URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

22. Februar 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 – Behandlung als Nichtsteuerpflichtige – Begriff ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ – Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden und die mit bestimmten dieser Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben betraut ist – Festlegung dieser Aufgaben und ihrer Vergütung in einem Vertrag zwischen diesem Unternehmen und der betreffenden Gemeinde“

In der Rechtssache C‑182/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 30. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2017, in dem Verfahren

Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft.

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, F. Clotuche-Duvieusart und L. Havas als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft. (im Folgenden: NTN) und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) (im Folgenden: Behörde) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieses Unternehmens für bestimmte Tätigkeiten, mit denen es aufgrund eines Vertrags mit der Gemeinde Nagyszénás (Ungarn) (im Folgenden: betreffender Vertrag) betraut ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 sieht vor:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

c)

Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt.“

4

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 lautet:

„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“

5

Art. 13 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:

„(1)   Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

(2)   Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach [Art.] 132 … von der Mehrwertsteuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“

6

Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:

„Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.“

7

Art. 73 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.“

Ungarisches Recht

8

Das Az általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény (Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die allgemeine Umsatzsteuer) sieht in seinem § 7 vor:

„(1)   Die hoheitliche Tätigkeit einer aufgrund des Grundgesetzes Ungarns oder einer in dessen Anwendung erlassenen Rechtsvorschrift zur Ausübung öffentlicher Gewalt berechtigten Person oder Organisation ist keine wirtschaftliche Tätigkeit und begründet keine Steuerpflicht.

(2)   Hoheitliche Tätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Gesetzgebung, Rechtspflege, Staatsanwaltschaft, Landesverteidigung, Polizei, Verwaltung in Auswärtigen Angelegenheiten und Justizverwaltung, Anwendung von Verwaltungsrecht, behördliche Kontrolle und Finanzprüfung bzw. Gesetzlichkeitsaufsicht und ‑prüfung sowie bei der Entscheidung über die Verteilung von Fördermitteln aus dem Staatshaushalt, Fördermitteln der Europäischen Union und sonstiger internationaler Fördermittel.“

9

Das A Magyarország helyi önkormányzatairól szóló 2011. évi CLXXXIX. törvény (Gesetz Nr. CLXXXIX von 2011 über die kommunale Selbstverwaltung in Ungarn) sieht in seinem § 13 vor:

„(1)   Zu den im Rahmen der kommunalen öffentlichen Angelegenheiten sowie der kommunal sicherstellbaren öffentlichen Aufgaben wahrzunehmenden kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gehören insbesondere

2.

Siedlungsbewirtschaftung (Schaffung und Unterhalt öffentlicher Friedhöfe, Betreuung der Straßenbeleuchtung, Sicherstellung von Schornsteinfegerdienstleistungen, Bau und Unterhalt kommunaler Straßen und zugehöriger Anlagen, Schaffung und Unterhalt öffentlicher Parks und sonstiger öffentlicher Plätze, Gewährleistung von Parkraum für Kraftfahrzeuge);

5.

Umwelthygiene (öffentliche Sauberkeit, Gewährleistung von Siedlungsumweltschutz, Insekten- und Schädlingsbekämpfung);

9.

Wohnungs- und Immobilienbewirtschaftung;

14.

Gewährleistung von Absatzmöglichkeiten für Klein- und Selbsterzeuger – in Bezug auf ihre in Rechtsvorschriften bestimmten Erzeugnisse –, auch an Wochenenden;

(2)   Durch Gesetz können weitere im Rahmen der kommunalen öffentlichen Angelegenheiten sowie der kommunal sicherstellbaren öffentlichen Aufgaben wahrzunehmende kommunale Selbstverwaltungsaufgaben festgelegt werden.“

10

§ 41 Abs. 6 und 8 des Gesetzes Nr. CLXXXIX von 2011 über die kommunale Selbstverwaltung in Ungarn sieht vor:

„(6)   Für die Zwecke der Bereitstellung öffentlicher Dienste in seinem Zuständigkeitsbereich kann der Gemeinderat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haushaltsgebundene Einrichtungen, wirtschaftliche Einrichtungen nach der Zivilprozessordnung, Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere Einrichtungen schaffen … und einen Vertrag mit natürlichen und juristischen Personen oder mit Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit schließen.

