihrem zweiten Erwägungsgrund im Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen besteht, sowie im Licht von Art. 191 Abs. 2 AEUV auszulegen ist, dem zufolge die Umweltpolitik der Europäischen Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht. Daraus folgt, dass der Ausdruck „sich entledigen“ und damit der Begriff „Abfall“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 nicht eng ausgelegt werden können (Urteil vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland, C‑241/12 und C‑242/12, EU:C:2013:821, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Frage, ob es sich um einen Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12 handelt, anhand sämtlicher Umstände zu prüfen ist. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (Urteil vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland, C‑241/12 und C‑242/12, EU:C:2013:821, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Im vorliegenden Fall sind vor der Prüfung der von der Kommission vorgelegten Beweise zwei Vorbemerkungen zu machen. Erstens sind, soweit es um die Beurteilung der Abfalleigenschaft des verbrachten Gemischs geht, die maßgeblichen Umstände, anhand derer diese Beurteilung vorzunehmen ist, jene, die im Zeitpunkt der Verbringung vorgelegen haben, und nicht die vor und nach diesem Zeitpunkt liegenden Umstände. Zweitens hat sich die Kommission in ihren Schriftsätzen weniger damit befasst, selbst die Beweise dafür zu liefern, dass TPS-NOLO (Geobal) Abfall ist, als damit, auf die Argumente zu antworten, die der beklagte Mitgliedstaat im Vertragsverletzungsverfahren vorgebracht hat, um das Gegenteil zu beweisen, da sie der Ansicht war, dass es Sache der Tschechischen Republik sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass dieser Stoff kein Abfall ist.

62

Unter den Umständen, die die Kommission zum Nachweis der Abfalleigenschaft des fraglichen Gemischs vorgebracht hat, nennt sie erstens die Tatsache, dass TPS-NOLO (Geobal) aus Abfällen hergestellt wird, die aus einer alten Raffinationstätigkeit auf dem Gelände von Ostrava stammen.

63

Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof von der Tschechischen Republik bestätigt, die außerdem eingeräumt hat, dass die Säureteere, der Hauptbestandteil dieses Gemischs, aus der Tätigkeit einer alten Erdölraffinerie mit Sitz auf dem Gelände von Ostrava entstanden sind und „[b]ei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende[n] Teerabfälle[n] (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)“ im Eintrag A3190 der Liste A in Teil 1 des Anhangs V der Verordnung Nr. 1013/2006 entsprechen. Allerdings haben diese Teere durch ihre Vermischung mit Kohlenstaub und Kalziumoxid zur Bildung von TPS-NOLO (Geobal) eine Verarbeitung durchlaufen, die ihnen ihre Abfalleigenschaft genommen und ihnen die Verwendung als Brennstoff in der Zementherstellung ermöglicht haben.

64

Die Tatsache, dass ein Stoff das Ergebnis eines Abfallverwertungsverfahrens ist, ist aber nur einer der Umstände, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt, und erlaubt nicht ohne Weiteres eine entsprechende endgültige Schlussfolgerung (Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C‑418/97 und C‑419/97, EU:C:2000:318, Rn. 97, und vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri, C‑358/11, EU:C:2013:142, Rn. 58). Daher beweist allein der Umstand, dass TPS-NOLO (Geobal) aus Abfällen hergestellt wird, nicht, dass dieses Gemisch selbst Abfall ist.

65

Zweitens weist die Kommission auf die Gefährlichkeit der Säureteere, aus denen sich TPS-NOLO (Geobal) zusammensetze, und dieses Gemischs selbst hin.

66

Vorab ist festzustellen, dass sich der Abfallbegriff nicht von der Gefährlichkeit der Stoffe herleitet (Urteil vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C‑9/00, EU:C:2002:232, Rn. 48). Was die Konsequenzen angeht, die aus der behaupteten Gefährlichkeit der fraglichen Säureteere zu ziehen sind, schließt es das Unionsrecht nicht grundsätzlich aus, dass als gefährlich eingestufter Abfall nicht mehr als Abfall eingestuft wird, wenn er durch ein Verfahren verwendbar gemacht werden kann, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird, und außerdem nicht festgestellt wird, dass sich der Besitzer des in Rede stehenden Gegenstands entledigt oder entledigen will (Urteil vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri, C‑358/11, EU:C:2013:142, Rn. 60).

