SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 22. Februar 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑44/17

The Scotch Whisky Association, The Registered Office,

gegen

Michael Klotz

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Schutz geografischer Angaben für Spirituosen – Verordnung (EG) Nr. 110/2008 – Art. 16 Buchst. a, b und c – Anhang III – Eingetragene geografische Angabe ‚Scotch Whisky‘ – In Deutschland hergestellter und unter der Bezeichnung ‚Glen Buchenbach‘ vermarkteter Whisky – Begriff der indirekten Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe – Begriff der Anspielung auf eine solche Angabe – Begriff ‚falsche oder irreführende Angaben‘ – Erforderlichkeit der Identität mit der Angabe, einer klanglichen und/oder visuellen Ähnlichkeit mit ihr oder einer wie auch immer gearteten Gedankenverbindung in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers – Etwaige Berücksichtigung des Kontexts, in den die streitige Bezeichnung eingebettet ist“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) betrifft die Auslegung des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ( 2 ). Art. 16 schützt alle in Anhang III der Verordnung Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen Angaben ( 3 ) gegen Praktiken, die geeignet sind, die Verbraucher über den Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen.

2.

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Organisation des Vereinigten Königreichs, deren Ziel die Förderung der Interessen der schottischen Whiskyindustrie ist, und einem deutschen Händler wegen einer Klage, mit der er auf Unterlassung des Vertriebs eines in Deutschland hergestellten Whiskys mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ in Anspruch genommen wird. Die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits macht geltend, die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ beeinträchtige die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“, weil sie sowohl eine indirekte gewerbliche Verwendung dieser Angabe und zugleich eine Anspielung auf sie als auch eine falsche oder irreführende Angabe darstelle, was nach Art. 16 Buchst. a, b und c der Verordnung Nr. 110/2008 verboten sei.

3.

Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof zunächst, sich zu der Frage zu äußern, ob der Begriff „indirekte … Verwendung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. a dieser Verordnung voraussetzt, dass die geschützte geografische Angabe in identischer oder klanglich und/oder visuell ähnlicher Form verwendet wird, oder ob es genügt, dass der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit dieser Angabe weckt. Für den Fall, dass eine bloße gedankliche Assoziation ausreichen sollte, möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift auch der Kontext zu berücksichtigen ist, in den der verwendete Ausdruck eingebettet ist, um das betreffende Erzeugnis zu bezeichnen, und insbesondere der Umstand, dass die wahre Herkunft des Erzeugnisses ebenfalls auf dessen Etikett angegeben ist.

4.

Sodann möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Anspielung“ in Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 impliziert, dass eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe und dem streitigen Ausdruck besteht, oder ob es genügt, dass er bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der Angabe weckt. Sofern eine solche Assoziation ausreichen sollte, möchte es ferner wissen, ob der Kontext, in dem der Ausdruck verwendet wird, im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist.

5.

Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Prüfung des Vorliegens von „sonstigen falschen oder irreführenden Angaben“ im Sinne von Art. 16 Buchst. c der Verordnung verlangt, auch den Kontext zu berücksichtigen, in dem der streitige Ausdruck steht.

6.

Im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen der Gerichtshof die Bestimmungen des Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 bereits ausgelegt hat ( 4 ), weist die vorliegende Rechtssache die Besonderheit auf, dass ihr – wie die hier aufgeworfenen Fragen deutlich machen – der ungewöhnliche Fall zugrunde liegt, dass die streitige Bezeichnung weder klangliche noch visuelle Ähnlichkeit mit der geschützten geografischen Angabe hat, aber geeignet sein soll, bei den Verbrauchern die unzutreffende Vorstellung eines Zusammenhangs mit dieser Angabe hervorzurufen. Außerdem wird der Gerichtshof indirekt ersucht, das Verhältnis klarzustellen, in dem die in Art. 16 Buchst. a bis c festgelegten Regeln im Hinblick auf die verschiedenen von ihr erfassten Fälle stehen.

II. Rechtsrahmen

7.

Die Verordnung Nr. 110/2008 sieht in ihrem Art. 16 („Schutz geografischer Angaben“) vor, dass „die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben geschützt [werden] gegen

a)

jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Marke‘, ‚Geschmack‘ oder dergleichen verwendet wird;

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zur Herkunft, zum Ursprung, zur Beschaffenheit oder zu wesentlichen Merkmalen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses, die geeignet sind, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken;

d)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen“.

8.

Nach Anhang III („Geografische Angaben“) der Verordnung Nr. 110/2008 ist „Scotch Whisky“ als zur Produktkategorie Nr. 2 („Whisky/Whiskey“) gehörende geografische Angabe mit dem Ursprungsland „Vereinigtes Königreich (Schottland)“ eingetragen.

III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

9.

The Scotch Whisky Association, The Registered Office (im Folgenden: TSWA), ist eine nach schottischem Recht errichtete Organisation, die u. a. das Ziel hat, den Handel mit schottischem Whisky sowohl in Schottland als auch im Ausland zu schützen.

10.

Herr Michael Klotz vertreibt über eine Website einen Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“, der von der Brennerei Waldhorn in Berglen im schwäbischen Buchenbachtal (Baden-Württemberg, Deutschland) hergestellt wird.

11.

Das Etikett der fraglichen Whiskyflaschen enthält außer der vollständigen Anschrift des deutschen Erzeugers die stilisierte Zeichnung eines Waldhorns und folgende Angaben: „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [(Schwäbischer Single Malt Whisky)], 500 ml, 40 % vol, Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen“.

12.

TSWA hat beim Landgericht Hamburg gegen Herrn Klotz eine Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für den fraglichen Whisky erhoben, mit der Begründung, ihre Verwendung verstoße insbesondere gegen Art. 16 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 110/2008 ( 5 ), der die in Anhang III der Verordnung eingetragenen geografischen Angaben schütze, zu denen die Angabe „Scotch Whisky“ gehöre. TSWA macht u. a. geltend, zum einen erfassten diese Vorschriften nicht nur die Verwendung einer derartigen Angabe selbst, sondern auch jeden Ausdruck, der auf die geschützte geografische Herkunft hindeute, und zum anderen wecke die Bezeichnung „Glen“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation mit Schottland und schottischem Whisky, ungeachtet der hinzugefügten übrigen Angaben zur deutschen Herkunft des Erzeugnisses. Herr Klotz hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Hamburg mit Entscheidung vom 19. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2017, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Erfordert eine „indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen“ gemäß Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008, dass die eingetragene geografische Angabe in identischer oder phonetisch und/oder optisch ( 6 ) ähnlicher Form verwendet wird, oder genügt es, dass der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt?

Falls Letzteres genügt: Spielt bei der Prüfung, ob eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ vorliegt, dann auch eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist, oder kann dieses Umfeld einer indirekten gewerblichen Verwendung der eingetragenen geografischen Angabe nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird?

2.

Erfordert eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe gemäß Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008, dass eine phonetische und/oder optische Ähnlichkeit zwischen der eingetragenen geografischen Angabe und dem streitigen Zeichenbestandteil vorliegt, oder genügt es, dass der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt?

Falls Letzteres genügt: Spielt bei der Prüfung, ob eine „Anspielung“ vorliegt, dann auch eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist, oder kann dieses Umfeld einer widerrechtlichen Anspielung durch den streitigen Zeichenbestandteil nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird?

3.

Spielt bei der Prüfung, ob eine „sonstige falsche oder irreführende Angabe“ gemäß Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 vorliegt, eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist, oder kann dieses Umfeld einer irreführenden Angabe nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird?

14.

TSWA, Herr Klotz, die hellenische, die französische, die italienische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV. Würdigung

A.   Vorbemerkungen

15.

Zunächst weise ich darauf hin, dass die beiden Parteien des Ausgangsrechtsstreits den Wortlaut der Vorlageentscheidung beanstanden.

16.

Zum einen trägt Herr Klotz vor, dass das vorlegende Gericht den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits sowohl verkürzt als auch unvollständig dargestellt habe, und macht Angaben zur Vervollständigung dieser Darstellung ( 7 ).

17.

Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu überprüfen oder zu würdigen, und dass es allein Sache der nationalen Gerichte ist, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für ihre Entscheidung zu ziehen ( 8 ). Damit das vorlegende Gericht eine sachdienliche Antwort erhält, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält ( 9 ).

18.

Zum anderen wirft TSWA dem vorlegenden Gericht vor, die Vorlagefragen schlecht formuliert zu haben ( 10 ). In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen formuliert sie die Fragen um und beantwortet sie in der umformulierten Fassung ( 11 ).

19.

Es ist jedoch allein Sache der nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher kann dem Antrag einer Partei des Ausgangsverfahrens auf Umformulierung der Vorlagefrage in dem von ihr genannten Sinne nicht stattgegeben werden ( 12 ). Der Gerichtshof hat den vorlegenden Gerichten jedoch eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben und daher die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls neu zu formulieren ( 13 ).

20.

Was sodann das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Fallgruppen von Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 betrifft, weise ich vorab darauf hin, dass ich wie die französische Regierung der Ansicht bin, dass diese Vorschriften die in Anhang III der Verordnung eingetragenen geografischen Angaben schützen, indem sie eine Reihe von Fällen anführen, deren Bezug zu diesen Angaben zunehmend indirekt ist.

21.

Meines Erachtens betrifft nämlich Buchst. a die Fälle, in denen auf die eingetragene geografische Angabe selbst Bezug genommen wird, während Buchst. b jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung verbietet, auch wenn die streitige Bezeichnung sich nicht ausdrücklich darauf bezieht, Buchst. c alle sonstigen irreführenden Angaben zum Ursprung des Erzeugnisses verbietet und Buchst. d alle sonstigen Praktiken erfasst, die geeignet sind, beim Verbraucher einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken. Ich werde auf die im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen genannten Besonderheiten, in denen sich die Buchstaben a bis c unterscheiden, und auf die meines Erachtens daraus abzuleitende Auslegung im Rahmen der weiteren Untersuchung eingehen ( 14 ).

B.   Zum Begriff der indirekten Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 (erste Frage)

1. Zur erforderlichen Form der indirekten Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe im Hinblick auf Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 (erster Teil der ersten Frage)

22.

Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, worin eine „indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe“ für eine Spirituose im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 besteht.

23.

Der erste Teil dieser Frage geht im Wesentlichen dahin, ob die Feststellung einer solchen, nach Art. 16 Buchst. a verbotenen Verwendung voraussetzt, dass die streitige Bezeichnung in einer Form erfolgt, die entweder mit der geschützten geografischen Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist, oder ob es genügt, dass die Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen irgendeine Assoziation mit der Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet weckt.

24.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass zwei Auslegungen von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 in Betracht kämen. Nach einer ersten, von einem Teil des deutschen Schrifttums ( 15 ) vertretenen Ansicht setze eine „indirekte … Verwendung“ im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass die geografische Angabe in identischer oder zumindest klanglich und/oder visuell ähnlicher Form verwendet werde, wobei sie nicht – wie im Fall der „direkte[n] … Verwendung“ – auf der Ware oder ihrer Verpackung erwähnt sei, sondern in irgendeinem anderen Rahmen wie z. B. in der Werbung oder in Begleitdokumenten. Bei dieser Auslegung wäre Art. 16 Buchst. a im vorliegenden Fall mangels Identität oder Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Glen“ und „Scotch Whisky“ wohl nicht anwendbar. Nach einer zweiten Ansicht solle es hingegen genügen, wenn der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem in Rede stehenden geografischen Gebiet wecke ( 16 ).

