SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 15. November 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑118/17

Zsuzsanna Dunai

gegen

ERSTE Bank Hungary Zrt.

(Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság [Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Auf eine Fremdwährung lautende Kreditverträge – Für nichtig erklärte missbräuchliche Klauseln – Nationale Rechtsvorschriften, die der Nichtigkeit durch Abänderung des Inhalts des betreffenden Vertrags abhelfen – Aufrechterhaltung der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verträge – Möglichkeit des Höchstgerichts des betreffenden Mitgliedstaats, Beschlüsse zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu fassen“

Einleitung

1.

Die vorliegende Rechtssache fügt sich in eine Reihe von Vorlagen zur Vorabentscheidung ein, die vor allem von ungarischen Gerichten gestellt wurden und im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Klauseln in auf Fremdwährungen lautenden Darlehensverträgen auf die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG ( 2 ) abzielen.

2.

Sie schließt sich vor allem an den Erlass nationaler Rechtsvorschriften an, die insbesondere dazu geführt haben, dass in diesen Verträgen Klauseln für nichtig erklärt werden, die es Kreditinstituten ermöglichten, ihre eigenen An- und Verkaufskurse für die betreffende Fremdwährung (als „Wechselkursspanne“ oder „Spread“ bezeichnet) zu bestimmen. Diese Rechtsvorschriften sehen auch vor, dass eine Partei zwar das angerufene Gericht darum ersuchen kann, solche Klauseln nicht anzuwenden, jedoch nicht darum, die Unwirksamkeit des Vertrags über ein Fremdwährungsdarlehen insgesamt festzustellen.

3.

Das vorlegende Gericht hegt Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit letzteren Verbots. Es möchte wissen, ob es, insbesondere aufgrund des durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Schutzes, den Darlehensvertrag, über den es im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu entscheiden hat, in seiner Gesamtheit für unwirksam erklären kann, da dies seiner Ansicht nach im wirtschaftlichen Interesse der Verbraucherin wäre.

4.

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof somit anknüpfend an Rechtssachen, mit denen er zuvor befasst worden war ( 3 ), neuerlich um bestimmte Klarstellungen ersucht, inwieweit das Gericht im sehr speziellen Kontext von Fremdwährungsdarlehen eingreifen darf, um der Richtlinie 93/13 Wirksamkeit zu verleihen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

5.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor, dass „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie [unterliegen]“.

6.

Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

7.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Ungarisches Recht

Das ungarische Grundgesetz

8.

Art. 25 Abs. 3 des Alaptörvény (ungarisches Grundgesetz) sieht vor, dass die Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) „die einheitliche Anwendung des Rechts durch die Gerichte [gewährleistet] und … Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit [fasst], die für die Gerichte verbindlich sind“.

Das Gesetz über Kreditinstitute

9.

§ 213 Abs. 1 des Hitelintézetekről és a pénzügyi vállalkozásokról szóló 1996. évi CXII. törvény (Gesetz Nr. CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen, im Folgenden: Gesetz Hpt) bestimmt:

„Verbraucherdarlehensverträge sind nichtig, wenn sie folgende Angaben nicht enthalten

c)

die gesamten mit dem Vertrag verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen und Nebenforderungen, sowie ihr Jahreswert in Prozent,

…“

Das Gesetz DH 1

10.

In § 1 Abs. 1 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof] zur Wahrung der Rechtseinheit im Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute, im Folgenden: Gesetz DH 1) heißt es:

„Dieses Gesetz gilt für zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Tag seines Inkrafttretens geschlossene Verbraucherdarlehensverträge. Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne dieses Gesetzes ist ein zwischen einem Finanzinstitut und einem Verbraucher zustande gekommener devisenbasierter (in einer Fremdwährung registrierter oder ausgezahlter und in Forint getilgter) oder forintbasierter Kredit‑, Darlehens- oder Finanzierungsleasingvertrag, wenn in ihn eine allgemeine Vertragsbedingung oder eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingung einbezogen wird, die auch eine Klausel im Sinne von § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 enthält.“

11.

§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes DH 1 sieht vor:

„(1)   In Verbraucherkreditverträgen sind Klauseln – mit Ausnahme von individuell ausgehandelten Vertragsklauseln – nichtig, wonach das Kreditinstitut zur Auszahlung des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasingobjekts eingeräumten Finanzierungsbetrags die Anwendung des Ankaufskurses bestimmt und zur Tilgung der Schuld die des Verkaufskurses oder eines von dem bei der Auszahlung festgelegten abweichenden Wechselkurses.

(2)   Anstelle der nach Abs. 1 nichtigen Klausel tritt – soweit nicht die Ausnahme des Abs. 3 einschlägig ist – sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung (einschließlich der Zahlung der Tilgungsraten und sämtlicher in Devisen festgelegter Kosten, Gebühren und Provisionen) eine Bestimmung, wonach der amtliche Devisenkurs der ungarischen Nationalbank Anwendung findet.“

Das Gesetz DH 2

12.

In § 37 Abs. 1 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről szóló 2014. évi XL. törvény (Gesetz Nr. XL von 2014 über Vorschriften zur Abrechnung, auf die sich das [Gesetz DH 1] bezieht, und über weitere Vorschriften, im Folgenden: Gesetz DH 2) heißt es:

„Eine Partei kann im Zusammenhang mit den Verträgen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, beim Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder bestimmter Vertragsklauseln (im Folgenden: Teilunwirksamkeit) nur beantragen – unabhängig von den Gründen für diese Unwirksamkeit –, wenn sie auch die Anwendung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit, nämlich die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags oder des Fortbestehens seiner Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung, beantragt. In Ermangelung dessen ist die Klage bzw. der Antrag – nachdem eine Aufforderung zur Behebung des Mangels folgenlos geblieben ist – unzulässig, und es darf nicht in der Sache entschieden werden. …“

Das Gesetz DH 3

13.

In § 10 des Az egyes fogyasztói kölcsönszerződések devizanemének módosulásával és a kamatszabályokkal kapcsolatos kérdések rendezéséről szóló 2014. évi LXXVII. törvény (Gesetz Nr. LXXVII von 2014 zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Währung von Verbraucherkreditverträgen und der Zinsregelung, im Folgenden: Gesetz DH 3) heißt es:

„Das aus einem auf eine Fremdwährung lautenden oder devisenbasierenden Hypothekendarlehensvertrag mit einem Verbraucher berechtigte Kreditinstitut ist binnen der Frist zur Erfüllung der Abrechnungspflicht nach dem [Gesetz DH 2] verpflichtet, die gesamte aufgrund des auf eine Fremdwährung lautenden oder devisenbasierten Hypothekendarlehensvertrags mit dem Verbraucher bestehende oder sich daraus ergebende Verbindlichkeit, wie sie aufgrund der Abrechnung nach dem [Gesetz DH 2] festgestellt worden ist – einschließlich der in der Fremdwährung abgerechneten Zinsen, Gebühren, Provisionen und Kosten –, zum Stichtag unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses für die betreffende Fremdwährung, der

a)

entweder dem Durchschnitt des von der ungarischen Nationalbank zwischen dem 16. Juni 2014 und dem 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurses oder

b)

dem von der ungarischen Nationalbank am 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurs

entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte für den Verbraucher günstiger ist, in eine auf Forint lautende Forderung umzuwandeln (im Folgenden: Umwandlung in Forint).“

14.

