14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto — Italien) — Memoria Srl, Antonia Dall‘Antonia/Comune di Padova
(Rechtssache C-342/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - Rein interner Sachverhalt - Nationale Regelung, die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Urnenaufbewahrung verbietet - Verhältnismäßigkeitsprüfung - Kohärenz der nationalen Regelung))
(2019/C 16/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Memoria Srl, Antonia Dall’Antonia
Beklagte: Comune di Padova
Beteiligte: Alessandra Calore
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es dem Empfänger einer Ascheurne trotz des ausdrücklichen Wunsches des Verstorbenen verbietet, sie durch Dritte aufbewahren zu lassen, ihn verpflichtet, sie bei sich zu Hause aufzubewahren, es sei denn, er lässt sie auf einem städtischen Friedhof aufbewahren, und die ferner jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit untersagt, die — ausschließlich oder nicht — die Aufbewahrung von Ascheurnen zu welchem Zweck und über welchen Zeitraum auch immer betrifft.