25.

TSWA sowie die hellenische und die italienische Regierung befürworten diese zweite Auslegung. Demgegenüber vertreten Herr Klotz, die französische und die niederländische Regierung sowie die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass keine „indirekte … Verwendung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. a vorliegen könne, wenn eine ganz andere Form als die in Rede stehende eingetragene geografische Angabe verwendet werde ( 17 ). Ich teile die letztgenannte Auffassung, und zwar aus folgenden Gründen.

26.

Ich weise zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 18 ).

27.

Was erstens den Wortlaut von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 betrifft, macht TSWA – meines Erachtens zu Unrecht – geltend, diese Vorschrift müsse weit ausgelegt werden, nämlich dahin, dass eine „indirekte“ gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe keine vollständige oder teilweise Verwendung der Angabe als solcher voraussetze, sondern eine stillschweigende Bezugnahme auf sie genüge, sofern diese Verwendung für „vergleichbare Erzeugnisse“ erfolge oder „das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt“ werde ( 19 ).

28.

Insoweit bin ich der Auffassung, dass der in Art. 16 Buchst. a verwendete Ausdruck „direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe“ ( 20 ) eine Verwendung der betreffenden Angabe in der Form verlangt, in der sie eingetragen wurde, oder zumindest in einer Form, die einen so engen Zusammenhang mit ihr aufweist, dass das streitige Zeichen mit ihr eindeutig untrennbar verbunden ist ( 21 ). Meines Erachtens setzt der Begriff „Verwendung“ nämlich definitionsgemäß voraus, dass von der geschützten geografischen Angabe selbst Gebrauch gemacht wird, die somit in dem streitigen Zeichen in identischer oder zumindest in klanglich und/oder visuell ähnlicher ( 22 ) Form vorhanden sein muss ( 23 ).

29.

Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof bereits Merkmale der Definition des Begriffs der direkten Verwendung im Sinne von Art. 16 Buchst. a bestimmt hat, indem er anerkannt hat, dass es sich um die Verwendung einer Marke handeln kann, die eine geografische Angabe oder einen ihr entsprechenden Begriff und ihre Übersetzung für Spirituosen enthält und für Spirituosen benutzt wird, die den zugehörigen Spezifikationen nicht entsprechen, wie es bei den Bildmarken der Fall war, um die es im Ausgangsverfahren ging. Hingegen hat sich der Gerichtshof noch nicht dazu geäußert, was unter einer indirekten Verwendung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist.

30.

Meines Erachtens verweist dieser indirekte Charakter nicht, wie TSWA geltend macht, auf Fälle, in denen die zu beurteilende Bezeichnung eine der in Anhang III der Verordnung Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen Angaben nicht ausdrücklich erwähnt, sondern auf Fälle, in denen gewissermaßen ein Umweg beschritten wird, um eine solche Angabe zu verwenden. Wie Herr Klotz, die niederländische Regierung und die Kommission bin ich nämlich der Ansicht, dass eine indirekte Verwendung – im Gegensatz zu einer direkten Verwendung, die voraussetzt, dass die geschützte geografische Angabe unmittelbar auf der betreffenden Ware oder ihrer Verpackung angebracht wird – bedeutet, dass diese Angabe in ergänzenden Werbe- oder Informationskanälen auftaucht, etwa in Werbung für dieses Erzeugnis ( 24 ) oder in Dokumenten, die sich auf das Erzeugnis beziehen ( 25 ).

31.

Was zweitens den Kontext betrifft, in den sich die in Rede stehende Vorschrift einfügt, weise ich darauf hin, dass Art. 16 Buchst. a notwendigerweise einen anderen Anwendungsbereich hat als die ihm folgenden Regeln dieses Artikels. Er muss insbesondere gebührend von Buchst. b abgegrenzt werden, der die „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ betrifft, d. h. Fälle, in denen die geografische Angabe nicht als solche verwendet wird, sondern den angesprochenen Verkehrskreisen durch eine subtilere als die von Buchst. a erfasste Bezugnahme suggeriert wird.

32.

Art. 16 Buchst. b verlöre aber seine praktische Wirksamkeit, wenn sein Buchst. a, wie es in der ersten Vorlagefrage in Betracht gezogen wird, in der Weise weit ausgelegt würde, dass er bereits anwendbar wäre, wenn das streitige Zeichen lediglich eine wie auch immer geartete gedankliche Verbindung mit einer eingetragenen geografischen Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft. Aus der allgemeinen Systematik dieses Artikels folgt daher, wie die französische Regierung und die Kommission hervorheben, dass der Begriff „direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe“ im Sinne von Art. 16 Buchst. a derartige Fälle nicht erfassen kann.

33.

Dieses Ergebnis scheint mir durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 26 ) bestätigt zu werden, nach der ein hinreichend naher Bezug zu der geschützten geografischen Angabe auch dann erforderlich ist, wenn es um den Begriff der bloßen „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b geht ( 27 ), was meines Erachtens erst recht für den Begriff „Verwendung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. a gilt.

34.

Was drittens die Zwecke der Verordnung Nr. 110/2008 betrifft, weise ich zunächst darauf hin, dass nach ihrem vierten Erwägungsgrund der Unionsgesetzgeber „eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen [sicherstellen]“ wollte, indem er u. a. „klar festgelegte Kriterien … zum Schutz geografischer Angaben“ vorgibt ( 28 ).

35.

Ich bezweifle, dass es mit diesem ausdrücklichen Anliegen der Rechtssicherheit vereinbar wäre, ein Kriterium wie das vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene als maßgeblich anzuerkennen, nämlich den Umstand, dass es „bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt“ ( 29 ), wobei anzumerken ist, dass es sich dabei um ein Kriterium handelt, das in keiner Weise vom Gesetzgeber eingeführt worden ist und dessen Konturen mir zu ungewiss erscheinen. Zwar hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 16 der Verordnung bereits auf die Gefahr hingewiesen, „beim Publikum … Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen“ ( 30 ), aber mir scheint, dass er dieser allgemeinen Erwägung gleichwohl nicht die Bedeutung eines entscheidenden Kriteriums für die Anwendung der einen oder der anderen dieser Vorschriften beimessen wollte.

36.

Sodann weise ich zu einem mehr inhaltlichen Aspekt darauf hin, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 110/2008 die darin vorgesehenen Maßnahmen „zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen [sollen]“. Im neunten Erwägungsgrund heißt es weiter, mit diesen Maßnahmen solle „auch einem Missbrauch … der Namen von Spirituosen für Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen [dieser] Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden“. Ihr 14. Erwägungsgrund befasst sich mit dem besonderen Schutz der in ihrem Anhang III eingetragenen geografischen Angaben in Fällen, in denen „eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen [einem bestimmten] geografischen Ursprung zugeordnet werden können“.

37.

Was insbesondere die mit Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 verfolgten Zwecke betrifft, geht u. a. aus seiner Überschrift hervor, dass er den „Schutz geografischer Angaben“ durch deren Eintragung sicherstellen soll, die zum einen darauf abzielt, die Spirituosen in den im 14. Erwägungsgrund der Verordnung genannten Fällen als Erzeugnis eines bestimmten Gebiets zu kennzeichnen, und zum anderen darauf, zur Verwirklichung der allgemeineren, im zweiten Erwägungsgrund genannten Zwecke beizutragen ( 31 ).

38.

Daher dienen die Vorschriften der Verordnung Nr. 110/2008 und insbesondere die ihres Art. 16 meines Erachtens dazu, eine missbräuchliche Verwendung geschützter geografischer Angaben zu verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch im Interesse der Hersteller, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten, wie der Gerichtshof bereits zu einer Vorschrift des Unionsrechts ( 32 ), deren Wortlaut dem von Art. 16 der Verordnung entspricht ( 33 ), hervorgehoben hat ( 34 ). Unter diesem Aspekt verbietet es Art. 16 Buchst. a insbesondere ausdrücklich, dass andere Marktteilnehmer zu gewerblichen Zwecken eine eingetragene geografische Angabe für Erzeugnisse verwenden, die nicht allen erforderlichen Spezifikationen entsprechen ( 35 ), insbesondere mit dem Ziel, ungerechtfertigte Vorteile aus dem Ruf der geografischen Angabe zu ziehen ( 36 ).

39.

Aus alledem folgt meines Erachtens, dass ein hoher Grad an Verbraucherschutz gewiss zu den Zielen der auszulegenden Vorschriften gehört, daraus aber nicht abgeleitet werden kann, wie die hellenische und die italienische Regierung nahelegen, dass es für das in Art. 16 Buchst. a vorgesehene Verbot genügt, dass die streitige Bezeichnung geeignet ist, den Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses in irgendeiner Weise in die Irre zu führen, und somit die gleiche Wirkung hat, als wäre die geografische Angabe in ihrer eingetragenen oder einer ähnlichen Form verwendet worden. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Vorschriften auch die Eigenschaften bewahren sollen, die den ordnungsgemäß mit einer solchen Angabe versehenen Erzeugnissen zuerkannt werden, und folglich die wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer schützen sollen, die Investitionen vorgenommen haben, um diese Eigenschaften zu gewährleisten, sowie allgemeiner die Transparenz der Märkte und einen lauteren Wettbewerb fördern sollen.

40.

Ich schlage daher vor, auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass die nach dieser Vorschrift verbotene indirekte Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe voraussetzt, dass die streitige Bezeichnung mit der betreffenden Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Es genügt also nicht, wenn die Bezeichnung geeignet ist, in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers eine irgendwie geartete gedankliche Verbindung mit der Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorzurufen.

2. Zur Bedeutung etwaiger das streitige Zeichen umgebender Informationen im Hinblick auf Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 (zweiter Teil der ersten Frage)

41.

Der zweite Teil der ersten Vorlagefrage ist dem Gerichtshof nur für den Fall zur Beurteilung vorgelegt worden, dass er eine bloße gedankliche Verbindung mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem betroffenen geografischen Gebiet für ausreichend erachten sollte, damit eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ dieser Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 vorliegt.

42.

Da ich als Antwort auf den ersten Teil dieser Frage vorschlage, der gegenteiligen Auslegung zu folgen, bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof sich zu ihrem zweiten Teil nicht zu äußern braucht. Gleichwohl werde ich einige Ausführungen zu ihm machen.

43.

Das vorlegende Gericht fragt sich, ob zur Feststellung des Vorliegens einer solchen Verwendung auch der Kontext zu berücksichtigen ist, in den der streitige Ausdruck eingebettet ist, und insbesondere der Umstand, dass ihm nähere Angaben zur wahren Herkunft des Erzeugnisses beigefügt sind, so dass die im Kontext enthaltenen Informationen dem Vorbringen entgegenstehen könnten, dass die Anforderungen von Art. 16 Buchst. a missachtet worden seien. Konkreter möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der streitige Bestandteil „Glen“ isoliert zu beurteilen ist oder ob auch die verschiedenen Angaben auf dem Etikett zu berücksichtigen sind, wonach das in Rede stehende Erzeugnis seinen Ursprung in Deutschland hat ( 37 ). Es ist der Ansicht, das von TSWA im Ausgangsrechtsstreit beantragte uneingeschränkte Verbot nur aussprechen zu können, falls der Gerichtshof Art. 16 Buchst. a dahin auslegen sollte, dass er die Verwendung eines Ausdrucks, der eine irgendwie geartete gedankliche Verbindung mit der eingetragenen geografischen Angabe auslöst, unabhängig vom Kontext der Verwendung verbietet.