(8)   Das Gesetz kann verlangen, dass einige bestimmte öffentliche Dienste nur durch eine zu diesem Zweck geschaffene haushaltsgebundene Einrichtung, durch eine im Eigentum des Staates oder zumindest überwiegend im Eigentum einer Selbstverwaltung stehende Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, bei der der Staat oder die Selbstverwaltung mindestens einen mehrheitlichen Einfluss ausübt, oder durch eine Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die zumindest mehrheitlich im Eigentum einer Handelsgesellschaft wie der oben genannten steht und in der eine Handelsgesellschaft wie die oben genannte mindestens einen mehrheitlichen Einfluss ausübt, oder aber durch einen Zweckverband sichergestellt werden“.

11

§ 112 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CLXXXIX von 2011 über die kommunale Selbstverwaltung in Ungarn lautet:

„Die kommunale Selbstverwaltung wählt die ihren Aufgaben angemessenen Bewirtschaftungsformen und erlässt im Rahmen der Finanzvorschriften autonom die Beteiligungsmodalitäten. Die kommunale Selbstverwaltung schafft die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus eigenen Einnahmen, aus Einnahmen, die sie von anderen Bewirtschaftungseinrichtungen erhält, sowie aus zentralen Budgethilfen.“

12

§ 3/A Abs. 1 und 2 des Az államháztartásról szóló 2011. évi CXCV törvény (Gesetz Nr. CXCV von 2011 über die öffentlichen Finanzen) lautet wie folgt:

„(1)   Eine öffentliche Aufgabe ist eine dem Staat oder den Selbstverwaltungen obliegende, gesetzlich festgelegte Aufgabe.

(2)   Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch die Schaffung und den Betrieb von haushaltsgebundenen Einrichtungen oder die zu ihrer Erfüllung erforderliche Finanzierung wird teilweise oder zur Gänze durch die Bereitstellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Mittel gewährleistet. Außerbudgetäre Stellen können unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben beitragen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Am 1. Juli 2007 schloss NTN, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Anteile zu 100 % von der Gemeinde Nagyszénás gehalten werden, mit dieser Gemeinde den betreffenden Vertrag, einen „Aufgabenwahrnehmungs- und Vermögensnutzungsvertrag“, aufgrund dessen sie sich verpflichtete, gegen eine von dieser Gemeinde geschuldete Ausgleichszahlung und gegen Bereitstellung bestimmter im Eigentum der Gemeinde stehender Güter gewisse in einem Anhang zu diesem Vertrag aufgezählte öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.

14

Es handelt sich insbesondere um die Wohnungs- und Immobilienbewirtschaftung, den Betrieb kommunaler Straßen, die Beseitigung von Quarantäneschaderregern, die Mückenausdünnung, die Parkinstandhaltung, den Unterhalt öffentlicher Plätze und sonstiger Grünflächen, die Kadaverbeseitigung und Abdeckerei sowie die Unterhaltung des örtlichen Marktes.

15

Die Modalitäten der Ausführung dieser Aufgaben werden in den Anhängen zu diesem Vertrag erläutert. So ist NTN zur Führung von Tagebüchern über die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben verpflichtet, um der Gemeinde die Überprüfung zu ermöglichen, ob diese innerhalb der gesetzten Fristen erfüllt worden sind, und andernfalls eine Nachfrist zu setzen. Verstreicht die Frist ergebnislos, ist vorgesehen, dass NTN der Gemeinde Nagyszénás den Teil der Ausgleichszahlung erstatten muss, der dem festgestellten Versäumnis entspricht.

16

In Anhang Nr. 6 zu dem betreffenden Vertrag sind die Sachmittel aufgezählt, die für die Wahrnehmung der an NTN übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

17

Für das Jahr 2014 zahlte die Gemeinde NTN den Betrag von 23850000 ungarischen Forint (HUF), d. h. ungefähr 93000 Euro, als Ausgleich für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

18

NTN stellte der Gemeinde Nagyszénás über die Wahrnehmung dieser Aufgaben keine Rechnung aus und berechnete für den als Ausgleich für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erhaltenen Betrag auch keine Mehrwertsteuer.

19

Nach vorgenommenen Kontrollen erließ die Steuerbehörde erster Instanz zwei Bescheide, mit denen ein Mehrwertsteuerfehlbetrag zulasten von NTN für die ersten drei Quartale des Jahres festgestellt wurde, und verhängte gegen dieses Unternehmen eine Steuergeldbuße sowie einen Verspätungszuschlag.

20

Die Behörde bestätigte diese Bescheide, im Wesentlichen auf der Grundlage der Gründe, die von der Steuerbehörde erster Instanz angeführt worden waren.