In § 15/A dieses Gesetzes heißt es:

„(1)   In anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Feststellung der Unwirksamkeit (Teilunwirksamkeit) eines Verbraucherdarlehensvertrags bzw. die Anwendung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit geht, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung in Forint auf den Betrag der Verbindlichkeit des Verbrauchers aus dem auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag oder dem auf einer Fremdwährung basierenden Darlehensvertrag, wie sie aufgrund der Abrechnung nach dem [Gesetz DH 2] festgestellt worden ist, ebenfalls anzuwenden.

(2)   Der Betrag der vom Verbraucher bis zum Datum des Erlasses der Entscheidung geleisteten Rückzahlungen mindert dessen zum Abrechnungsstichtag in HUF festgestellte Verbindlichkeit.

(3)   Wird der Verbraucherkreditvertrag für wirksam erklärt, bestimmen sich die besonderen vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien aus der Abrechnung nach dem [Gesetz DH 2] nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“

Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

15.

Am 24. Mai 2007 schloss Frau Zsuzsanna Dunai mit der Bank einen Vertrag über ein im vorliegenden Fall auf Schweizer Franken (CHF) lautendes Fremdwährungsdarlehen über einen Betrag von 115573 CHF.

16.

Nach den Bestimmungen dieses Vertrags sollte das Darlehen in der nationalen Währung, im vorliegenden Fall unter Anwendung des auf den Ankaufskurs gestützten Wechselkurses CHF‑HUF von diesem Tag in HUF ausgezahlt werden, was zu einer Überweisung von 14734000 HUF führen sollte. Die Rückzahlungen sollten auch in HUF erfolgen, wobei der Tageswechselkurs für diese Zwecke jedoch auf dem Verkaufskurs beruhte. Zudem trug Frau Dunai das Wechselkursrisiko, das heißt, das Risiko im Zusammenhang mit Kursschwankungen der betreffenden Währungen, das im vorliegenden Fall in einer starken Abwertung des HUF gegenüber dem CHF bestand.

17.

Dieser Vertrag der Parteien des Ausgangsverfahrens wurde notariell beurkundet, so dass er im Fall einer Nichterfüllung durch die Schuldnerin ohne ein streitiges Verfahren vor einem ungarischen Gericht vollstreckbar wurde.

18.

Am 12. April 2016 ordnete der Notar auf Ersuchen der Bank die Vollstreckung des Vertrags an.

19.

Am 5. Oktober 2016 erhob Frau Dunai vor dem vorlegenden Gericht Klage gegen diese Zwangsvollstreckung, die sie auf die Nichtigkeit des Vertrags stützte, da dieser unter Verstoß gegen § 213 Abs. 1 Buchst. c Hpt die Wechselkursspanne zwischen dem bei Auszahlung der Mittel anwendbaren Wechselkurs und dem bei der Tilgung geltenden Wechselkurs nicht angegeben habe.

20.

Die Bank beantragte, die Klage abzuweisen.

21.

Das vorlegende Gericht führt aus, der ungarische Gesetzgeber habe im Jahr 2014 mehrere auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare Gesetze zur Umsetzung eines Beschlusses der Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen verabschiedet, der in Bezug auf Verträge über Fremdwährungsdarlehen im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), ergangen sei. Mit diesem Beschluss habe die Kúria (Oberster Gerichtshof) vor allem Klauseln wie die im Darlehensvertrag des Ausgangsverfahrens enthaltene für missbräuchlich erklärt, wonach bei der Auszahlung der Mittel der Ankaufskurs, bei der Rückzahlung jedoch der Verkaufskurs anwendbar gewesen sei.

22.

Diese Gesetze hätten vor allem den Wegfall von Klauseln in solchen Verträgen vorgesehen, die der Bank die Anwendung ihrer eigenen Devisenan- und ‑verkaufskurse ermöglichten, sowie deren Ersatz durch den amtlichen Devisenkurs der ungarischen Nationalbank für die entsprechende Währung vorgesehen. Dieses Eingreifen des Gesetzgebers habe die auf diesen Kursen beruhende Spanne zwischen den unterschiedlichen Wechselkursen beseitigt.

23.

Das vorlegende Gericht führt aus, wegen dieses gesetzgeberischen Eingriffs könne das angerufene Gericht nicht mehr die Unwirksamkeit des Vertrags über ein Fremdwährungsdarlehen feststellen, da dadurch die Situation, die zu einem Unwirksamkeitsgrund geführt habe, beseitigt worden sei, was somit die Wirksamkeit des Vertrags und folglich die Pflicht der Verbraucherin nach sich ziehe, die finanzielle Last aufgrund des Wechselkursrisikos zu tragen. Da sich die Verbraucherin gerade von dieser Pflicht habe befreien wollen, als sie gegen die Bank Klage eingereicht habe, würde es ihren Interessen zuwiderlaufen, wenn das vorlegende Gericht diesen Vertrag als wirksam erachtete.

24.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist es offensichtlich, dass der ungarische Gesetzgeber im Jahr 2014 durch den Erlass einer Reihe von Gesetzen den Inhalt von Darlehensverträgen ausdrücklich so abgeändert hat, dass die Entscheidungen der angerufenen Gerichte auf eine für die Banken günstige Weise beeinflusst werden. Es möchte wissen, ob diese Sachlage mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 durch den Gerichtshof in Einklang steht.

25.

Zudem meint das vorlegende Gericht, die Beschlüsse der Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen, vor allem der Beschluss Nr. 6/2013 PJE vom 16. Dezember 2013, untersagten dem Gericht, die Unwirksamkeit von Darlehensverträgen wie dem, um den es im Ausgangsverfahren gehe, festzustellen. Durch die Annahme dieser Beschlüsse sei weder die gesetzlich vorgesehene Anrufung des Gerichts noch die Beachtung der Anforderungen an ein faires Verfahren gewährleistet. Obwohl das in diesem Zusammenhang anzuwendende Verfahren nicht kontradiktorisch sei, seien diese Beschlüsse für die mit streitigen kontradiktorischen Gerichtsverfahren befassten Gerichte verbindlich.

26.

Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Abschnitte 69 bis 75 der von der Venedig-Kommission in ihrer 90. Plenarsitzung (Venedig, 16. bis 17. März 2012) angenommene Stellungnahme zum Gesetz Nr. CLXII von 2011 über die Rechtsstellung und Vergütung von Richtern in Ungarn und zum Gesetz Nr. CLXI von 2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte in Ungarn, aus der hervorgehe, dass die in Ungarn im Rahmen eines Verfahrens zur sogenannten „Wahrung der Rechtseinheit“ erlassenen Beschlüsse unter grundrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich seien.