44.

TSWA und die hellenische Regierung machen geltend, die zusätzlichen Angaben auf dem Etikett und der Verpackung des Erzeugnisses ( 38 ) seien für einen Ausschluss der Anwendung von Art. 16 Buchst. a ohne Belang. Nach Auffassung der italienischen Regierung kann, auch wenn der Kontext, in den sich der streitige Bestandteil einfügt, eine Rolle spielen mag, das Vorliegen einer indirekten Verwendung im Sinne dieser Vorschrift auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn dieser Bestandteil mit Informationen über den Ursprung verbunden ist. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass eine solche Verwendung nicht vorliegen könne, wenn auf die geschützte geografische Angabe nicht Bezug genommen werde und das Etikett überdies eindeutig den Ort bezeichne, an dem das Getränk hergestellt worden sei ( 39 ).

45.

Ich werde mich darauf beschränken, ergänzend ( 40 ) hervorzuheben, dass Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 keine ausdrückliche Bestimmung wie Buchst. b enthält, wonach eine „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ in Bezug auf eine eingetragene geografische Angabe selbst dann festgestellt werden kann, „wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist“.

46.

Dieser unterschiedliche Wortlaut ist meines Erachtens damit zu erklären, dass eine etwaige „direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung“ einer geschützten geografischen Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a voraussetzt, dass die Angabe als solche oder in einer ähnlichen Form verwendet wird, nicht aber in einer ganz anders gearteten Form ( 41 ). Somit kann es keinen Zweifel daran geben, dass sich die Prüfung des zu beurteilenden Sachverhalts auf die Feststellung zu konzentrieren hat, ob eine der in Anhang III der Verordnung eingetragenen geografischen Angaben verwendet wurde oder nicht.

47.

Hingegen muss die Beurteilung des Sachverhalts in dem von Art. 16 Buchst. b erfassten Fall, in dem es um eine „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ geht, offenkundig über eine solche objektive Feststellung hinausgehen und erfordert eine nähere Einordnung, für die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich festlegen wollte, dass bestimmte potenzielle Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Umstand, dass „der wahre Ursprung des Erzeugnisses“ angegeben ist ( 42 ), keinen Ausschluss eines dieser drei Tatbestandsmerkmale zulassen ( 43 ). Meines Erachtens muss dies erst recht für den einfacheren, von Art. 16 Buchst. a erfassten Fall gelten, sofern der Gerichtshof es für notwendig halten sollte, bei der Anwendung dieser Vorschrift den Kontext zu prüfen, in den sich das streitige Zeichen einfügt.

C.   Zum Begriff der Anspielung auf eine eingetragene geografische Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 (zweite Frage)

1. Zur erforderlichen Form der Anspielung auf eine eingetragene geografische Angabe im Hinblick auf Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 (erster Teil der zweiten Frage)

48.

Mit der zweiten Vorlagefrage wird der Gerichtshof ersucht, sich zum Begriff der Anspielung auf eine eingetragene geografische Angabe für eine Spirituose im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 zu äußern.

49.

Mit dem ersten Teil dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine solche Anspielung nur vorliegt und somit nach Art. 16 Buchst. b verboten ist, wenn die streitige Angabe eine mit der geschützten geografischen Angabe identische oder ihr klanglich und/oder visuell ähnliche Form hat, oder ob es genügt, dass diese Angabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet weckt.

50.

Zur Begründung seines Ersuchens führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe den in Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 sowie in entsprechenden ihr vorangegangenen Regelungen des Unionsrechts verwendeten Begriff „Anspielung“ in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass er „eine Fallgestaltung [erfasst], in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt“ ( 44 ). Es fügt hinzu, seines Wissens habe sich der Gerichtshof noch nicht dazu geäußert, ob eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen ( 45 ) eine zwingende Voraussetzung für die Feststellung einer Anspielung sei. Darauf komme es in der vorliegenden Rechtssache aber an, weil eine solche Ähnlichkeit hier nicht gegeben sei ( 46 ).

51.

TSWA sowie die hellenische, die französische und die italienische Regierung schlagen als Antwort vor, dass die „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. b nicht voraussetze, dass der streitige Ausdruck eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit mit der betreffenden Angabe aufweise, und dass es genüge, wenn er bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine wie auch immer geartete Gedankenverbindung mit der Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet auslöse. Herr Klotz und die niederländische Regierung vertreten den gegenteiligen Standpunkt.

52.

Die Kommission nimmt einen in gewisser Weise vermittelnden Standpunkt ein, wonach der Begriff „Anspielung“ nicht zwangsläufig eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit oder eine bloße Gedankenverbindung voraussetze, sondern im vorliegenden Fall eher „eine inhaltliche Nähe zwischen der eingetragenen geografischen Angabe und der angegriffenen Bezeichnung erfordert, im Rahmen derer ein normal informierter Verbraucher einen unmittelbaren und unmissverständlichen Zusammenhang zwischen der angegriffenen Bezeichnung und [dieser] Angabe herstellen würde“ ( 47 ). Ich neige zu einer Auslegung, die dieser Ansicht nahekommt, und zwar aus folgenden Gründen.

53.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des in Rede stehenden Art. 16 Buchst. b für eine präzise Definition dessen, was unter einer „Anspielung“ auf eine geschützte geografische Angabe zu verstehen ist, nichts hergibt. Allenfalls könnte eine Betrachtung anhand der beiden anderen in dieser Vorschrift zuvor genannten Fälle, nämlich der „Aneignung“ und der „Nachahmung“, es nahelegen, dass der Begriff „Anspielung“ einen gewissen Grad der Ähnlichkeit mit der betreffenden geografischen Angabe impliziert, auch wenn er unter diesen drei Begriffen den geringsten Ähnlichkeitsgrad zu verlangen scheint.

54.

Zudem lässt sich meines Erachtens eine Reihe von Erkenntnissen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 oder zu anderen, entsprechend formulierten Vorschriften des Unionsrechts gewinnen.

55.

Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine „Anspielung“ u. a. im Sinne von Art. 16 Buchst. b vorliegt, wenn der streitige Ausdruck „einen Teil einer geschützten Bezeichnung … einschließt“ ( 48 ). Nach meiner Ansicht ist ein solcher teilweiser Einschluss ( 49 ), wie er in den Rechtssachen vorlag, in denen die in Rede stehenden Urteile des Gerichtshofs ergangen sind ( 50 ), jedoch keine conditio sine qua non für die Anwendung dieser Vorschrift.

56.

Wie die französische Regierung vorträgt, ergibt sich nämlich aus den im Rahmen der vorstehend zitierten Formulierung verwendeten Worte „in der Weise …, dass“, dass als zentrales und entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer solchen „Anspielung“ zu prüfen ist, ob „der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese [geschützte] Bezeichnung trägt“ ( 51 ). Außerdem hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass sich das nationale Gericht „hauptsächlich auf die Reaktion stützen [muss], die der Verbraucher hinsichtlich des für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendeten Ausdrucks vermutlich zeigen wird, wobei es vor allem darauf ankommt, dass er gedanklich einen Bezug zwischen dem Ausdruck und der geschützten Bezeichnung herstellt“ ( 52 ). Ferner hat er klargestellt, dass das nationale Gericht „auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat“ ( 53 ). De facto besteht nämlich auch dann, wenn die in Rede stehende geschützte Bezeichnung Bestandteil der angegriffenen Marke ist, noch die Möglichkeit, dass der Durchschnittsverbraucher, der sich einem Erzeugnis mit dieser Marke gegenübersieht, es nicht zwangsläufig mit dem Erzeugnis in Verbindung bringt, dem die geschützte Bezeichnung zusteht ( 54 ).

57.

Der Gerichtshof hat auch wiederholt entschieden, dass „bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden kann, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen“, die „nicht auf Zufall beruht“, und dies dahin präzisiert, dass „eine solche Ähnlichkeit offensichtlich vor[liegt], wenn der für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendete Begriff auf die beiden gleichen Silben endet wie die geschützte Bezeichnung und die gleiche Silbenzahl wie diese umfasst“ ( 55 ).

58.

Wie die meisten Parteien, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben ( 56 ), bin ich jedoch der Auffassung, dass die Feststellung einer klanglichen und visuellen Ähnlichkeit keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer „Anspielung“ darstellt, sondern eher – neben anderen vom Gerichtshof angeführten Kriterien – einer der Aspekte ist, anhand deren diese Prüfung vorgenommen werden kann. Meiner Ansicht nach stand der Hinweis des Gerichtshofs auf eine klangliche und visuelle „Verwandtschaft“ oder „Ähnlichkeit“ mit den jeweiligen tatsächlichen Umständen der Rechtssachen in Verbindung, in denen die diesen Hinweis enthaltenden Urteile ergangen sind ( 57 ), so dass nicht auszuschließen ist, dass eine Einstufung als „Anspielung“ auch möglich ist, wenn keine solche Ähnlichkeit besteht.

59.

Zu den als relevant anerkannten Beurteilungsfaktoren gehört neben dem oben erwähnten Kriterium des teilweisen Einschlusses einer geschützten Bezeichnung ( 58 ) auch die „‚inhaltliche Nähe‘ zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen“. Der Gerichtshof hat dieses Kriterium von dem der „klanglichen und visuellen Ähnlichkeit“ unterschieden und – wie auch die anderen Kriterien – mit der Frage nach der Wahrnehmung durch den Verbraucher verknüpft, die somit offenbar die zentrale und notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer „Anspielung“ zu sein scheint ( 59 ).

60.

Das allein maßgebende Kriterium für die Einstufung als „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 besteht daher meines Erachtens darin, ob „der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das [die geschützte] Bezeichnung trägt“ ( 60 ), was der nationale Richter zu beurteilen hat, indem er gegebenenfalls entweder den teilweisen Einschluss einer geschützten Bezeichnung in die streitige Bezeichnung oder eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit oder eine inhaltliche Nähe berücksichtigt.

61.

Hingegen wäre es meines Erachtens mit den zuvor erwähnten Zwecken der hier ausgelegten Vorschriften ( 61 ) nicht vereinbar, ein so ungenaues und weites Kriterium wie das in der zweiten Vorlagefrage in Betracht gezogene zuzulassen, wonach „der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt“ ( 62 ).

62.

Darüber hinaus ist angesichts der Systematik von Art. 16, wie ich zu dessen Buchst. a ausgeführt habe ( 63 ), darauf zu achten, eine Auslegung seines Buchst. b zu vermeiden, die darauf hinausliefe, dass Letzterer in den Anwendungsbereich der ihm in diesem Artikel nachfolgenden Buchst. c und d eingreift, die Fälle betreffen, in denen die Bezugnahme auf die geschützte geografische Angabe noch schwächer ausgeprägt ist als eine „Anspielung“ auf sie.

63.