21

NTN machte vor den Steuerbehörden geltend, dass ihr die Gemeinde Nagyszénás die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Nutzung ihr zur Verfügung gestellter Güter anvertraut habe und der betreffende Vertrag kein Dienstleistungsvertrag sei. Darüber hinaus sei sie eine „haushaltsgebundene Einrichtung“, da sie ihre Aufgaben mit Hilfe von „Unterstützungen“, d. h. mit Hilfe der ihr durch diese Gemeinde zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, wahrnehme.

22

Die Behörde führte insbesondere aus, dass NTN die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausgleichszahlung als Gegenleistung für konkrete Dienstleistungen erhalten habe und dass deshalb ein steuerbarer Umsatz bewirkt worden sei, so dass der Betrag dieser Ausgleichszahlung zu versteuern gewesen sei. Die Tatsache, dass die Gemeinde Nagyszénás NTN ausdrücklich auffordern könne, Rechenschaft abzulegen und sie regelmäßig über die Durchführung des betreffenden Vertrags zu unterrichten, stelle einen weiteren Beleg dafür dar, dass dieses Unternehmen keine Unterstützung, sondern eine Vergütung für die konkrete Erbringung von Dienstleistungen erhalten habe.

23

Die Behörde war ferner der Ansicht, dass NTN als Steuerpflichtige angesehen werden könne. Zum einen sei dieses Unternehmen nicht als zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse berechtigte Einrichtung einzustufen, da es keine haushaltsgebundene Einrichtung, sondern eine von der Gemeinde Nagyszénás gegründete, im Handelsregister eingetragene Handelsgesellschaft sei. Zum anderen sei die Tätigkeit von NTN keine hoheitliche, sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit, da dieses Unternehmen an der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben lediglich mitgewirkt und diese nicht unmittelbar durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang sei auch relevant, dass NTN nicht nur auf Rechnung der Gemeinde Nagyszénás, sondern auch für Dritte Dienstleistungen, für die dieses Unternehmen sein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt habe, erbracht habe.

24

Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage von NTN gegen die Bescheide der Behörde ab. Seiner Ansicht nach ließ sich nicht vertreten, dass NTN aufgrund des betreffenden Vertrags hoheitliche Aufgaben wahrnehme, da NTN keine „haushaltsgebundene Einrichtung“, sondern eine Handelsgesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht sei und die Gemeinde Nagyszénás weiterhin für die Ausführung dieser Aufgaben verantwortlich sei.

25

Darüber hinaus ist nach Auffassung dieses Gerichts die Ausgleichszahlung eine Gegenleistung für die von NTN nach dem betreffenden Vertrag erbrachten Dienstleistungen und finanziert nicht allgemein deren Betrieb, so dass sie die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer darstellt. Der Umstand, dass NTN die Vorsteuer auf Anschaffungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben in Abzug gebracht habe, spreche ebenfalls für die Steuerbarkeit der Umsätze, die Gegenstand dieses Vertrags seien.

26

Die mit der Revisionsbeschwerde von NTN gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung befasste Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) ist der Ansicht, dass sich im vorliegenden Fall die Frage stelle, ob eine Handelsgesellschaft wie NTN unter Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 falle und ob sie somit nicht der Mehrwertsteuer unterliege.

27

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setze die Beantwortung dieser Frage voraus, erstens zu bestimmen, ob dieses Unternehmen als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen sei, und zweitens, ob dieses Unternehmen durch die Bereitstellung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Dienste eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt habe.

28

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint die zweite dieser Voraussetzungen erfüllt zu sein, da NTN durch die Bereitstellung der in dem betreffenden Vertrag aufgeführten öffentlichen Dienste im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine Tätigkeit ausgeübt habe, die im Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die allgemeine Umsatzsteuer als hoheitliche Tätigkeit genannt sei.

29

Hingegen sei nicht sicher, ob die erste der genannten Voraussetzungen in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens erfüllt sei, in dem eine Handelsgesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht, die zu 100 % im Eigentum einer Gemeinde stehe, aufgrund eines Vertrags mit der Gemeinde mit der Wahrnehmung bestimmter Gemeindeaufgaben gegen eine von der Gemeinde geleistete Ausgleichszahlung betraut sei.

30

Unter diesen Umständen hat die Kúria (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist eine Handelsgesellschaft, die zu 100 % im Eigentum einer Gemeindeselbstverwaltung steht, eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Kann die Wahrnehmung von Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die Gemeindeselbstverwaltung verpflichtet ist, die sie aber der Handelsgesellschaft übertragen hat, so angesehen werden, dass die Handelsgesellschaft diese im Rahmen der öffentlichen Gewalt wahrnimmt?

3.