27.

Unter diesen Umständen hat das Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), dahin auszulegen, dass das nationale Gericht der Ungültigkeit einer Klausel in einem Verbrauchervertrag auch dann abhelfen kann, wenn die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Vertrags dem Verbraucher wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde?

2.

Ist es mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats durch Gesetz derartige zivilrechtliche Verbraucherverträge abändert?

3.

Sollte die vorherige Frage bejaht werden: Ist es mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats durch Gesetz devisenbasierte Kreditverträge teilweise mit verbraucherschutzrechtlichem Inhalt abändert, aber dabei den berechtigten Interessen des Verbraucherschutzes zuwiderlaufende Rechtsfolgen auslöst, so dass infolge der Änderungen der Darlehensvertrag wirksam bleibt und der Verbraucher weiterhin verpflichtet ist, die Belastungen durch das Wechselkursrisiko zu tragen?

4.

Ist es im inhaltlichen Zusammenhang mit Verbraucherverträgen mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie in allen Zivilrechtsfragen mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit des obersten Rechtsprechungsorgans eines Mitgliedstaats die Rechtsprechung des mit der Sache befassten Gerichts durch für alle Gerichte verbindliche sogenannte „Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen“ lenkt?

5.

Sollte die vorherige Frage bejaht werden: Ist es im inhaltlichen Zusammenhang mit Verbraucherverträgen mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie in allen Zivilrechtsfragen mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, dass der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit des obersten Rechtsprechungsorgans eines Mitgliedstaats die Rechtsprechung des mit der Sache befassten Gerichts durch für alle Gerichte verbindliche sogenannte „Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen“ lenkt, sofern die Richter, die dem Senat zur Wahrung der Rechtseinheit angehören, in einer nicht transparenten Art und Weise und nicht nach im Voraus festgelegten Regeln ernannt werden und das Verfahren vor dem Senat zur Wahrung der Rechtseinheit nicht öffentlich und auch im Nachhinein nicht nachvollziehbar ist, einschließlich der Gutachten und der Rechtsliteratur, die herangezogen wurden, und des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder (befürwortende oder ablehnende Meinung)?

Würdigung

Vorbemerkungen

28.

Da die vorliegende Rechtssache an Rechtssachen ( 4 ) anknüpft, die der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 im speziellen Kontext von in Ungarn in großem Umfang mit Verbrauchern geschlossenen auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen zu entscheiden hatte, erscheint es mir angebracht, vorab darzulegen, in welchen Kontext von Gesetzgebung und Rechtsprechung sich diese Rechtssache einfügt.

29.

Einleitend ist auch auf die Frage einzugehen, ob das vorlegende Gericht mit seinen Fragen nicht in Wirklichkeit die Gültigkeit von Vertragsklauseln in Frage stellen möchte, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen und die gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, oder auch von Vertragsklauseln, die sich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie auf den Hauptgegenstand des Vertrags beziehen.

Darstellung des Kontexts von einschlägiger Gesetzgebung und Rechtsprechung

30.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellten nationalen Rechtsvorschriften im Anschluss an das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), erlassen wurden.

31.

Meines Erachtens können diesem Urteil zwei wichtige Hinweise entnommen werden.

32.

Erstens hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ eine in einem Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die ich als „Wechselkursspannen“-Klausel bezeichnen würde, nicht notwendigerweise erfasst. Folglich kann eine solche Klausel für missbräuchlich erklärt und ihre Anwendung somit ausgeschlossen werden.

33.

Zweitens hat der Gerichtshof entgegen der Grundregel, dass das angerufene Gericht nicht eingreifen kann, um streitige Klauseln abzuändern oder zu ersetzen ( 5 ), entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht weiter Bestand haben kann – was für den Verbraucher besonders schädliche Folgen hätte –, dahin auszulegen ist, dass er einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt.

34.

Im Bemühen um Klarstellung und um im Rahmen zahlreicher von Verbrauchern angestrengten Verfahren eine dauerhafte Lösung zu finden, hat der ungarische Gesetzgeber durch die Annahme der Gesetze DH 1, DH 2 und DH 3 auf der Grundlage der Grundsätze, die im Beschluss Nr. 2/2014 PJE zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen von der Kúria (Oberster Gerichtshof) aufgestellt worden waren ( 6 ), bestimmte Änderungen nationaler Vorschriften vorgenommen, die zuvor auf Kreditverträge anwendbar waren. Diese Rechtsvorschriften zielten darauf ab, die zahlreichen Fragen zu berücksichtigen, die sich den ungarischen Gerichten im Rahmen der Prüfung von Klauseln stellten, die in auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen enthalten waren.

35.

Zwar war der Erlass dieser neuen Rechtsvorschriften als solcher durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht verlangt worden, doch erklärt er sich aus dem Wunsch nach Vereinfachung und Beschleunigung der Behandlung solcher Rechtsstreitigkeiten ( 7 ).

36.

Diese Rechtsvorschriften sehen den Wegfall von Klauseln in auf eine Fremdwährung lautenden Verträgen vor, die dem Kreditinstitut bis dahin ermöglicht hatten, seine eigenen Devisenan- und ‑verkaufskurse festzulegen. Sie bestimmen zudem, dass eine solche Klausel rückwirkend durch eine solche ersetzt wird, die die Anwendung des von der ungarischen Nationalbank für die entsprechende Fremdwährung festgelegten offiziellen Wechselkurses vorsieht.

37.

Konkret hat der ungarische Gesetzgeber somit Probleme behoben, die sich in der Praxis aufgrund der Wechselkursspanne ergaben, indem er die betreffenden Vertragsklauseln für nichtig erklärte und sie auf gesetzgeberischem Weg abänderte.

38.

Diese Klauseln müssen klar von denen unterschieden werden, die in solchen Verträgen festlegen, dass das Darlehen in einer bestimmten Währung zurückzuzahlen ist. Letztere, die unweigerlich ein Wechselkursrisiko beinhalten, stellen grundsätzlich ein Schlüsselelement dieser Verträge dar und können sich somit auf ihren Hauptgegenstand beziehen ( 8 ).

39.

Dies wurde in der Rechtssache bestätigt, in der das Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703), ergangen ist.

40.

In jenem Urteil, das auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht von Oradea, Rumänien) hin ergangen ist, hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel in einem auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag wie die im Ausgangsverfahren streitige erfasst, nach der der Kredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen ist, in der er gewährt wurde, da diese Klausel eine Hauptleistung des Vertrags festlegt, die diesen charakterisiert. Folglich konnte diese Klausel nicht als missbräuchlich angesehen werden, sofern sie klar und verständlich abgefasst war ( 9 ).

41.

Um auf das Ausgangsverfahren zurückzukommen, so scheint es, dass die Vereinbarkeit des neuen ungarischen Rechtsrahmens mit der Richtlinie 93/13 in der Folge anlässlich neuer Vorlagen zur Vorabentscheidung in Frage gestellt wurde.