Was schließlich den allgemeineren Kontext betrifft, in den sich die Verordnung Nr. 110/2008 und insbesondere ihr Art. 16 einfügt, hebt Herr Klotz zu Recht hervor, dass es, wenn der Gerichtshof das Wecken jeder irgendwie gearteten Assoziation für die Annahme einer „Anspielung“ als ausreichend ansähe, zu einer unabsehbaren Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung käme, was erhebliche Risiken für den freien Warenverkehr mit sich brächte, weil der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, wie ihn die Verordnung gewährt ( 64 ), eine der möglichen Rechtfertigungen für Einschränkungen dieser Freiheit ist ( 65 ).

64.

Genauer gesagt: Wenn der Schutz der geografischen Angabe – hier „Scotch Whisky“ –, den Art. 16 Buchst. b gewährt, auf die Verwendung eines Ausdrucks zu erstrecken wäre, der dieser Angabe nicht im Geringsten ähnelt, würden auch Erzeugnisse oder Marken, die keinerlei Bezug auf den Wortlaut dieser Angabe nehmen, unter das dort aufgestellte Verbot fallen. Dadurch würden, worauf die niederländische Regierung hinweist, die Möglichkeiten von Whiskyherstellern aus anderen Ländern als dem „Vereinigten Königreich (Schottland)“ ( 66 ), sich durch ihre eigenen Erzeugnisse oder Marken zu unterscheiden, erheblich verringert ( 67 ).

65.

Daher schlage ich vor, auf den ersten Teil der zweiten Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass die nach dieser Vorschrift verbotene „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe nicht voraussetzt, dass die streitige Bezeichnung zwingend eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit mit der betreffenden Angabe aufweist, dass es aber auch nicht genügt, wenn die Bezeichnung geeignet ist, in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers eine wie auch immer geartete Gedankenverbindung mit der geschützten Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorzurufen. Ist keine solche Ähnlichkeit vorhanden, ist die gegebenenfalls bestehende inhaltliche Nähe zwischen der in Rede stehenden Angabe und der streitigen Bezeichnung zu berücksichtigen, sofern sie den Verbraucher veranlassen kann, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Angabe trägt.

66.

Zur Umsetzung dieses Ergebnisses im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits weise ich darauf hin, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b vorliegt ( 68 ), und nicht Sache des Gerichtshofs, der den nationalen Gerichten jedoch sachdienliche Hinweise für ihre Entscheidung geben kann ( 69 ).

67.

Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht im Anschluss an die Darstellung des Vorbringens der Parteien des Ausgangsverfahrens ( 70 ) angibt, dass der Begriff „Glen“ ein Wort gälischen Ursprungs sei, das „schmales Tal“ bedeute, und dass 31 von 116 Brennereien, die „Scotch Whisky“ und somit Whisky schottischen Ursprungs herstellten, den Namen des Glens trügen, in dem sie lägen. Es hebt jedoch hervor, dass es auch außerhalb Schottlands hergestellte Whiskys gebe, deren Bezeichnung den Bestandteil „Glen“ enthalte, etwa die Whiskys „Glen Breton“ aus Kanada ( 71 ), „Glendalough“ aus Irland und „Glen Els“ aus Deutschland ( 72 ). Ferner verweist es auf eine von TSWA vorgelegte und von Herrn Klotz angegriffene Verbraucherbefragung, aus der u. a. hervorgehe, dass 4,5 % der befragten deutschen Whiskykonsumenten angegeben hätten, bei dem Begriff „Glen“ an schottischen Whisky oder etwas Schottisches zu denken.

68.

Angesichts dessen teile ich die Ansicht der Kommission, dass nicht sicher ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine hinreichende inhaltliche Nähe zwischen der geschützten geografischen Angabe und der streitigen Bezeichnung besteht, um Letztere als „Anspielung“ auf die geografische Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ansehen zu können ( 73 ). Insoweit wird das vorlegende Gericht und nur dieses zu prüfen haben, ob der europäische Durchschnittsverbraucher ( 74 ) sofort an „Scotch Whisky“ denkt, wenn er mit einem vergleichbaren, die Bezeichnung „Glen“ tragenden Erzeugnis konfrontiert wird, ungeachtet des Umstands, dass dieser Zusatz sicher nicht rein zufällig zur Bezeichnung eines Whiskys gewählt wird ( 75 ). Selbst wenn das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Verbraucher den Begriff „Glen“ systematisch mit Whisky verbinden, könnte es jedoch an der erforderlichen engen Verbindung mit schottischem Whisky und damit an der unerlässlichen Nähe zur Angabe „Scotch Whisky“ fehlen.

2. Zur Bedeutung etwaiger das streitige Zeichen umgebender Informationen im Hinblick auf Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 (zweiter Teil der zweiten Frage)

69.

Der zweite Teil der zweiten Vorlagefrage wird dem Gerichtshof nur für den Fall unterbreitet, dass er befinden sollte, dass eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit nicht zwingend erforderlich ist und eine wie auch immer geartete bloße gedankliche Verbindung mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem fraglichen geografischen Gebiet genügen kann, damit eine „Anspielung“ auf diese Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 vorliegt.

70.

Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf den ersten Teil dieser Frage ( 76 ) halte ich es für erforderlich, zu ihrem zweiten Teil Stellung zu nehmen.

71.

Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob zur Feststellung, ob eine nach Art. 16 Buchst. b verbotene „Anspielung“ konkret vorliegt, der streitige Zeichenbestandteil isoliert oder aber unter Berücksichtigung des Kontexts zu prüfen ist, in dem er verwendet wird, insbesondere wenn ihm sogenannte „entlokalisierende“ Angaben beigefügt sind, die den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses klarstellen ( 77 ).

72.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ausdrücklich bestimmt, dass „jede … Anspielung“ verboten ist, „selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist“, und dass dies einer Berücksichtigung des Kontexts, in den der streitige Bestandteil eingebettet ist, entgegenstehen könnte. Nach seiner Auffassung schließt das aber eine solche Berücksichtigung des Kontexts „bei der vorgelagerten Prüfung, ob überhaupt eine ‚Anspielung‘ vorliegt“, nicht zwangsläufig aus.

73.

Die niederländische Regierung hält es angesichts der von ihr vorgeschlagenen Antwort auf den ersten Teil der zweiten Vorlagefrage nicht für erforderlich, auf deren zweiten Teil einzugehen. Herr Klotz vertritt die Ansicht, der Kontext, in den sich die streitige Angabe einfüge, müsse bei der Anwendung von Art. 16 Buchst. b eine Rolle spielen ( 78 ). Die italienische Regierung ist der Auffassung, dies möge so sein, aber eine rechtswidrige „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift könne nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der genaue Ursprung des in Rede stehenden Erzeugnisses auf ihm ausdrücklich erwähnt werde. TSWA, die hellenische und die französische Regierung sowie die Kommission vertreten im Wesentlichen die Auffassung, bei der Beurteilung des Vorliegens einer „Anspielung“ könnten die zusätzlichen Angaben auf der Etikettierung und Verpackung ( 79 ) des betroffenen Erzeugnisses keine Rolle spielen, auch dann nicht, wenn dem streitigen Bestandteil Angaben zum wahren Ursprung des Erzeugnisses beigefügt seien. Ich teile die letztgenannte Auffassung, und zwar aus folgenden Gründen.

74.

Erstens geht aus dem meines Erachtens eindeutigen Wortlaut von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 hervor, dass der Umstand, dass den angesprochenen Verbrauchern der „wahre Ursprung des Erzeugnisses“ zur Kenntnis gebracht wird, den irreführenden Charakter der streitigen Bezeichnung nicht heilen und somit ihre etwaige Einstufung als „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht ausschließen kann.

75.

Die weiteren Klarstellungen in Art. 16 Buchst. b, die sich auf Fälle beziehen, in denen die geschützte geografische Angabe in Form einer Übersetzung oder zusammen mit einem abschwächenden Ausdruck verwendet wird ( 80 ), bestätigen meines Erachtens die Auslegung, nach der es für diese Einstufung ohne Belang ist, dass die Bezeichnung, die Aufmachung, die Etikettierung oder auch die Verpackung ( 81 ) des betreffenden Erzeugnisses zusätzliche Ursprungsangaben enthalten.

76.

Zweitens bin ich wie TSWA, die französische Regierung und die Kommission der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs Erkenntnisse liefert, die diese Auslegung bestätigen.

77.

Der Gerichtshof hat nämlich klar zum Ausdruck gebracht, dass die etwaige Verwendung der in Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ausdrücklich angeführten Angaben, insbesondere zum wahren Ursprung des Erzeugnisses, an der Einstufung als „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift „nichts zu ändern [vermag]“ ( 82 ).

78.

Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass es einer solchen Einstufung als „Anspielung“ nicht entgegenstehen kann, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Gefahr einer Verwechslung der betreffenden Erzeugnisse besteht ( 83 ).

79.

Somit kann die Verwendung einer Bezeichnung, die im Sinne der genannten Vorschrift als „Anspielung“ auf eine in Anhang III der Verordnung eingetragene geografische Angabe qualifiziert wird, auch nicht angesichts besonderer, das mit dieser rechtswidrigen Bezeichnung versehene Erzeugnis umgebender Umstände oder wegen des Fehlens einer Verwechslungsgefahr mit einem Erzeugnis, das die geografische Angabe zu Recht trägt, zulässig sein ( 84 ). Insoweit verfügt das angerufene nationale Gericht daher nicht über einen kontextbezogenen Beurteilungsspielraum ( 85 ).

80.

Insbesondere geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass es im Rahmen von Art. 16 Buchst. b unerheblich ist, dass die streitige Bezeichnung dem Namen des Unternehmens und/oder dem Herstellungsort des Erzeugnisses entspricht ( 86 ), wie Herr Klotz vorträgt, der geltend macht, bei der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ handele es sich um ein Wortspiel, das aus dem Namen des Ursprungsorts des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Getränks (Berglen) und dem Namen eines örtlichen Flusses (Buchenbach) gebildet worden sei ( 87 ).

81.

Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Umstand, dass die streitige Bezeichnung auf einen Herstellungsort Bezug nimmt, der den Verbrauchern im Mitgliedstaat der Herstellung bekannt ist, kein relevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Beurteilung des Begriffs „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b ist, weil diese Vorschrift die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, dort einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt ( 88 ).

82.

Ebenso irrelevant ist es meines Erachtens, wenn der Hinweis auf den Herstellungsort des in Rede stehenden Erzeugnisses, wie es hier im Ausgangsrechtsstreit offenbar der Fall ist, nicht nur in der streitigen Bezeichnung selbst, sondern auch in den sie ergänzenden Angaben enthalten ist ( 89 ).

83.

Ich schlage daher vor, auf den zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass es zur Feststellung des Vorliegens einer nach dieser Vorschrift verbotenen „Anspielung“ keiner Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen bedarf, die sich in der Bezeichnung, der Aufmachung oder der Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses neben dem streitigen Zeichen befinden, insbesondere soweit sie den wahren Ursprung des Erzeugnisses betreffen.

D.   Zur Bedeutung etwaiger das streitige Zeichen umgebender Informationen im Hinblick auf Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 (dritte Frage)

84.