67

Soweit die Kommission behauptet, dass es sich bei TPS-NOLO (Geobal) selbst um gefährlichen Abfall handele, weist sie darauf hin, dass ein polnisches Gericht gegen einen Erwerber dieses Gemischs aufgrund seiner Einstufung als gefährlicher Abfall eine Geldbuße verhängt habe. Es sind jedoch die Grenzen des Arguments hervorzuheben, das sich auf die Einstufung eines anderen Stoffs als des in Rede stehenden und unter nicht näher erläuterten Umständen bezieht. Im Hinblick auf das fragliche Gemisch hat die Tschechische Republik in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die nicht verwendete Menge, die sich nach wie vor auf dem Gelände von Katowice seit mehreren Jahren unter für die Umwelt und für die öffentliche Gesundheit schädlichen Aufbewahrungsbedingungen befinde, ohne Zweifel als Abfall anzusehen sei. Wie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist und wie die Tschechische Republik geltend macht, sind diese gegenwärtigen Umstände für die Beurteilung der Abfalleigenschaft des Gemischs zum Zeitpunkt seiner Verbringung jedoch irrelevant.

68

Drittens wird TPS-NOLO (Geobal) der Kommission zufolge sowohl in der Tschechischen Republik als auch in Polen als Abfall angesehen.

69

Die Tschechische Republik bestreitet diese Behauptung, soweit sie sie betrifft. Der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) habe in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015, das die Kommission als Beweis für die Einstufung von TPS-NOLO (Geobal) als Abfall in der Tschechischen Republik anführe, dazu nicht Stellung genommen, sondern sich darauf beschränkt, in der Zusammenfassung der Erklärungen der Parteien zu berichten, dass diese dieses Gemisch als Abfall eingestuft hätten.

70

Die Kommission erwähnt zur Stützung ihres Vorbringens auch die Änderung Nr. 20 der integrierten Genehmigung im Zusammenhang mit der Anlage in Litvínov, in der das fragliche Gemisch vor seiner Verbringung nach Polen zwischengelagert worden war. In dieser Entscheidung werde „Geobal 4“ als Abfall bezeichnet. Jedoch reicht die Ähnlichkeit zwischen den Namen dieser Stoffe nicht aus, um die Identität von „Geobal 4“ und dem fraglichen Gemisch festzustellen. Zudem ist, wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Abfalleigenschaft unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls konkret zu beurteilen.

71

Im Hinblick auf die Einstufung von TPS-NOLO (Geobal) im polnischen Recht ist darauf hinzuweisen, dass die polnische Regierung weder am schriftlichen Verfahren noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und dass ihr Standpunkt dem Gerichtshof nur durch zwei Schreiben vom 21. Juli 2015 und vom 11. Mai 2016 bekannt ist, die die Republik Polen an die Kommission gerichtet hat, die sie zu den dem Gerichtshof vorgelegten Akten gereicht hat. Daraus ergibt sich, dass dieses Gemisch in Polen zu diesen Zeitpunkten als Abfall angesehen wurde, dessen Verwendung als Brennstoff verboten war. Die Tschechische Republik hat jedoch in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass die Verwendung dieses Gemischs als Brennstoff in der Zementherstellung in Polen erst ab Mai 2011, d. h. nach der in Rede stehenden Verbringung, verboten gewesen sei. Im Übrigen scheint der abgeschlossene Konsignationskaufvertrag zu bestätigen, dass TPS-NOLO (Geobal) zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung im Dezember 2010 aus Sicht des betreffenden polnischen Einführers in Polen einen wirtschaftlichen Nutzen und einen wirtschaftlichen Wert hatte.

72

Viertens macht die Kommission geltend, dass aus der Registrierung des fraglichen Gemischs nach der REACH-Verordnung vor seiner Verbringung nicht abgeleitet werden könne, dass es kein Abfall mehr gewesen sei.

