12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juni 2019 –Republik Österreich/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-591/17) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen vorsieht - Situation, in der den Haltern von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe dieser Abgabe gewährt wird)

(2019/C 270/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: G. Hesse, J. Schmoll und C. Drexel)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und S. Eisenberg als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Hillgruber)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königrecih der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: J. Langer, J. M. Hoogveld und M. K. Bulterman)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Nymann-Lindegren und M. Wolff)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV verstoßen, dass sie die Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen eingeführt und gleichzeitig eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe, die mindestens dem Betrag der entrichteten Abgabe entspricht, zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt drei Viertel der Kosten der Republik Österreich sowie ihre eigenen Kosten.

4.

Die Republik Österreich trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

5.

Das Königreich der Niederlande und das Königreich Dänemark tragen jeweils ihre eigenen Kosten


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.