Mit der dritten Vorlagefrage wird der Gerichtshof ersucht, sich zu der Frage zu äußern, ob bei der Prüfung des Vorliegens von „falschen oder irreführenden Angaben …, die geeignet sind, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken“, im Sinne von Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem die streitige Angabe verwendet wird, insbesondere wenn ihr eine Angabe über die wahre Herkunft des betreffenden Erzeugnisses beigefügt ist.

85.

Das vorlegende Gericht erläutert, es frage sich, ob im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zur Feststellung des Vorliegens einer irreführenden Angabe hinsichtlich der Herkunft allein der streitige Zeichenbestandteil, nämlich „Glen“, zu berücksichtigen sei oder auch der Kontext, in den dieser Bestandteil eingebettet sei. Dieser Kontext umfasse im vorliegenden Fall insbesondere den Begriff „Buchenbach“, der dem Begriff „Glen“ in der streitigen Bezeichnung nachfolge, sowie die übrigen entlokalisierenden Hinweise auf dem Etikett ( 90 ).

86.

Insoweit sind Herr Klotz und die Kommission sowie im Wesentlichen ( 91 ) die niederländische Regierung der Auffassung, bei der Prüfung des Vorliegens von „falschen oder irreführenden Angaben“ im Sinne von Art. 16 Buchst. c müsse der Kontext des streitigen Zeichens berücksichtigt werden und insbesondere eine Gesamtbetrachtung des Etiketts erfolgen. Nach Auffassung der italienischen Regierung vermag die Prüfung des Kontexts nicht auszuschließen, dass eine irreführende Angabe vorliegen könne, selbst wenn ein Hinweis auf den wahren Ursprung des Erzeugnisses vorhanden sei. TSWA sowie die hellenische und die französische Regierung sind der Ansicht, dass der Kontext für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Belang sei, selbst wenn der fragliche Bestandteil von Informationen über den wahren Ursprung des Erzeugnisses begleitet werde. Ich teile die letztgenannte Auffassung, und zwar aus folgenden Gründen.

87.

Erstens ist in Bezug auf den Wortlaut von Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 zunächst hervorzuheben, dass diese Vorschrift nicht auf etwaige die streitige Bezeichnung umgebende, ergänzende oder richtigstellende Angaben Bezug nimmt.

88.

Sodann macht die Kommission – meines Erachtens zu Unrecht – geltend, dass „[s]owohl der Plural in ‚irreführende Angaben zur Herkunft‘ als auch der Verweis auf das Ensemble von ‚Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung‘ des Erzeugnisses … unmissverständlich aus[drücken], dass eine Gesamtbetrachtung aller Angaben zur Herkunft und der gesamten Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung notwendig ist“, so dass sich die Beurteilung im Ausgangsrechtsstreit auf sämtliche Angaben auf dem Etikett erstrecken müsse.

89.

Hierzu weise ich darauf hin, dass in der deutschen ( 92 ) Fassung von Art. 16 die Buchst. a und b, die mit dem Wort „jede“ beginnen, dem der Singular folgt, zwar anders formuliert sind als die Buchst. c und d dieses Artikels, in denen das Wort „alle“ verwendet wird, dem der Plural folgt, was eine Gesamtbetrachtung der beiden letztgenannten Vorschriften nahelegen könnte.

90.

Diese Abweichung in der Formulierung der verschiedenen Fallgruppen von Art. 16 ist jedoch in anderen Sprachfassungen nicht vorhanden, in denen der Begriff, der im Wesentlichen „jede“ bedeutet und mit dem sowohl Buchst. c als auch die Buchst. a, b und d dieses Artikels beginnen, aus meiner Sicht keineswegs darauf hindeutet, dass eine Gesamtprüfung der Angaben, die sich im vorliegenden Fall auf dem Etikett befinden, vorzunehmen ist, um zu beurteilen, ob ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens speziell unter das Verbot in Art. 16 Buchst. c fällt ( 93 ).

91.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden und wenn die verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört ( 94 ), so dass ich zu einer Auslegung neige, die der von der Kommission vorgeschlagenen Auslegung entgegengesetzt ist ( 95 ).

92.

Was die „falschen oder irreführenden Angaben … in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses“ betrifft, sehe ich auch nicht, inwiefern die letztgenannte Aufzählung, in der zudem das – üblicherweise auf eine Alternative hinweisende – Bindewort „oder“ steht ( 96 ), die Kommission veranlasst, daraus abzuleiten, dass eine als „Gesamtbetrachtung“ bezeichnete Beurteilung vorzunehmen sei, bei der sämtliche das streitige Zeichen begleitende Angaben zum betreffenden Erzeugnis zu berücksichtigen seien, um zu prüfen, ob dieses Zeichen eine falsche oder irreführende Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 darstelle ( 97 ).

93.

Herr Klotz verweist außerdem auf die Wendung „die geeignet sind, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken“ am Ende von Art. 16 Buchst. c. Er trägt vor, falls der Gerichtshof befinden sollte, dass bei der Prüfung, ob eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b vorliege, auf die gesamte tatsächliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei ( 98 ), müsse dies erst recht für die Beurteilung gelten, ob eine falsche oder irreführende Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. c vorliege. In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antwort auf den zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage geht dieses Argument jedoch meines Erachtens ins Leere ( 99 ).

94.

Meines Erachtens hätte der Unionsgesetzgeber, wenn er wirklich hätte gestatten wollen, dass eine für sich genommen falsche oder irreführende Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. c aufgrund zusätzlicher, diese Angabe umgebender Informationen gleichwohl zulässig sein kann, eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift ausdrücklich vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf die verfolgten Schutzziele ( 100 ).

95.

Was zweitens den Kontext betrifft, in den sich Art. 16 Buchst. c einfügt, teile ich den von der Kommission vertretenen Standpunkt, dass die von dieser Vorschrift erfasste Fallgruppe von den in Art. 16 Buchst. a und b geregelten Fallgruppen zu unterscheiden sei ( 101 ), bin aber der Ansicht, dass sich aus der allgemeinen Systematik von Buchst. c nicht ergibt, dass in dem von ihm erfassten Fall eine Gesamtprüfung des Etiketts geboten ist.

96.

Im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona zu einer Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 entsprechenden Vorschrift des Unionsrechts ( 102 ) bin ich der Auffassung, dass dieser Artikel eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthält, in der sich Buchst. c deutlich von den beiden ihm vorausgehenden Vorschriften unterscheidet. Während sich Art. 16 Buchst. a nämlich auf Verwendungen einer geschützten geografischen Angabe beschränkt und dessen Buchst. b auf widerrechtliche Aneignungen, Nachahmungen oder Anspielungen, erweitert Buchst. c den geschützten Bereich um „Angaben“ (d. h. Informationen, die den Verbrauchern gegeben werden) in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, die zwar nicht direkt auf die geschützte geografische Angabe anspielen, aber angesichts der Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und der Angabe als falsch oder irreführend eingestuft werden ( 103 ).

97.

Aus den somit festgestellten Unterschieden, die sowohl in der Formulierung als auch in der Tragweite zwischen den Buchstaben a, b und c von Art. 16 bestehen, lässt sich meines Erachtens aber nicht ableiten, dass Buchst. c notwendigerweise dahin ausgelegt werden sollte, dass alle anderen insbesondere auf dem Etikett des betreffenden Erzeugnisses befindlichen Informationen berücksichtigt werden müssen, um zu beurteilen, ob die streitige Bezeichnung eine falsche oder irreführende Angabe im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach meiner Ansicht sollte sich diese Beurteilung vielmehr auf die – isoliert betrachtete – streitige Bezeichnung selbst konzentrieren, ohne dass in ihrer Nähe erwähnte Informationen eine solche Einstufung in Frage stellen können, denn sonst bestünde die Gefahr, dass Buchst. c seine praktische Wirksamkeit verliert, während er meines Erachtens eher umfassend angewandt werden sollte, wie ich nunmehr darlegen werde.

98.

Drittens lässt sich die von mir befürwortete Auslegung meines Erachtens durch eine Berücksichtigung der Ziele der Verordnung Nr. 110/2008 im Allgemeinen und der analysierten Vorschriften im Besonderen bestätigen.

99.

Wie bereits erwähnt ( 104 ), wird mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 110/2008 und insbesondere ihres Art. 16 meines Erachtens das Ziel verfolgt, die in Anhang III der Verordnung eingetragenen geografischen Angaben zu schützen, und zwar sowohl im Interesse der Verbraucher, die nicht durch unangebrachte Angaben irregeführt werden sollen, als auch im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse, die diese Angaben verdientermaßen tragen, gewährleistet ist, und die deshalb vor unlauteren Wettbewerbshandlungen geschützt werden sollten.

100.

Speziell Art. 16 Buchst. c wollte der Unionsgesetzgeber meiner Meinung nach einen recht großen Anwendungsbereich verleihen, um sicherzustellen, dass die oben genannten Ziele erreicht werden können. Wie die französische Regierung bin ich nämlich der Ansicht, dass der in dieser Vorschrift verwendete Ausdruck „alle sonstigen … Angaben“ jede Art von Hinweisen oder Zeichen – insbesondere einen Text, ein Bild oder ein Behältnis – umfassen kann, die geeignet sind, Auskunft über die Eigenschaften des Erzeugnisses zu geben. Außerdem lässt die in Art. 16 Buchst. c verwendete flexible Lokalisierungsformel ( 105 ) meines Erachtens den Schluss zu, dass ein beliebiger Bestandteil eines der drei dort genannten Datenträger, im vorliegenden Fall eine Angabe auf dem Etikett des betreffenden Getränks, für sich allein im Sinne dieser Vorschrift geeignet sein könnte, „einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken“. Nach meiner Ansicht kann der Inhalt der übrigen Etikettierung des in Rede stehenden Erzeugnisses daher nicht den etwaigen falschen oder irreführenden Charakter der streitigen Bezeichnung aufwiegen, selbst wenn diese von einer Information über den wahren Ursprung des Erzeugnisses begleitet wird.

101.

Mit anderen Worten wäre, wie die französische Regierung betont, die Erreichung der genannten Ziele gefährdet, wenn der Schutz der geografischen Angaben dadurch eingeschränkt werden könnte, dass es zusätzliche Informationen im Umfeld einer Angabe gibt, die für sich genommen falsch oder irreführend im Sinne von Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 ist, weil diese Auslegung dazu führen würde, dass eine solche Angabe zulässig wäre, sofern sie von richtigen Angaben begleitet wird, die ihren irreführenden Charakter in gewisser Weise kompensieren könnten.

102.

Was schließlich die Übertragung der Rechtsprechung zur Richtlinie 2000/13/EG ( 106 ) betrifft, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ( 107 ) aufgehoben wurde, bezweifle ich, dass diese – wie mir scheint, von der Kommission vorgeschlagene ( 108 ) – Übertragung für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage wirklich relevant ist.

103.

Die Verordnung Nr. 110/2008, um deren Auslegung hier ersucht wird, hat nämlich einen anderen Gegenstand als die Richtlinie 2000/13, denn diese regelt allgemein und horizontal ( 109 )„die Etikettierung von Lebensmitteln … sowie … bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der für sie durchgeführten Werbung“ ( 110 ), während die später erlassene Verordnung Nr. 110/2008 speziell und vertikal die „Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen“ regelt ( 111 ). Sowohl im Hinblick auf die Ziele dieser beiden Rechtsinstrumente als auch auf den Umfang des Schutzes, den sie gewähren, ergeben sich daraus Unterschiede, die meines Erachtens zu berücksichtigen sind, ungeachtet dessen, dass die Angabe geografischer Bezeichnungen auf der Etikettierung solcher Getränke mitunter in ihre beiden Anwendungsbereiche fallen kann ( 112 ).