73

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne von Art. 3 der Verordnung gilt. Zwar ist es möglich, dass das fragliche Gemisch, wie die Kommission geltend gemacht hat, unter Missachtung seiner Abfalleigenschaft zu Unrecht nach der REACH-Verordnung registriert wurde. Gleichwohl kann dieser Fall aber nicht als Nachweis der Abfalleigenschaft dieses Gemischs angesehen werden. Ohne irgendeine endgültige gegenteilige Schlussfolgerung zuzulassen, ist die Registrierung eines Stoffs nach der REACH-Verordnung demnach für die Feststellung von Interesse, ob dieser Stoff kein Abfall mehr ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, Lapin ELY-keskus, liikenne ja infrastruktuuri, C‑358/11, EU:C:2013:142, Rn. 63 und 64).

74

Fünftens führt die Kommission die Zusammensetzung des fraglichen Gemischs und die Gefahr, die es für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstelle, ins Treffen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Analysen dieses Gemischs, auf die sich die Kommission beruft, ohne sie vorzulegen, von den polnischen Behörden in einem nicht-kontradiktorischen Verfahren durchgeführt worden sind und dass die Tschechische Republik nicht in der Lage ist, ein Gegengutachten einzuholen, da sich dieses Gemisch auf polnischem Staatsgebiet befindet. Wie sich sodann aus der Definition von Abfall ergibt, ist ein Stoff nicht seiner Natur nach Abfall, sondern als Folge des Willens oder der Verpflichtung seines Besitzers, sich seiner zu entledigen, d. h. aufgrund des Willens des Besitzers oder des Gesetzgebers. Daraus folgt, dass die chemische Zusammensetzung des betreffenden Stoffs allenfalls einen Hinweis im Hinblick auf seine Abfalleigenschaft darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C‑1/03, EU:C:2004:490, Rn. 42). Schließlich haben die Risiken, die ein Stoff für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt, keine entscheidende Auswirkung auf seine Einstufung als Abfall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000, Arco Chemie Nederland u. a., C‑418/97 und C‑419/97, EU:C:2000:318, Rn. 66).

75

Sechstens macht die Kommission geltend, selbst wenn TPS-NOLO (Geobal) wirtschaftlich wiederverwendet werden könne, sei dieser Umstand mit dessen Einstufung als Abfall nicht unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti, C‑206/88 und C‑207/88, EU:C:1990:145, Rn. 13, und vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C‑129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31). Jedoch kann diese Argumentation umgekehrt nicht als Nachweis und noch nicht einmal als Indiz für die Abfalleigenschaft des fraglichen Gemischs angesehen werden.

76

Zudem bestreitet die Kommission den wirtschaftlichen Nutzen des fraglichen Gemischs. Sie leitet aus der Verringerung der Menge des auf dem betreffenden Gelände vorhandenen Gemischs, die von den polnischen Kontrolleuren festgestellt wurde, ab, dass der Erwerber dieses Gemisch nicht, wie im abgeschlossenen Vertrag vorgesehen, in Polen verkauft habe, und dass es zum Teil wieder ausgeführt worden sei. Sie schließt daraus, dass in Polen keine Nachfrage für dieses Gemisch als Brennstoff in der Zementherstellung bestanden habe.

77

Nach den Angaben der polnischen Behörden lagerte von den 20000 im Jahr 2011 verbrachten Tonnen TPS-NOLO (Geobal) im Jahr 2016 nur noch eine Menge von ca. 6000 Tonnen dieses Gemischs in Katowice. Aus dieser Feststellung allein dürfte jedoch kaum abzuleiten sein, dass der Konsignationsverkauf des fraglichen Gemischs nicht durchgeführt worden ist und dass es zum Teil wieder ausgeführt worden ist. Wie die Tschechische Republik nahelegt, lässt sich die Verringerung der auf dem betreffenden Gelände vorhandenen Mengen des Gemischs auch durch dessen bestimmungsgemäße Verwendung als Brennstoff in der polnischen Zementherstellung erklären, solange diese Verwendung zulässig war. Jedenfalls werden die Behauptungen der Kommission zu diesem Punkt durch keinerlei Beweise untermauert.

78

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission den Nachweis für die Abfalleigenschaft des fraglichen Gemischs im Sinne der Richtlinie 2006/12 rechtlich hinreichend erbracht hat. Folglich hat sie nicht nachgewiesen, dass dessen Verbringung von der Tschechischen Republik nach Polen zwischen Ende 2010 und Anfang 2011, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung eine Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung Nr. 1013/2006 dargestellt hat, und demzufolge auch nicht, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen hat. Die Klage der Kommission ist daher abzuweisen.

Kosten

79

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.