42.

Insbesondere wurde der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367), ergangen ist, namentlich gefragt, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 dieser nach dem Erlass des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), angenommenen ungarischen Regelung entgegenstehe, die besondere prozessuale Anforderungen für Klagen von Verbrauchern vorsehe, die auf eine Fremdwährung lautende Darlehensverträge abgeschlossen hätten, die eine Klausel über eine Spanne zwischen dem auf die Auszahlung des Darlehens anwendbaren und dem auf die Rückzahlung anwendbaren Wechselkurs und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Änderung enthielten, die es dem Darlehensgeber ermögliche, die Zinsen, Kosten und Gebühren zu erhöhen.

43.

Der Gerichtshof hat dies verneint und festgestellt, dass Art. 7 der Richtlinie 93/13 der streitigen Regelung nicht entgegenstehe, „sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit der in einem solchen Vertrag enthaltenen Klauseln es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befände“ ( 10 ). Es ist anzumerken, dass der Gerichtshof den Umstand berücksichtigt hat, dass der ungarische Gesetzgeber durch den Erlass vor allem der Gesetze DH 1 und DH 2 nicht nur die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, die eine Kursspanne vorsehen, in auf eine Fremdwährung lautenden Verträgen erleichtern, sondern auch das vor den ungarischen Gerichten durchzuführende Verfahren straffen und vereinfachen wollte ( 11 ).

44.

Wie aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes DH 1 hervorgeht, wollte der ungarische Gesetzgeber zwar nur zwei Arten von Klauseln, die in den meisten der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen und auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträge enthalten sind – die eine über die Wechselkursspanne und die andere über die Möglichkeit der einseitigen Änderung –, als missbräuchlich einstufen ( 12 ), jedoch können die nationalen Gerichte stets eine mögliche Missbräuchlichkeit sonstiger in den betreffenden Verträgen enthaltener Klauseln prüfen, einschließlich jener, die den Hauptgegenstand festlegen, falls diese nicht klar und verständlich abgefasst sind.

45.

Der Gerichtshof hat seine Beurteilung der Wirksamkeit der ungarischen Rechtsvorschriften in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750), bestätigt und überdies festgestellt, dass nach Art. 4 der Richtlinie 93/13 die Klarheit und Verständlichkeit von Vertragsklauseln unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden müssen, ungeachtet des Umstands, dass der nationale Gesetzgeber einige dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt für missbräuchlich oder mutmaßlich missbräuchlich und deshalb für nichtig erklärt hat ( 13 ).

46.

Diese Reihe von Urteilen bestätigt, dass zwar die Feststellung und Ungültigkeitserklärung missbräuchlicher Klauseln zwingend vorgeschrieben sind, dass jedoch das angerufene Gericht nicht befugt ist, auf Fremdwährungen lautende Verträge in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären. Mit anderen Worten kann das angerufene Gericht, das zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Klausel über die Wechselkursspanne missbräuchlich und daher zu verwerfen und möglicherweise durch eine dispositive Vorschrift zu ersetzen ist, nicht gleichzeitig die wesentlichen Vertragsbestimmungen über das Wechselkursrisiko in Frage stellen.

47.

Meiner Ansicht nach möchte das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen diese Schlussfolgerung angreifen. Ich werde später darauf zurückkommen.

Vorliegen bindender Vorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13

48.

Obwohl diese Frage in der Vorlageentscheidung nicht speziell aufgeworfen wird, ist zu prüfen, ob die streitigen Rechtsvorschriften, zu denen im Wesentlichen die Gesetze DH 1, DH 2 und DH 3 gehören, unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen oder ob diese Gesetze vielmehr als Maßnahmen zu verstehen sind, die die Mitgliedstaaten ergreifen dürfen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen.

49.

Der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750), ergangen ist, ist gemein, dass es bei beiden um die Auswirkungen der oben genannten Rechtsvorschriften, nämlich der Gesetze DH 1 bis DH 3, geht.

50.

In der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750), ergangen ist, stellte sich vor allem die Frage, inwiefern die Klauseln über das Wechselkursrisiko, die durch das Eingreifen des ungarischen Gesetzgebers integraler Bestandteil des Vertrags werden, in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen können. In der vorliegenden Rechtssache ist zu prüfen, ob es mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, dass durch Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die missbräuchlichen Klauseln ungültig gemacht und geändert werden, um sehr weit verbreitete unlautere Bankpraktiken zu beenden, ohne jedoch die betreffenden Kreditverträge für nichtig zu erklären, mit der Folge, dass das Wechselkursrisiko weiterhin auf dem Verbraucher lastet. Es besteht somit ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen den in diesen beiden Rechtssachen gestellten Fragen.

51.

Ebenso stellt sich die Frage, ob hier Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 anwendbar ist.

52.

In Anknüpfung an die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750) (die sich aus der Antwort auf die zweite Vorlagefrage ergeben), bin ich der Ansicht, dass die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hier auszuschließen ist.

53.

Wie der Gerichtshof in Rn. 50 dieses Urteils festgestellt hat, ergibt sich hier das Bestehen eines Wechselkursrisikos aus der Art des streitigen Darlehensvertrags als solcher. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch das Weiterbestehen dieses Wechselkursrisikos auch zumindest teilweise aus der Anwendung von § 3 Abs. 2 des Gesetzes DH 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes DH 3, da diese Vorschriften des nationalen Rechts zu einer Änderung bestehender Verträge kraft Gesetzes führen, die darin besteht, dass der Wechselkurs der Fremdwährung, auf die der Darlehensvertrag lautete, durch einen von der ungarischen Nationalbank amtlich festgelegten Wechselkurs ersetzt wird.

54.

Was nun ebendiese durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes DH 1 und § 10 des Gesetzes DH 3 vorgeschriebene Ersetzung der Klausel über die Wechselkursspanne durch eine Klausel, wonach der von der ungarischen Nationalbank festgelegte, zum Fälligkeitszeitpunkt geltende Wechselkurs zwischen den Vertragsparteien Anwendung findet, angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der nationale Gesetzgeber dadurch bestimmte Bedingungen für die in auf Fremdwährungen lautenden Darlehensverträgen enthaltenen Verpflichtungen festlegen wollte (vgl. Rn. 62 des Urteils vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750). Diese Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, können daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. Rn. 64 jenes Urteils).

55.

Diese Schlussfolgerung gilt jedoch nicht für andere Vertragsklauseln, insbesondere für die über das Wechselkursrisiko (Rn. 65 jenes Urteils). Nach Auffassung des Gerichtshofs sollten die Änderungen durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes DH 1 und § 10 des Gesetzes DH 3 nicht für die gesamte Frage des Wechselkursrisikos maßgebend sein.

56.

Folglich findet Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auf andere Bestimmungen als die über die Wechselkursspanne keine Anwendung.

57.