104.

Insbesondere angesichts des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13, auf den sich die in den Erklärungen der Kommission angeführte Rechtsprechung bezieht, bin ich der Auffassung, dass der Inhalt dieser Bestimmung, die die „Lauterkeit der Informationspraxis“ betrifft ( 113 ), nicht wirklich, und sei es auch nur im Wesentlichen, dem Inhalt von Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 entspricht, der den „Schutz geografischer Angaben“ betrifft ( 114 ) und auf den sich die hier gestellte dritte Frage bezieht.

105.

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof in dieser Rechtsprechung zwar für eine Prüfung des streitigen Sachverhalts ausgesprochen hat, die sämtliche Informationen auf der Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses ( 115 ) und sogar bestimmte externe tatsächliche Umstände ( 116 ) einbezieht, um zu beurteilen, ob eine Bezeichnung geeignet ist, die Verbraucher irrezuführen ( 117 ); er hat dies aber nur im Hinblick auf Angaben getan, die nicht als eine auf Unionsebene geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen waren ( 118 ), was nicht den Umständen des vorliegenden Falles entspricht, in dem es um einen derartigen Schutz geht. Es erscheint mir daher wenig opportun, in einem solchen Kontext Analogieschlüsse aus der genannten Rechtsprechung zu ziehen.

106.

Infolgedessen schlage ich vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass zur Feststellung des Vorliegens der nach dieser Vorschrift verbotenen „falschen oder irreführenden Angaben“ die in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses neben dem streitigen Zeichen zu findenden zusätzlichen Informationen, insbesondere Angaben zum wahren Ursprung des Erzeugnisses, nicht zu berücksichtigen sind.

107.

Was den vorliegenden Fall betrifft, möchte ich angesichts der bereits angesprochenen Grundsätze der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ( 119 ) nur darauf hinweisen, dass ich – sollte der Gerichtshof der oben vorgeschlagenen Auslegung folgen – bezweifle, dass das genannte Verbot unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens anzuwenden wäre, weil der streitige Begriff „Glen“ weder zu der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ noch zu dem Land, dem diese Angabe zugeordnet ist, nämlich dem „Vereinigte[n] Königreich (Schottland)“, hinreichend direkte und enge Bezüge aufweist, um diesen Begriff zu den „falschen oder irreführenden Angaben …, die geeignet sind, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken“, zählen zu können ( 120 ).

108.

Hilfsweise bin ich für den Fall, dass der Gerichtshof Art. 16 Buchst. c dahin auslegen sollte, dass eine Prüfung vorzunehmen ist, die sämtliche das streitige Zeichen umgebenden Informationen einbezieht, der Auffassung, dass diese Prüfung logischerweise erst recht zu demselben konkreten Ergebnis führen müsste. Wären nämlich – wie von der Kommission befürwortet – im vorliegenden Fall alle Angaben auf dem Etikett zu berücksichtigen, die den wahren Ursprung des fraglichen Erzeugnisses ausdrücklich erwähnen, erscheint es kaum denkbar, dass die Verwendung des Begriffs „Glen“ unter das in dieser Vorschrift aufgestellte Verbot fallen würde ( 121 ).

V. Ergebnis

109.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Landgericht Hamburg (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1.

Art. 16 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass die nach dieser Vorschrift verbotene indirekte Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe voraussetzt, dass die streitige Bezeichnung mit der betreffenden Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Es genügt also nicht, wenn die Bezeichnung geeignet ist, in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers eine irgendwie geartete gedankliche Verbindung mit der Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorzurufen.

2.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass die nach dieser Vorschrift verbotene „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe nicht voraussetzt, dass die streitige Bezeichnung zwingend eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit mit der betreffenden Angabe aufweist, dass es aber auch nicht genügt, wenn die Bezeichnung geeignet ist, in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers eine wie auch immer geartete Gedankenverbindung mit der geschützten Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorzurufen. Ist keine solche Ähnlichkeit vorhanden, ist die gegebenenfalls bestehende inhaltliche Nähe zwischen der in Rede stehenden Angabe und der streitigen Bezeichnung zu berücksichtigen, sofern sie den Verbraucher veranlassen kann, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Angabe trägt.

Zur Feststellung des Vorliegens einer nach Art. 16 Buchst. b verbotenen „Anspielung“ bedarf es keiner Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen, die sich in der Bezeichnung, der Aufmachung oder der Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses neben dem streitigen Zeichen befinden, insbesondere soweit sie den wahren Ursprung des Erzeugnisses betreffen.

3.

Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass zur Feststellung des Vorliegens der nach dieser Vorschrift verbotenen „falschen oder irreführenden Angaben“ die in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses neben dem streitigen Zeichen zu findenden zusätzlichen Informationen, insbesondere Angaben zum wahren Ursprung des Erzeugnisses, nicht zu berücksichtigen sind.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2008, L 39, S. 16. Die Verordnung wurde mehrfach geändert, aber die für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Vorschriften sind davon nicht betroffen.

( 3 ) Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 ist eine „geografische Angabe“„eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist“.

( 4 ) Vgl. Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 2 und 16), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 10 und 11).

( 5 ) Nach Auffassung von TSWA könnte die Verwendung der streitigen Bezeichnung kumulativ unter die drei in den Vorlagefragen erwähnten Begriffe in Art. 16 Buchst. a, b und c fallen. Insoweit werde ich mich auf den Hinweis beschränken, dass das vorlegende Gericht keine Priorität unter den von diesen Vorschriften erfassten Fallgruppen aufgestellt hat und den Gerichtshof nicht gefragt hat, ob eine solche Kumulierung von Einstufungen möglich ist.

( 6 ) Ich weise darauf hin, dass in der Vorlageentscheidung das Adjektiv „optisch“ verwendet wird, mir aber in lexikalischer Hinsicht die Verwendung des Begriffs „visuell“ präziser erscheint, den ich daher in diesen Schlussanträgen – wie auch der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung zu diesem Bereich – benutzen werde.

( 7 ) Siehe insbesondere Fn. 72 der vorliegenden Schlussanträge.

( 8 ) Vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C‑18/13, EU:C:2014:69, Rn. 30), vom 3. September 2015, Costea (C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13), und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C‑235/14, EU:C:2016:154, Rn. 119).

( 9 ) Vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 31), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 23).

( 10 ) Sie fügt hinzu, sie habe einen Rechtsbehelf mit dem Ziel der Abhilfe eingelegt, der vom vorlegenden Gericht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

( 11 ) Siehe insbesondere Fn. 38 der vorliegenden Schlussanträge.

( 12 ) Vgl. u. a. Urteil vom 4. April 2000, Darbo (C‑465/98, EU:C:2000:184, Rn. 19).

( 13 ) Vgl. u. a. Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela (C‑144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20).

( 14 ) Siehe insbesondere Nrn. 31, 62 und 95 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 15 ) Das vorlegende Gericht nennt insoweit „Tilmann, GRUR 1992, 829, 832 f.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 135 Rn. 16“ – unter Hinweis darauf, dass diese Autoren sich zu einer dem Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 entsprechenden Vorschrift geäußert hätten, und zwar zu Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) – sowie „Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 135 Rn. 4“.

( 16 ) Das vorlegende Gericht stellt fest, bislang habe der Gerichtshof nur allgemein ausgeführt, dass „Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 110/2008 … verschiedene Fälle [erfasst], in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren“ (Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

( 17 ) Genauer gesagt muss die streitige Bezeichnung nach Ansicht von Herrn Klotz zwingend mit der geschützten geografischen Angabe „identisch“ sein; der französischen Regierung zufolge muss sie „identisch oder [zumindest] in klanglicher und/oder visueller Hinsicht sehr ähnlich“ sein; die niederländische Regierung meint, auf die geografische Angabe müsse „Bezug genommen“ werden, auch wenn in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise eine Assoziation entstehen könne; die Kommission sieht keine „Verwendung“ der geografischen Angabe, wenn eine „andere Bezeichnung“ verwendet werde.

( 18 ) Vgl. u. a. Urteil vom 15. November 2017, Geissel und Butin (C‑374/16 und C‑375/16, EU:C:2017:867, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Zum letztgenannten Fall trägt TSWA vor, die Bezeichnung „Glen“ müsse hier untersagt werden, weil es sich um ein Erzeugnis handele, das mit „Scotch Whisky“„vergleichbar“, aber nicht schottischen Ursprungs sei. Sie ist der Ansicht, die Vorlagefrage betreffe gleichwohl auch den zweiten von Art. 16 Buchst. a erfassten Fall, weil der Umstand, dass die Erzeugnisse vergleichbar seien, eine Ausnutzung des Ansehens der geschützten geografischen Angabe nicht ausschließe. Das vorlegende Gericht hat dazu nicht Stellung genommen, aber der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es, wenn „die Erzeugnisse, die nicht unter eine geografische Angabe fallen, Spirituosen sind, … legitim [erscheint], davon auszugehen, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die mit der unter dieser geografischen Angabe eingetragenen Spirituose vergleichbar sind“ (Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 54).

( 20 ) Hervorhebung nur hier.

( 21 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 114 ff.), in dem Kriterien für eine Assoziation zwischen dem streitigen Zeichen und der geschützten Bezeichnung aufgestellt werden, die auf eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommene „logische und begriffliche Einheit“ oder eine „geografische Bezugnahme auf einen Portwein, der die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung trägt“, abstellen.

( 22 ) Desgleichen hat Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C‑393/16, EU:C:2017:581, Nrn. 42 ff.) zu einer dem Art. 16 Buchst. a entsprechenden Vorschrift ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Begriff „direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung“ nicht nur eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (in der vorliegenden Rechtssache: der geschützten geografischen Angabe) in identischer, sondern auch in ähnlicher Form umfasst.

( 23 ) Die Kommission stellt klar, dass das Erfordernis der Verwendung der geografischen Angabe selbst deren Übersetzung jedoch nicht ausschließt, fügt aber hinzu, dass dies in der vorliegenden Rechtssache offenkundig nicht der Fall sei.

( 24 ) Die niederländische Regierung nennt als – fiktives – Beispiel einer indirekten gewerblichen Verwendung der geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ folgende Formulierung im Rahmen einer Werbekampagne: „Glen Buchenbach hat den Geschmack von Scotch Whisky.“

( 25 ) Vgl. auch die in der Vorlageentscheidung zitierte Literatur, die in Fn. 15 der vorliegenden Schlussanträge angeführt wird.

( 26 ) Vgl. Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56 und 57), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 33 bis 35).

( 27 ) Zur Auslegung von Art. 16 Buchst. b siehe die Antwort auf die zweite Vorlagefrage, die in den Nrn. 48 ff. der vorliegenden Schlussanträge behandelt wird.

( 28 ) Vgl. auch erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 110/2008 sowie die Begründung des Vorschlags der Kommission vom 15. Dezember 2005, der zum Erlass dieser Verordnung führte (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen, KOM[2005] 125 endgültig, S. 2); darin wurde auf das Erfordernis verwiesen, die Eindeutigkeit der bislang geltenden Regeln des Unionsrechts für Spirituosen zu verbessern.