Falls eine der ersten beiden Fragen verneint wird: Kann der Betrag, den die Gemeindeselbstverwaltung der Handelsgesellschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben zahlt, als Entgelt angesehen werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur dritten Frage

31

Mit seiner dritten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, die aufgrund dieser Bestimmung der Mehrwertsteuer unterliegt.

32

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, eine Dienstleistung als „Umsatz gegen Entgelt“ einzustufen, der gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer vom Steuerpflichtigen tatsächlich empfangenen Gegenleistung voraussetzt. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32, und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C‑263/15, EU:C:2016:392, Rn. 26).

33

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Tätigkeit unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 fällt, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C‑263/15, EU:C:2016:392, Rn. 28).

34

Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich aus den Aktenstücken und insbesondere aus dem betreffenden Vertrag ergibt, dass die Tätigkeiten von NTN gegen Entgelt erfolgen und somit wirtschaftlichen Charakter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 haben, was NTN die Eigenschaft einer Steuerpflichtigen verleiht. Der Gerichtshof kann diesem Gericht jedoch mit Blick auf die Angaben in der Vorlageentscheidung Auslegungshinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 34).

35

In der Vorlageentscheidung heißt es insoweit, dass sich NTN aufgrund des betreffenden Vertrags verpflichtet habe, „gegen eine von der [Gemeinde Nagyszénás] gewährte Ausgleichszahlung“ bestimmte öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, die nach ungarischem Recht dieser Gemeinde oblägen.

36

In ihren schriftlichen Erklärungen weist die Kommission ferner darauf hin, dass die von NTN für die Gemeinde Nagyszénás erbrachten Leistungen sowie die als Gegenleistung von dieser Gemeinde gewährte Ausgleichszahlung nachhaltig und ununterbrochen erfolgt seien, was dadurch belegt werde, dass die in dem betreffenden Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen von NTN für diese Gemeinde seit dem Jahr 2007 gegen die in diesem Vertrag vorgesehene Ausgleichszahlung erbracht würden.

37

Sollte dieser tatsächliche Umstand bestätigt werden, würde sich daraus ergeben, dass der Umstand, dass diese Ausgleichszahlung gegebenenfalls nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten dieser Gesellschaft festgesetzt wird, für sich allein nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung ändert (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 36).

38

Die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs kann im Übrigen nicht durch den Umstand – wenn man davon ausgeht, dass er sich als wahr erweist – in Zweifel gezogen werden, dass der betreffende Vertrag Klauseln enthält, anhand deren unter bestimmten Umständen die Höhe der Ausgleichszahlung angepasst werden kann, ebenso wenig wie durch die Tatsache, dass die Höhe dieser Ausgleichszahlung niedriger als der normale Marktpreis festgesetzt ist, sofern die Höhe der Ausgleichszahlung im Voraus nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass diese Höhe zur Deckung der Betriebskosten von NTN ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 38, und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C‑263/15, EU:C:2016:392, Rn. 45 und 46).

39

Außerdem kann bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeit der Umstand, dass die Wahrnehmung der betreffenden öffentlichen Aufgaben für die Gemeinde Nagyszénás eine gesetzliche Verpflichtung darstellt, weder die Beurteilung einer derartigen Tätigkeit als „Dienstleistung“ noch den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Dienstleistung und ihrer Gegenleistung in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C‑263/15, EU:C:2016:392, Rn. 41).

40

Dass die genannte Tätigkeit in der Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen und geregelten, dem Gemeinwohl dienenden Aufgaben besteht, ist nämlich irrelevant für die Beurteilung der Frage, ob diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt besteht. In diesem Kontext hat der Gerichtshof entschieden, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung selbst dann, wenn die fragliche Tätigkeit die Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht bezweckt, die allein und unmittelbar dem betroffenen Mitgliedstaat obliegt, nicht allein aufgrund dieses Umstands in Frage gestellt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C‑263/15, EU:C:2016:392, Rn. 42).

41

Auch wenn im Übrigen das Ziel des Gemeinwohls, das mit bestimmten – insbesondere von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbrachten – Dienstleistungen verfolgt wird, im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems insoweit berücksichtigt wird, als nach Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmte dieser Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden müssen, steht fest, dass die Tätigkeit, mit der NTN gemäß dem betreffenden Vertrag betraut ist, unter keine dieser Befreiungen fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 41).

42

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass – vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände durch das vorlegende Gericht – eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, die aufgrund dieser Bestimmung der Mehrwertsteuer unterliegt.

Zur ersten und zur zweiten Frage

43

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen und an zweiter Stelle zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt.