Daraus ergibt sich für das Ausgangsverfahren auch, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten sind, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Frage über die Anwendung der Klauseln, die das Wechselkursrisiko festlegen, noch aktuell ist und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.

Zur ersten Frage

58.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob ein Gericht insbesondere im Sinne des durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Schutzes einen Darlehensvertrag in seiner Gesamtheit für nichtig erklären kann, dessen Aufrechterhaltung dem Verbraucher seiner Meinung nach wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde.

59.

Es möchte die Tragweite von Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), geklärt wissen, wonach „Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 … in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar ist, dahin auszulegen [ist], dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt“.

60.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil auf seine Rechtsprechung ( 14 ) verwiesen hat, wonach das nationale Gericht grundsätzlich nicht befugt ist, insbesondere auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine missbräuchliche Vertragsklausel durch Abänderung ihres Inhalts anzupassen. Die angerufenen Gerichte müssen nur eine missbräuchliche Vertragsklausel unangewendet lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet.

61.

Der Vertrag muss daher grundsätzlich ohne jede weitere Änderung als die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergebende fortbestehen, soweit dies nach den Regeln des einzelstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist.

62.

Abgesehen davon, dass es Situationen gibt, in denen die Aufrechterhaltung des Vertrags rechtlich nicht möglich ist, gibt es aber auch Fälle, in denen sich die Nichtigerklärung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziels der Abschreckung als kontraproduktiv erweist.

63.

Aus eben diesem Grund hat der Gerichtshof die Regel im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), abgemildert. Dabei ging es um einen Vertrag, dessen Durchführung ohne die unwirksamen Klauseln unmöglich wurde – bzw. um ihre Ersetzung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.

64.

Wie sich aus Rn. 85 des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), ergibt, beruhte die Lösung des Gerichtshofs somit auf dem Wunsch, den Verbraucher dadurch vor den negativen Folgen einer Nichtigerklärung des Vertrags zu schützen, dass die Anwendung einer nationalen Regelung erlaubt wurde, wonach es möglich war, unwirksame Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen.

65.

In seinen Erwägungen war es dem Gerichtshof wichtig, auf das Ziel der Herstellung einer tatsächlichen Ausgewogenheit zwischen den Parteien hinzuweisen, was vor allem bedeutet, dass die Interessen des Verbrauchers zu berücksichtigen sind, aber nicht dazu führen darf, dass das vertragliche Gleichgewicht gestört und der Vertrag beseitigt wird ( 15 ).

66.

Bei aufmerksamer Lektüre des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), zeigt sich, dass der Grundsatz, wonach der Vertrag normalerweise – ohne jede weitere Änderung als die sich aus dem Wegfall der für missbräuchlich erklärten Klauseln ergebende – fortbestehen muss, nach wie vor gilt.

67.

Die in diesem Urteil enthaltene Ausnahme von diesem Grundsatz, die die Möglichkeit eröffnet, dass das Gericht mittels einer Regelung des nationalen Rechts der Nichtigkeit der Klausel dadurch abhilft, dass es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt, ist gemäß diesem Urteil an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Als Erstes muss diese Ersetzung zu dem Ergebnis führen können, „dass der Vertrag trotz des Wegfalls der [missbräuchlichen] Klausel … Bestand haben kann“ und „für die Parteien bindend bleibt“ ( 16 ). In dem Fall, in dem das Gericht verpflichtet ist, den Vertrag in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, muss diese Ersetzung als Zweites dazu führen, dass vermieden wird, dass „für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen [entstehen], so dass die aus der Nichtigerklärung des Vertrags resultierende Abschreckungswirkung beeinträchtigt werden könnte“ ( 17 ).

68.

Im vorliegenden Fall beruht die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage jedoch auf der Prämisse, dass es für den Verbraucher wirtschaftlich günstiger erscheint, wenn das Gericht den Vertrag in seiner Gesamtheit für nichtig erklärt, anstatt ihn nach Aufhebung aller Klauseln aufrechtzuerhalten. Es stützt sich somit auf eine verzerrte und falsche Auslegung von Rn. 3 des Urteils vom 30. April 2014, Kásler et Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282).

69.

Wie der Gerichtshof in jenem Urteil betont hat, hat die Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt und daher eher diesen als den Darlehensgeber bestraft, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen ( 18 ).

70.

Somit ist der Schluss zu ziehen, dass das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall versucht, das Urteil vom 30. April 2014, Kásler et Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), für die Rechtfertigung einer Lösung zu nutzen, die der in diesem Urteil gewählten zuwiderliefe, nämlich der vollständigen Nichtigerklärung des Vertrags.

71.

Bei genauerem Hinsehen scheint mir, dass es das vorlegende Gericht als für den Verbraucher nachteilig erachtet, wenn bei Aufrechterhaltung der Wirksamkeit von Verträgen mittels Anwendung von dispositiven Rechtsvorschriften durch das mit der Sache befasste nationale Gericht die durch das Wechselkursrisiko verursachten Verluste weiterhin zu Lasten des Verbrauchers gehen.

72.

Dies ist eine verkürzte Sichtweise und berücksichtigt nicht die gesamten wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers. Die sich aus dem Wechselkursrisiko ergebenden Belastungen können nämlich nicht isoliert betrachtet werden, weil die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, die sich aus dem Vertrag insgesamt ergeben, nur unter Bezugnahme auf alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände analysiert werden können.

73.

Was diesen Aspekt betrifft, erscheint es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – und daher der Frage, ob eine solche Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zum Nachteil des Verbrauchers ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht –, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen ist und die gesamten Umstände berücksichtigt werden müssen, von denen der Gewerbetreibende zu diesem Zeitpunkt Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung dieses Vertrags beeinflussen ( 19 ). Diese Beurteilung kann keinesfalls von Ereignissen abhängen, die nach Abschluss des Vertrags eintreten und nicht dem Willen der Parteien unterliegen, wie dies bei Wechselkursschwankungen der Fall sein kann ( 20 ).

74.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit Erfolg geltend gemacht werden könne, was nicht der Fall ist, dass die vollständige Nichtigerklärung des streitigen Darlehensvertrags im Hinblick auf den Wegfall des Wechselkursrisikos, den sie mit sich brächte, im wirtschaftlichen Interesse der Verbraucher liegen kann, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand allein nicht ausschlaggebend ist und die Nichtigerklärung des Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit für die angeblichen Zwecke der Sicherstellung der Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Schutzes nicht rechtfertigen kann.

75.

Wie der Gerichtshof bereits betont hat, besteht das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären.

76.

In Bezug auf die Kriterien, anhand deren sich beurteilen lässt, ob ein Vertrag tatsächlich ohne die missbräuchlichen Klauseln weiter Bestand haben kann, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeiten für einen objektiven Ansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung sprechen, so dass die Lage einer der Vertragsparteien, im vorliegenden Fall der Verbraucher, nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden kann, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet.

77.