( 29 ) Hervorhebung nur hier.

( 30 ) Vgl. den in Fn. 16 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Gesichtspunkt, hinsichtlich dessen TSWA geltend macht, dass die deutsche Sprachfassung (die lediglich eine „Assoziation“ erwähnt) restriktiver sei als die spanische, die englische, die französische oder die italienische Fassung (in denen von einer „gedanklichen Verbindung“ die Rede ist) und dass der letztgenannten, weiter gehenden Formulierung der Vorzug zu geben sei, so dass sich die „Assoziation“ auf die gedankliche Vorstellung beziehe, die die geografische Angabe hervorrufe, und nicht auf eine Assoziation mit der geografischen Angabe selbst.

( 31 ) Die somit von Art. 16 verfolgten Zwecke werden in den Urteilen vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 47), und vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 23 und 24), angeführt.

( 32 ) Nämlich Art. 118m Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 154, S. 1) geänderten Fassung.

( 33 ) Zu den Ähnlichkeiten zwischen Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 und Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C‑393/16, EU:C:2017:991, Rn. 18, 34, 39 und 40), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C‑393/16, EU:C:2017:581, Nr. 60 und Fn. 16).

( 34 ) Im Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C‑393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38), heißt es: „[I]n Bezug auf den Schutz von [geschützten Ursprungsbezeichnungen] und [geschützten geografischen Angaben] stellt die Verordnung Nr. 1234/2007 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt“ (Hervorhebung nur hier).

( 35 ) Nach Art. 15 Abs. 4 der Verordnung Nr. 110/2008 müssen „Spirituosen, die eine in Anhang III eingetragene geografische Angabe tragen, … allen Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 entsprechen“.

( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46), und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C‑393/16, EU:C:2017:991, Rn. 39 und 40).

( 37 ) Nämlich „Swabian … Whisky“ (deutsch: Schwäbischer Whisky), „Deutsches Erzeugnis“, „Hergestellt in den Berglen“.

( 38 ) TSWA regt an, den zweiten Teil der ersten Vorlagefrage entsprechend umzuformulieren, und zwar mit der Begründung, dass der dort vom vorlegenden Gericht im Deutschen (der Verfahrenssprache der vorliegenden Rechtssache) verwendete Begriff „Umfeld“ weder aus der Verordnung Nr. 110/2008 noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehe und es deshalb angebracht sei, eher auf die in den Nrn. 15 bis 17 des Anhangs I der Verordnung definierten Begriffe „Aufmachung“, „Etikettierung“ und „Verpackung“ abzustellen, auf die diese Frage angesichts der Gründe der Vorlageentscheidung offenbar im Wesentlichen abziele.

( 39 ) Herr Klotz, die französische Regierung und die Kommission nehmen hierzu in Anbetracht der von ihnen vorgeschlagenen Antwort auf den ersten Teil der ersten Vorlagefrage nicht Stellung.

( 40 ) Aus den in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge angegebenen Gründen.

( 41 ) Siehe auch Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge.

( 42 ) Art. 16 Buchst. b bestimmt ferner, dass es unerheblich ist, wenn „die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Marke‘, ‚Geschmack‘ oder dergleichen verwendet wird“. Trotz der Verwendung solcher vermeintlich richtigstellender Ausdrücke wird der Verbraucher nämlich weiterhin durch die mit der Hauptbezeichnung vermittelte Aussage, die in ungerechtfertigter Weise an die geschützte Bezeichnung anknüpft, in die Irre geführt.

( 43 ) Zur etwaigen Relevanz des Kontexts, in dem der streitige Bestandteil steht, im Hinblick auf Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 siehe die Antwort auf den zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage in den Nrn. 69 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 44 ) Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 45 ) So wie sie in der vom vorlegenden Gericht als Beispiel angeführten Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35), ergangen ist, zwischen dem streitigen Ausdruck „Verlados“ und der eingetragenen geografischen Angabe „Calvados“ vorlag.

( 46 ) Der streitige Bestandteil „Glen“ unterscheidet sich nämlich offenkundig sowohl klanglich als auch visuell von der eingetragenen geografischen Angabe „Scotch Whisky“.

( 47 ) Auch die französische und die italienische Regierung heben das Kriterium der „inhaltlichen Nähe“ hervor, stellen bei der von ihnen vorgeschlagenen Antwort aber nicht auf dieses Kriterium ab, sondern auf das vom vorlegenden Gericht angeführte Kriterium der Assoziation.

( 48 ) Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 49 ) Umgekehrt liegt nicht nur eine bloße „Anspielung“, sondern eine „Verwendung“ im Sinne einer Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 entsprechenden Vorschrift vor, wenn die geschützte Bezeichnung vollständig in die Bezeichnung des Lebensmittels aufgenommen wird, um dessen Geschmack anzugeben (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑393/16, EU:C:2017:991, Rn. 57 und 58).

( 50 ) Zu den angegriffenen Bezeichnungen „Cambozola“, „Parmesan“, „KONJAKKI“, „Verlados“ und „Port Charlotte“ vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21), und vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122).

( 51 ) Vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21, 32, 35 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Auffassung der Kommission bedeutet dieses von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium, dass sich eine sofortige und genaue Assoziation zwischen dem betreffenden Erzeugnis und der geschützten geografischen Angabe einstellen muss.

( 52 ) Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 22). Hervorhebung nur hier.

( 53 ) Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25, 28 und 48).

( 54 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122 bis 125).

( 55 ) Vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 33, 34, 38 bis 40 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 56 ) Nämlich alle Parteien außer Herrn Klotz und der niederländischen Regierung.

( 57 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57 und 58), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 38 bis 40).

( 58 ) Siehe Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge.

( 59 ) Vgl. Urteile vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 47 und 48), sowie vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 35).

( 60 ) Hierzu ist anzumerken, dass es unerheblich ist, wenn keine Gefahr besteht, dass der europäische Durchschnittsverbraucher das streitige Erzeugnis mit einem Erzeugnis verwechselt, das die in Rede stehende geschützte Bezeichnung zu Recht trägt (siehe die in Nr. 79 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung).

( 61 ) Diese Zwecke sind in den Nrn. 34 ff. der vorliegenden Schlussanträge untersucht worden.

( 62 ) Hervorhebung nur hier.

( 63 ) Siehe Nrn. 31 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 64 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 80 und 81).

( 65 ) Insoweit verweist Herr Klotz u. a. auf das Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C‑108/01, EU:C:2003:296, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 66 ) In Anhang III der Verordnung Nr. 110/2008 für die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ genanntes Ursprungsland.

( 67 ) Die niederländische Regierung hebt zu Recht den Zusammenhang zwischen dem Schutz geografischer Angaben durch die Verordnung Nr. 110/2008 und der Freiheit der Unternehmen hervor, einen Namen für ihr Erzeugnis zu wählen, sei er markenrechtlich geschützt oder nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Verordnung eine missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung „Scotch Whisky“ für nicht in Schottland hergestellten Whisky verhindern soll, während der individuelle Schutz der Marke es einem Unternehmen ermöglichen soll, sich herauszuheben und Dritte an der Benutzung der geschützten Marke zu hindern (zu der durch Art. 23 der Verordnung hergestellten Verbindung zum Markenrecht vgl. Blakeney, M., The protection of geographical indications, Law and practice, Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2014, S. 286).

( 68 ) Nach ständiger Rechtsprechung fällt im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter, C‑491/06, EU:C:2008:263, Rn. 23, und vom 25. Oktober 2017, Polbud – Wykonawstwo, C‑106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27), zumal der Gerichtshof nicht unbedingt über alle hierfür unerlässlichen Angaben verfügt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2007, Omni Metal Service, C‑259/05, EU:C:2007:363, Rn. 15, und vom 9. Februar 2017, Madaus, C‑441/15, EU:C:2017:103, Rn. 35).

( 69 ) Vgl. die in Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

( 70 ) TSWA gibt an, das streitige Zeichen („Glen“) gehe auf das schottische Gälisch zurück, sei insbesondere in Schottland als Ortsname gebräuchlich und sei weithin als Namensbestandteil schottischer Whiskys bekannt, mit denen die europäischen und deutschen Verbraucher diesen Bestandteil in erster Linie in Verbindung brächten. Nach der Darstellung von Herrn Klotz kennzeichnet dieser Begriff hingegen keinen schottischen Ursprung, weil es sich um ein geläufiges Wort im Englischen handele, das aus dem irischen Gälisch stamme und im Namen vieler Städte, Flüsse und Täler außerhalb Schottlands sowie im Namen weltweit hergestellter Whiskys vorkomme.

( 71 ) Die Kommission gibt an, dass TSWA erfolglos versucht habe, die Eintragung der Marke „Glen Breton“ zugunsten der in Nova Scotia (Kanada) ansässigen Brennerei Glenora zu verhindern (vgl. Urteil des Federal Court of Appeal [Kanada] vom 22. Januar 2009, Glenora Distillers International Ltd v. The Scotch Whisky Association, 2009 FCA 16, [2010] 1 F.C.R. 195). Sie fügt hinzu, TSWA habe sich hingegen der 2013 in Deutschland erfolgten Eintragung der Marke „Glen Buchenbach“, um die es im Ausgangsverfahren gehe, nicht widersetzt. Ich weise darauf hin, dass es TSWA auch nicht gelungen ist, in Frankreich die Benutzung der Marke „Wel Scotch“ für ein Bier auf der Grundlage der Art. 10 und 16 der Verordnung Nr. 110/2008 verbieten zu lassen (vgl. Urteil der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof], Chambre commerciale [Kammer für Handelssachen], vom 29. November 2011, 10‑25.703, im Bulletin des arrêts de la Cour de cassation veröffentlicht).

( 72 ) Herr Klotz trägt vor, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei, und verweist auf den in Kentucky (Vereinigte Staaten) hergestellten „Old Glen Malt Whisky“ und den in Australien von der Castle Glen Distillery hergestellten Whisky. Diese Gegebenheiten könnten allerdings nur maßgebend sein, wenn sie dem europäischen Durchschnittsverbraucher nachweislich bewusst wären.

( 73 ) Die Kommission macht geltend, der Begriff „Glen“ stelle keine hinreichende Verbindung zu der geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ her, weil nicht alle schottischen Whiskys unter der Bezeichnung „Glen“ vertrieben würden, weil dieser Begriff keine von den Verbrauchern üblicherweise verwendete Bezeichnung für schottischen Whisky sei, weil es sich um ein Wort handele, das nicht rein schottischen, sondern gälischen Ursprungs sei und auch in Irland verwendet werde, und weil sich die angeführte Umfrage auf den deutschen Markt beschränkt und keine automatische Gedankenverbindung ergeben habe.

( 74 ) Wie in der in Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert.

( 75 ) Die Kommission hält es nicht für ausgeschlossen, dass die Verwendung des Wortes „Glen“, das im Deutschen keine eigenständige Bedeutung habe, darauf abziele, dem betreffenden Erzeugnis ein gewisses Prestige zu verleihen, weil es auch für bestimmte Whiskys der Spitzenklasse verwendet werde; sie meint aber, dass es sich hier angesichts des Fehlens einer hinreichenden Verbindung zur eingetragenen Angabe „Scotch Whisky“ lediglich um eine geschickte Geschäftsstrategie handeln dürfte.