44

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus einer Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Zur ersten dieser beiden Voraussetzungen, nämlich jener hinsichtlich der Eigenschaft als öffentliche Einrichtung, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der betreffenden Einrichtung nach dem anwendbaren nationalen Recht hoheitliche Befugnisse zukommen, auch wenn er für die Zwecke dieser Einstufung nicht ausschlaggebend ist, doch einen Hinweis darstellt, der für die Feststellung, dass diese Einrichtung als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ einzustufen ist, sicher von Bedeutung ist, da er ein wesentliches Merkmal jedes Trägers öffentlicher Gewalt ist (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 58).

46

Im vorliegenden Fall zeigt sich, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, dass NTN für die Ausführung der ihr aufgrund des betreffenden Vertrags übertragenen öffentlichen Aufgaben über keine der hoheitlichen Befugnisse verfügt, mit denen die Gemeinde Nagyszénás ausgestattet ist.

47

Bestimmte andere Merkmale von NTN scheinen ebenfalls gegen ihre Einstufung als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zu sprechen, da sie Zweifel daran wecken, dass dieses Unternehmen als ausreichend in die Organisation der öffentlichen Verwaltung dieser Gemeinde integriert angesehen werden kann.

48

Da NTN von der Gemeinde Nagyszénás in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet wurde, ist sie nämlich vor allem eine juristische Person des Privatrechts, die nach den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften im Rahmen ihres Betriebs und ihrer täglichen Verwaltung über eine klare Eigenständigkeit gegenüber dieser Gemeinde verfügt.

49

In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass eine organschaftliche Verbindung zwischen NTN und der Gemeinde Nagyszénás besteht, da dieses Unternehmen nicht durch eine von dieser Gemeinde erlassene Entscheidung errichtet wurde, in der die Dienste festgelegt würden, die für die Gemeinde zu erbringen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 67).

50

Die Eigenständigkeit von NTN ist zwar begrenzt, weil ihr Kapital, das Beteiligungen von Privatpersonen nicht offensteht, zu 100 % von der Gemeinde Nagyszénás gehalten wird, andere Faktoren deuten aber darauf hin, dass die Gemeinde nicht in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens auszuüben.

51

So steht fest, dass die Gemeinde Nagyszénás nicht der einzige „Kunde“ von NTN ist und dass die von diesem Unternehmen an Dritte erbrachten Leistungen nicht nur marginale Bedeutung haben, steuerbar sind und tatsächlich besteuert wurden.

52

Darüber hinaus enthält der betreffende Vertrag bestimmte Klauseln, nach denen die Gemeinde Nagyszénás die Erfüllung der Aufgaben, die NTN übertragen wurden, kontrollieren darf, was auf das Fehlen einer wirksamen Kontrolle durch diese Gemeinde hindeutet.

53

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dieser Vertrag Klauseln enthält, aufgrund deren die Gemeinde Leitlinien festlegen darf, an die sich NTN bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu halten hat.

54

Vorbehaltlich der Prüfung dieser verschiedenen Gesichtspunkte des Sachverhalts und des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht im Rahmen einer Gesamtschau, bei der auch der Grundsatz berücksichtigt wird, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Mehrwertsteuerpflichtigkeit jeder Tätigkeit wirtschaftlicher Natur eng auszulegen ist (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), zeigt sich, dass das betreffende Unternehmen nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.

55

In Bezug auf die zweite in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 aufgestellte Voraussetzung, wonach von der Mehrwertsteuer nur die Tätigkeiten befreit sind, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt vornimmt, genügt der Hinweis, dass diese Voraussetzung in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C‑174/14, EU:C:2015:733, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) im vorliegenden Fall ebenso wenig erfüllt zu sein scheint.

56

Da NTN nach den tatsächlichen Umständen und dem nationalen Recht, was vom vorlegenden Gericht jeweils zu prüfen ist, dem Privatrecht unterliegt und, wie bereits in Rn. 46 des vorliegenden Urteils festgestellt, für die Ausführung der ihr aufgrund des betreffenden Vertrags übertragenen öffentlichen Aufgaben über keine der hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde Nagyszénás verfügt, kann nämlich nicht geltend gemacht werden, dass dieses Unternehmen eine Tätigkeit im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Regelung ausübt.

57

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass – vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des relevanten nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht – eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt.

Kosten

58

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände durch das vorlegende Gericht – eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, die aufgrund dieser Bestimmung der Mehrwertsteuer unterliegt.

 

2.

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des relevanten nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht – eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.