Folglich kann die Richtlinie 93/13 nicht dahin ausgelegt werden, dass sich das angerufene Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag, der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, ohne diese Klauseln weiter Bestand haben kann, ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für den Verbraucher stützen könnte ( 21 ).

78.

Zwar hindert die Richtlinie 93/13, die nur eine minimale Harmonisierung vornimmt, einen Mitgliedstaat nicht daran, unter Einhaltung des Unionsrechts vorzusehen, dass ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit nichtig ist, wenn sich herausstellt, dass dies einen besseren Schutz des Verbrauchers sicherstellt, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die ungarischen Rechtsvorschriften von 2014 über Fremdwährungsdarlehen nicht auf die Nichtigerklärung der betreffenden Verträge abzielen, sondern auf ihre Aufrechterhaltung im Einklang mit der Auslegung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

79.

Insoweit ist zu betonen, dass die Befugnis des nationalen Gerichts, Klauseln zu ersetzen, begrenzt sein muss, da andernfalls das in Art. 7 der Richtlinie 93/13 genannte langfristige Ziel beeinträchtigt würde, nämlich die Gewerbetreibenden davon abzuhalten, missbräuchliche Klauseln in die Verträge aufzunehmen ( 22 ).

80.

Stünde es dem nationalen Gericht frei, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln abzuändern, könnte eine derartige Befugnis die Verwirklichung dieses Ziels gefährden. Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für ungültig erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde ( 23 ).

81.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die im Fall einer Teilunwirksamkeit eines Verbrauchervertrags, die sich aus der Missbräuchlichkeit einer seiner Klauseln ergibt, darauf abzielt, die Wirksamkeit des Vertrags grundsätzlich ohne die missbräuchliche Klausel aufrechtzuerhalten. Das angerufene Gericht kann somit der Ungültigkeit einer Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, nicht allein deshalb abhelfen, weil die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Vertrags dem Verbraucher angeblich wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde.

Zur zweiten Frage

82.

Die zweite Frage ist im Wesentlichen so zu verstehen, dass geklärt werden soll, ob der Erlass der ungarischen Rechtsvorschriften von 2014, mit denen bestimmte Vertragsklauseln auf gesetzgeberischem Weg geändert werden, mit den Vorschriften der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

83.

Insoweit genügt in Anknüpfung an die vorstehenden Erwägungen die Feststellung, dass, da Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor allem wegen des Wunsches nach Rechtssicherheit bezweckt, die Verbraucherkreditverträge fortbestehen zu lassen, wenn dies nach Wegfall der für missbräuchlich erklärten Klauseln rechtlich noch möglich ist, die Gerichte vielmehr nichts daran hindern sollte, bestimmte missbräuchliche Klauseln für ungültig zu erklären, jedoch davon abzusehen, die betreffenden Verträge für nichtig zu erklären.

84.

Desgleichen sollte nichts dem entgegenstehen, dass der Gesetzgeber bestimmte missbräuchliche Klauseln mittels Gesetzen für ungültig erklärt, um sehr weit verbreitete unlautere Bankpraktiken zu beenden, ohne jedoch die betreffenden Verträge für nichtig zu erklären.

85.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der ungarische Gesetzgeber mit dem Erlass der Gesetze DH 1 bis DH 3 beschlossen hat, einen Rahmen für die Aufhebung von missbräuchlichen Vertragsklauseln in auf Fremdwährungen lautenden Kreditverträgen festzulegen, deren Verwendung in Ungarn weit verbreitet war und die Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten vor den ungarischen Gerichten waren.

86.

Solche Schritte können die Mitgliedstaaten setzen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird, wie dies Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren 24. Erwägungsgrund fordert ( 24 ).

87.

Es bleibt zu klären, ob diese Vorschriften des nationalen Rechts nicht gegen den Grundsatz der Effektivität verstoßen, ob sie es also für die Verbraucher nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig machen, die ihnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszuüben.

88.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz DH 1 erlassen wurde, damit die im Beschluss Nr. 2/2014 PJE aufgestellten Grundsätze nicht nur für die Gerichte bindend sind, sondern auch unmittelbar angewendet werden können ( 25 ). In diesem Zusammenhang wollte der Gesetzgeber, wie aus Rn. 4 der Erläuterungen ( 26 ) zum Gesetz DH 1 hervorgeht, der Rechtsprechung des Gerichtshofs, vor allem Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), Rechnung tragen.

89.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes DH 1 geht hervor, dass es dabei nur um die Folgen der Anwendung unterschiedlicher Wechselkurse auf sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Verbraucher gemäß dem Darlehensvertrag und auf die Auszahlung geht. Die Rechtsvorschrift erzeugt nur in Bezug auf diese missbräuchliche Klausel Rechtswirkungen, so dass sie den Verbraucher keineswegs der Möglichkeit beraubt, die Nichtigkeit im Zusammenhang mit der angeblichen Missbräuchlichkeit einer Klausel aus anderen Gründen geltend zu machen. Dies trifft auch zu, wenn die Klausel dieselben den Verbraucher belastenden Umstände betrifft, ohne dass es um die Anwendung unterschiedlicher Wechselkurse geht, sondern aus anderen Gründen, vorausgesetzt, dass sie in Einklang mit der Definition in Art. 3 der Richtlinie 93/13 geltend gemacht werden können.

90.

Im Übrigen hat die Tatsache, dass die Vorschriften über das Wechselkursrisiko nicht Gegenstand einer Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein können, nichts mit dem Erlass dieses Gesetzes und der ihm vorangehenden Beschlüsse der Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit zu tun. Ein Hindernis für eine solche Prüfung ist der Umstand, dass solche Klauseln unter die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags fallen, der grundsätzlich keiner Beurteilung seiner Missbräuchlichkeit unterliegt, solange die Klauseln nicht unklar und unverständlich abgefasst sind ( 27 ).

91.

Was die Gesetze DH 2 und DH 3 angeht, so betreffen auch sie nicht die Klauseln über das Wechselkursrisiko.

92.

Das Gesetz DH 2 enthält detaillierte technische Regeln im Zusammenhang mit dem Gesetz DH 1, um die Abrechnung sowohl für die Verbraucher als auch für die Banken transparent zu machen. Dieses Gesetz legt die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln für die Abrechnung fest. Die speziellen Regeln finden sich in einem rangniedrigeren Rechtsakt, nämlich einer Verordnung MNB (Verordnung der ungarischen Nationalbank).

93.

Was das Gesetz DH 3 angeht, das den Katalog der gesetzgeberischen Maßnahmen in Bezug auf Fremdwährungskredite vervollständigt, so schreibt es die Umwandlung der auf Fremdwährungen lautenden Kreditbeträge in HUF vor und beseitigt dadurch das Wechselkursrisiko, das in Hypothekenkreditverträgen, die mit Privatpersonen abgeschlossen werden, einseitig zu Lasten der Kreditnehmer geht. Das Gesetz über die Umwandlung legt die rechtstechnischen Modalitäten für die Umwandlung in Forint, ihre prozessrechtlichen Modalitäten, ihre Voraussetzungen und die Umwandlung der betreffenden Verbraucherkreditverträge durch die Umwandlung in Forint fest.