( 76 ) Siehe Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge.

( 77 ) Zu den aus dem Etikett des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisses ersichtlichen Angaben zu seinem deutschen Ursprung siehe Fn. 37 der vorliegenden Schlussanträge.

( 78 ) Herr Klotz meint, es müsse notwendigerweise berücksichtigt werden, dass der streitige Bestandteil „Glen“ Teil des Gesamtzeichens „Glen Buchenbach“ sei und dass ihm auf dem Etikett zahlreiche Hinweise auf den wahren Ursprung des Erzeugnisses beigefügt seien, die der Verbraucher zugleich mit dem Zeichen „Glen Buchenbach“ insgesamt wahrnehme.

( 79 ) Zu dieser speziellen Formulierung der vorgeschlagenen Antwort vgl. die in Fn. 38 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Erklärungen von TSWA.

( 80 ) Siehe die in Fn. 42 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen weiteren Klarstellungen.

( 81 ) Mögliche Datenträger, die nicht nur in den Nrn. 14 bis 17 des Anhangs I der Verordnung Nr. 110/2008 angeführt sind (wo diese vier Begriffe definiert werden), sondern ausdrücklich auch in deren Art. 16 Buchst. c, der Angaben in „der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung“ des Erzeugnisses betrifft (drei dieser Begriffe sind auch in der Überschrift der Verordnung enthalten). Zur erbetenen Auslegung der letztgenannten Vorschrift siehe Nrn. 84 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 82 ) Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie entsprechend Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 29 und 43).

( 83 ) Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 45, 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch, zur geschützten Ursprungsbezeichnung „Porto/Port“ und zur Marke „Port Charlotte“, Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache EUIPO/Vinhos do Douro e do Porto (C‑56/16 P, EU:C:2017:394, Nrn. 95 ff.), und Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 123).

( 84 ) Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 11, 12, 29 und 49 ff.), zu einem Getränk mit der Bezeichnung „Verlados“, in Bezug auf die geltend gemacht wurde, sie verweise auf den Namen des Unternehmens (Viiniverla) sowie auf das Dorf (Verla, Finnland), in dem das Getränk hergestellt werde, und nicht auf die französische geografische Angabe „Calvados“.

( 85 ) Im Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27 und 28), hat der Gerichtshof es zwar als sachdienlich angesehen, dass das vorlegende Gericht ein Werbeblatt berücksichtigt, aus dem hervorzugehen schien, dass die phonetische Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen „Cambozola “ und „Gorgonzola “ nicht auf Zufall beruhte, dies aber nur, um die Ähnlichkeit dieser Bezeichnungen zu kennzeichnen und damit die Einstufung als „Anspielung“ zu begründen.

( 86 ) Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 42 ff.).

( 87 ) Ebenfalls ohne Belang ist der Umstand, dass das Erzeugnis möglicherweise nur lokal und/oder in geringen Mengen vermarktet wird (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 46 und 47).

( 88 ) Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27).

( 89 ) Im vorliegenden Fall die Angaben „Swabian [(schwäbisch)]“, „Deutsches Erzeugnis“ und „Hergestellt in den Berglen“ auf dem Etikett des Erzeugnisses.

( 90 ) Das vorlegende Gericht fügt hinzu, es werde nur dann, wenn der Kontext keine Rolle spiele, darüber entscheiden müssen, ob der Begriff „Glen“ die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre führe. Sei der Kontext hingegen zu berücksichtigen, könne TSWA ihre Klage nicht auf Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 stützen, weil sie auf ein Verbot dieses Begriffs schlechthin gerichtet sei, ungeachtet etwaiger sogenannter „entlokalisierender“ Hinweise.

( 91 ) Genauer gesagt hat sich die niederländische Regierung wie folgt geäußert: „Eine sonstige falsche oder irreführende Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 liegt nicht vor, wenn nicht auf die geografische Angabe oder auf diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung hingewiesen wird und darüber hinaus das Etikett die Herkunft der Spirituose klar angibt“ (Hervorhebung nur hier). Hinsichtlich des ersten Teils der damit von ihr vorgeschlagenen Antwort verweist sie auf Rn. 60 des Urteils vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484), in der von der „Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe oder aber diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält“, die Rede ist, wobei mir diese Formulierung jedoch auf die tatsächlichen Umstände jener Rechtssache zugeschnitten zu sein scheint (vgl. insbesondere die Rn. 16 und 38 des Urteils).

( 92 ) Verfahrenssprache der vorliegenden Rechtssache.

( 93 ) Eine Abweichung findet sich auch in der spanischen Sprachfassung („todo“, gefolgt vom Singular, in den Buchst. a und b; „cualquier“ in den Buchst. c und d, aber ohne Verwendung des Plurals wie in der deutschen Sprachfassung). Sowohl in Buchst. c als auch in den Buchst. a, b und d wird hingegen u. a. in der dänischen („enhver“), der englischen („any“), der französischen („toute“), der italienischen („qualsiasi“), der portugiesischen („qualquer“) und der schwedischen („varje“) Sprachfassung dasselbe Wort verwendet, das auf einen einzelnen Bestandteil einer Gesamtheit hindeutet und an das sich der Singular anschließt.

( 94 ) Vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 82), und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C‑404/16, EU:C:2017:759, Rn. 21).

( 95 ) Zum Regelungssystem, in das sich Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 einfügt, und zu dessen Zielen siehe Nrn. 95 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 96 ) Auch in der deutschen Sprachfassung von Art. 16 Buchst. c.

( 97 ) Meiner Ansicht nach stellt dieser Ausdruck lediglich klar, dass sich die Angabe, die im Verdacht steht, falsch oder irreführend zu sein, auf irgendeinem der drei genannten Datenträger befinden kann, lässt aber offen, ob diese Angabe isoliert oder in Verbindung mit den anderen Informationen untersucht werden muss, die möglicherweise ebenfalls in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung vorhanden sind.

( 98 ) Die französische Regierung ist ebenfalls der Auffassung, dass bei der Beurteilung, ob die streitige Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. c „geeignet [ist], einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken“, auf die Wahrnehmung eines „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ abzustellen sei, wie der Gerichtshof zu Art. 16 Buchst. b entschieden habe (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 28). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof dazu jedoch nicht befragt worden.

( 99 ) Nach dieser Antwort sind Gesichtspunkte, die sich aus dem Kontext ergeben, in den das streitige Zeichen eingebettet ist, bei der Prüfung, ob eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b vorliegt, nicht zu berücksichtigen (siehe Nrn. 69 ff. der vorliegenden Schlussanträge).

( 100 ) Zu den Zielen der in Rede stehenden Vorschriften siehe Nrn. 98 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 101 ) Die Kommission führt aus: „Der dritte Schutztatbestand in Buchstabe c) unterscheidet sich von den ersten beiden insofern, als der umstrittene Begriff den Verbraucher nicht automatisch veranlasst, einen Bezug zu der eingetragenen geografischen Angabe herzustellen.“

( 102 ) Nämlich Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 (siehe auch die Fn. 32 und 33 der vorliegenden Schlussanträge).

( 103 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C‑393/16, EU:C:2017:581, Nrn. 46 und 104).

( 104 ) Siehe Nrn. 36 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 105 ) Nämlich „alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben … in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses“.

( 106 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29).

( 107 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).

( 108 ) Die Kommission trägt vor, dass die von ihr befürwortete Gesamtbetrachtung des Etiketts durch die Rechtsprechung „zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 [Buchst.] a) der Verordnung Nr. 1169/20[1]1 bestätigt [wird], bei der ebenfalls der Gesamteindruck zählt“, wobei sie auf die Urteile vom 10. September 2009, Severi (C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 58 ff.), und vom 4. Juni 2015, Teekanne (C‑195/14, EU:C:2015:361, Rn. 36 bis 42), verweist. Die angeführten Passagen betreffen in Wirklichkeit die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13, der vorsieht, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein dürfen, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart des Lebensmittels, und der damit im Wesentlichen dem oben erwähnten Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 entspricht.

( 109 ) Nach den Erwägungsgründen 4 und 5 der Richtlinie 2000/13 hat diese zum Gegenstand, „die allgemeinen, horizontalen Gemeinschaftsregeln für alle Lebensmittel [festzusetzen], die in den Handel gebracht werden“, während „[d]ie spezifischen, vertikalen Regeln, die nur bestimmte Lebensmittel betreffen, … im Rahmen der Vorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt werden [müssen]“.

( 110 ) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13.

( 111 ) Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 110/2008 wird dieser Unterschied zur Richtlinie 2000/13 hervorgehoben, auch wenn einige Vorschriften der Verordnung (u. a. Art. 8, Art. 9 Abs. 9 und Art. 11 Abs. 4) auf die Richtlinie verweisen.

( 112 ) Vgl. zu den Unterschieden zwischen der Richtlinie 2000/13 und der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) auch Urteil vom 10. September 2009, Severi (C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 58), und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Severi (C‑446/07, EU:C:2009:289, Nrn. 47 bis 49).

( 113 ) Wie aus der Überschrift von Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 hervorgeht, der Art. 2 der Richtlinie 2000/13 entspricht (siehe Fn. 108 der vorliegenden Schlussanträge).

( 114 ) Wie aus der Überschrift von Art. 16 hervorgeht.

( 115 ) Im Urteil vom 4. Juni 2015, Teekanne (C‑195/14, EU:C:2015:361, Rn. 37 bis 44), hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Gerichte eine Gesamtprüfung der verschiedenen Bestandteile der Etikettierung, insbesondere des Verzeichnisses der Zutaten auf der Verpackung, vornehmen müssen.

( 116 ) Im Urteil vom 10. September 2009, Severi (C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 62 und 63), hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Gerichte die Dauer der Verwendung der Bezeichnung berücksichtigen können, nicht aber den etwaigen guten Glauben des Herstellers oder des Händlers.

( 117 ) Wobei darauf hinzuweisen ist, dass Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 den Fall betrifft, dass „Angaben … geeignet sind, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken“.

( 118 ) Vgl. Urteile vom 10. September 2009, Severi (C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 59 und 63), sowie vom 4. Juni 2015, Teekanne (C‑195/14, EU:C:2015:361, Rn. 27 bis 29).

( 119 ) Siehe insbesondere Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge.

( 120 ) Siehe auch Fn. 75 der vorliegenden Schlussanträge.

( 121 ) Die Kommission hebt zu Recht hervor, dass das Etikett keineswegs die vage Wirkung der Bezeichnung „Glen“ verstärkt, sondern im Gegenteil – in hinreichend lesbarer Schriftgröße – eine Reihe von Informationen enthält, die es unmöglich machen, dass ein Verbraucher auf die Idee kommen könnte, es handele sich um ein schottisches Erzeugnis. Das Wort „Glen“ wird nämlich nicht nur zusammen mit der offenkundig deutsch klingenden Ortsangabe „Buchenbach“ verwendet, sondern darüber hinaus wird klargestellt, dass es sich um einen „schwäbischen“ Whisky und um ein „deutsches Erzeugnis“ handelt, das von der in Berglen ansässigen Brennerei Waldhorn hergestellt wird, wobei über diesen Informationen ein stilisiertes Waldhorn abgebildet ist, das anders als ein Dudelsack nicht für Schottland typisch ist.