94.

Zwar geht das Gesetz über die Umwandlung von der Feststellung im Beschluss Nr. 2/2014 PJE aus, wonach im Fall von wirksamen Verträgen das Wechselkursrisiko auf dem Kreditnehmer lastet und die Missbräuchlichkeit dieser Bedingungen, abgesehen von den Fällen und in Bezug auf die Kriterien, die im Beschluss über die Rechtseinheit angeführt sind, nicht gerichtlich angefochten werden kann.

95.

Deshalb bemüht sich das Gesetz unabhängig davon und auf ergänzende Weise, für die Zukunft Wechselkursschwankungen zu beschränken und ihre Auswirkungen möglichst gering zu halten.

96.

Mit anderen Worten ist die dem Gesetz zugrunde liegende Logik gerade die, den Verbrauchern durch eine gesetzgeberische Initiative Hilfe zu leisten, damit sie ihre Kredite zurückzahlen können, obwohl es Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht erlaubt, die Missbräuchlichkeit einer Bestimmung über das Wechselkursrisiko als wesentliches Element der Definition des Hauptgegenstands des Vertrags zu prüfen.

97.

Abschließend bin ich der Meinung, dass die Vorschriften der Richtlinie 93/13 dem Erlass von nationalen Vorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegenstehen, soweit diese Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit bezwecken, die Konsequenzen aus den Auslegungsleitlinien des Gerichtshofs zu ziehen.

98.

Ich schlage daher vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes bestimmte missbräuchliche Vertragsklauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, auf gesetzgeberischem Weg zu ändern, soweit diese Änderungen den durch diese Richtlinie verliehenen Schutz nicht beeinträchtigen.

Zur dritten Frage

99.

Mit seiner dritten Frage, die aus zwei Teilen besteht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass die Kúria (Oberster Gerichtshof) Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit erlässt, die für die Gerichte auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verbindlich sind.

100.

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dieselbe Schlussfolgerung auch dann gilt, wenn die Richter, die dem Senat zur Wahrung der Rechtseinheit angehören, in einer nicht transparenten Art und Weise und nicht nach im Voraus festgelegten Regeln ernannt werden und das Verfahren vor dem Senat zur Wahrung der Rechtseinheit nicht öffentlich und auch im Nachhinein nicht nachvollziehbar ist, vor allem hinsichtlich der Gutachten und der Rechtsliteratur, die herangezogen wurden, und des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder (befürwortende oder ablehnende Meinung).

101.

Meiner Ansicht nach kann man mit der Europäischen Kommission mit Recht die Nützlichkeit dieser Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits in Zweifel ziehen.

102.

Mir scheinen die in der dritten Frage des vorlegenden Gerichts enthaltenen Fragestellungen allgemeine Bedenken in Bezug auf die Organisation der Gerichtsbarkeit in Ungarn und speziell in Bezug auf das ungarische Verfahren zur sogenannten Wahrung der Rechtseinheit und die Folgen, die die bindenden Beschlüsse der Kúria (Oberster Gerichtshof) in diesem Zusammenhang haben können, auszudrücken ( 28 ).

103.

Dieser Aspekt hat nach meinem Eindruck nur sehr entfernt mit dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Ausgangsrechtsstreit und der speziellen Problematik der Konsequenzen zu tun, die vom angerufenen Gericht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, die in einem von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthalten ist, gezogen werden können und müssen.

104.

Es ist zu betonen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 die Verfahren und Rechtsinstrumente der Mitgliedstaaten nicht abdeckt, die geschaffen wurden, um ihre Gerichtsbarkeit zu organisieren und die Einheitlichkeit ihrer nationalen Rechtsprechung zu gewährleisten.

105.

Diese Befürchtungen scheinen mir im Übrigen in keinem Zusammenhang mit den Erfordernissen eines wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 1 EUV zu stehen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ( 29 ).

106.

Zudem stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob es zweckmäßig ist, das ungarische System der bindenden Auslegungsbeschlüsse anzuprangern, da es definitiv die Gesetze DH 1 bis DH 3 sind, die möglicherweise in Bezug auf den durch die Richtlinie 93/13 im Zusammenhang mit missbräuchlichen Klauseln verliehenen Schutz problematisch sind.

107.

Der bloßen Lektüre der Vorlageentscheidung ist kaum zu entnehmen, welcher Zusammenhang zwischen der Organisation dieses Systems der bindenden Auslegungsbeschlüsse auf der einen und der Zuständigkeit und den dort angeführten Grundprinzipien des Unionsrechts auf der anderen Seite besteht.

108.

Man kann die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage höchstens so verstehen, dass es wissen möchte, ob die Gefahr besteht, dass die von der Kúria (Oberster Gerichtshof) im Rahmen des Systems zur Wahrung der Rechtseinheit erlassenen bindenden Beschlüsse das Gericht im vorliegenden Fall verpflichten, in Verkennung vor allem der Richtlinie 93/13 und unter Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu handeln.

109.

Damit sich der Gerichtshof im vorliegenden Fall mit Fragen im Zusammenhang mit solchen Verfahren befassen kann, muss festgestellt werden, dass sie geeignet sind, die nationalen Gerichte daran zu hindern, ihre Aufgaben bei der Anwendung des Unionsrechts zu erfüllen.

110.

Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn erwiesen wäre, das die Vorschriften über die Organisation oder das streitige Verfahren die Gerichte daran hindern, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln ergeben, oder die Möglichkeit der Gerichte beeinträchtigen, den Gerichtshof im Rahmen der ihnen durch Art. 267 AEUV eingeräumten Befugnis mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen ( 30 ).

111.

Ich weise darauf hin, dass die von der Kúria (Oberster Gerichtshof) erlassenen Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit, obwohl sie für die ungarischen Gerichte bindend sind, diese aber keineswegs daran hindern, die Vereinbarkeit der Verträge, über die sie entscheiden müssen, mit dem Unionsrecht zu prüfen und auch nicht daran, gegebenenfalls eine unionsrechtskonforme Entscheidung gemäß dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ohne Anwendung des Beschlusses zur Wahrung der Rechtseinheit zu treffen.

112.

Ebenso hindert die Gerichte, wie das vorliegende Verfahren zeigt, nichts daran, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zu befassen, um die Auslegung der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts zu erbitten. Gelangt der Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis als dem im Beschluss zur Wahrung der Rechtssicherheit angenommenen, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, um für die Zukunft eine einheitliche Rechtsanwendung im Einklang mit dem Unionsrecht sicherzustellen.

113.

Diese Schlussfolgerung scheint mir völlig im Einklang mit den Klarstellungen zu stehen, die der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C‑96/16 und C‑94/17, EU:C:2018:643) ( 31 ), im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) getroffen hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof bestätigt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats wie das Tribunal Supremo im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien aufzustellen, anhand deren die Instanzgerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben.

114.

Nach alledem wird vorgeschlagen, auf die dritte Frage zu antworten, dass die der Union übertragene Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie die Rechte auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren den im Ausgangsverfahren anwendbaren Beschlüssen zur Wahrung der Rechtseinheit nicht entgegenstehen, die im Interesse einer einheitlichen Auslegung der Rechtsvorschriften erlassen wurden.

Ergebnis

115.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn) wie folgt zu beantworten:

1.

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die im Fall einer Teilunwirksamkeit eines Verbrauchervertrags, die sich aus der Missbräuchlichkeit einer seiner Klauseln ergibt, darauf abzielt, die Wirksamkeit des Vertrags grundsätzlich ohne die missbräuchliche Klausel aufrechtzuerhalten. Das angerufene Gericht kann somit der Ungültigkeit einer Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, nicht allein deshalb abhelfen, weil der Fortbestand des Vertrags dem Verbraucher angeblich wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde.

2.

Die Richtlinie 93/13 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes bestimmte missbräuchliche Vertragsklauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, auf gesetzgeberischem Weg zu ändern, soweit diese Änderungen den durch diese Richtlinie verliehenen Schutz nicht beeinträchtigen.

3.

Die der Union übertragene Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie die Rechte auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren stehen den im Ausgangsverfahren anwendbaren Beschlüssen zur Wahrung der Rechtseinheit nicht entgegen, die im Interesse einer einheitlichen Auslegung der Rechtsvorschriften erlassen wurden.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. 2011, L 304, S. 64) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/13).

( 3 ) Es handelt sich vor allem um die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703), vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367), und schließlich vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750), ergangen sind.

( 4 ) Ich verweise insbesondere auf die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367), und zuletzt vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750), ergangen sind, in denen gerade die im Jahr 2014 angenommenen ungarischen Rechtsvorschriften in Frage gestellt wurden.

( 5 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 6 ) Magyar Közlöny 2014/91, S. 10975.

( 7 ) Vgl. hierzu insbesondere meine Schlussanträge in der Rechtssache Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:9, Nrn. 52 und 53).

( 8 ) Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 60 bis 65). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kúria (Oberster Gerichtshof) in ihrem Beschluss Nr. 2/2014 PJE entschieden hat, dass „die Bestimmung in einem mit einem Verbraucher abgeschlossenen, auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag, wonach der Verbraucher als Gegenleistung für einen günstigeren Zinssatz das Wechselkursrisiko unbegrenzt trägt, zu den Bestimmungen gehört, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegen und deren missbräuchlicher Charakter grundsätzlich nicht geprüft werden kann. Die Missbräuchlichkeit einer solchen Bestimmung kann nur geprüft und festgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sein Inhalt für einen normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung des Wortlauts des Vertrags und der Informationen des Kreditinstituts weder klar noch verständlich war. Eine Bestimmung betreffend das Kreditrisiko ist missbräuchlich, so dass der Vertrag deshalb ganz oder teilweise unwirksam wird, wenn der Verbraucher aufgrund unzureichender oder verspäteter Informationen darauf vertrauen durfte, dass kein wirkliches Wechselkursrisiko besteht oder dass sich Letzteres auf ihn nur in begrenzter Weise auswirkt“.

( 9 ) Vgl. Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 41).

( 10 ) Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 55).

( 11 ) Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 45).

( 12 ) Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 44).

( 13 ) Vgl. Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 83).

( 14 ) Vgl. die in der Fn. 5 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

( 15 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös (C‑397/11, EU:C:2013:340, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 ) Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81).

( 17 ) Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83).

( 18 ) Vgl. Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84).

( 19 ) Vgl. Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 58).

( 20 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:313, Nrn. 85 und 86).

( 21 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 31 bis 33).

( 22 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79 und 84). In Bezug auf die Möglichkeit, die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Verbrauchervertrag gerichtlich für missbräuchlich erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge zu beschränken, die auf Grundlage dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die gerichtliche Entscheidung verkündet worden war, vgl. insbesondere Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63 bis 73).

( 23 ) Vgl. Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 31).

( 24 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) Siehe Rn. 1 der Erläuterungen, wonach „[d]as Gesetz … [vor allem] der Auslegung des Rechts durch die Kúria (Oberster Gerichtshof) einen allgemeinen und für alle verbindlichen Charakter [verleiht]. Das Gesetz erlässt keine neuen Regeln des materiellen Rechts, beinhaltet keine neuen Grundsätze für Kredit‑, Darlehens- und Finanzierungsleasingverträge, sondern beschränkt sich darauf, die Auslegung des Rechts durch die Kúria zu kodifizieren. Dadurch wird es einer großen Anzahl von Verbrauchern ermöglicht, langwierige und teure Verfahren zu vermeiden, die auch die Gerichtsbarkeit überlasten würden“.

( 26 ) Hier heißt es u. a., dass „[das Gesetz] [b]ei der Bestimmung der aus dem Beschluss Nr. 2/2014 der Kúria (Oberster Gerichtshof) zu ziehenden Konsequenzen … Vorschriften des Unionsrechts, vor allem jene der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, berücksichtigt [hat]. Das Gesetz hat die Rechtsprechung des zur Auslegung der Richtlinie 93/13 befugten Gerichtshofs berücksichtigt, vor allem die in den Urteilen [vom 14. Juni 2012,] Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349), und [vom 30. April 2014,] Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), aufgestellten Grundsätze. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt das Gesetz darauf ab, die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die missbräuchlichen Klauseln aufzuheben. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit einem der allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, dem Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten). Das Gesetz beschränkt sich darauf, den Inhalt bestehender Verträge soweit dies erforderlich ist abzuändern, um zu vermeiden, dass sie ohne die missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen können. Dies würde nämlich zur Nichtigkeit des Vertrags in seiner Gesamtheit führen, was auch den Interessen der Kreditnehmer entgegenstünde. Deshalb bestimmt das Gesetz im Rahmen einer Teilunwirksamkeit die dispositiven Vorschriften, die integrale Bestandteile der Verträge werden und an die Stelle der missbräuchlichen Klauseln treten“.

( 27 ) Vgl. Standpunkt der Kúria (Oberster Gerichtshof) zu dieser Frage, oben in Fn. 8 angeführt.

( 28 ) Es ist anzumerken, dass die „Einmischung“ in die richterliche Arbeit der angerufenen Gerichte, die das System der einheitlichen Auslegung möglicherweise mit sich bringt, in der von der Venedig-Kommission angenommenen Stellungnahme angesprochen worden ist, wie das vorlegende Gericht betont hat. Vgl. Kapitel VI.5 des Berichts, abrufbar unter folgender Internetadresse: http://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD%282012%29001-e.

( 29 ) Vgl. beispielsweise Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34).

( 30 ) Vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 24 bis 32), und vom 5. April 2016, PFE (C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 34, 38 bis 41).

( 31 ) Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Santander und Escobedo Cortés (C‑96/16 und C‑94/17, EU:C:2018:216).