23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/58


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Techniplan/Kommission

(Rechtssache T-853/16)

(2017/C 022/78)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Techniplan Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffrida und A. Bonavita)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen Art. 265 AEUV verstoßen hat, dass sie zu der mit formalem Mahnschreiben von Techniplan gesandten Aufforderung nicht Stellung genommen hat;

die in Art. 266 AEUV vorgesehene Handlungspflicht und einen Betrag als Schadensersatz für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung aufzuerlegen sowie die Erstattung ihrer Kosten und Auslagen anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine Ingenieurgesellschaft, an die eine Reihe von Projekten in afrikanischen Ländern vergeben wurden (Kontrolle und Überwachung der Planungs- und Asphaltierungsarbeiten für die Straße Banikoara-Kandi in Benin, Kontrollen der Arbeiten an der Straße RN32 Ouallah-Miringoni auf den Komoren, Überwachung der Arbeiten zur gewöhnlichen Instandhaltung der asphaltierten Straßen in Anjouan und Moheli auf den Komoren, Überwachung und Kontrolle der Arbeiten zur gewöhnlichen Instandhaltung auf Grande Comores auf den Komoren, Kontrolle und Überwachung der Bauarbeiten an der Nationalstraße N.1 Kinkala-Mindouli im Kongo und Kontrolle und Überwachung der Planungs- und Asphaltierungsarbeiten für die Straße Bouar-Fambélé in der Zentralafrikanischen Republik sowie Vorbereitung und Überwachung der Arbeiten im Rahmen des PA-PNDS in der Demokratischen Republik Kongo).

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass all diese Projekte abgeschlossen und von den nationalen Anweisungsbefugten überprüft worden seien, die entsprechenden Rechnungen bezahlt und von den Einrichtungen der Europäischen Kommission, der Finanzgeberin der Projekte, gebilligt worden seien. Überraschenderweise seien die Rechnungen auf einmal nur noch teilweise beglichen worden. Die Beklagte habe sogar eine nicht näher angegebene Sanktion zugunsten des Europäischen Entwicklungsfonds angewandt, ohne dass eine präzise Beanstandung vorliege. Insbesondere habe die Europäische Kommission vor, die Forderungen von Techniplan willkürlich gegen nicht näher angegebene Schulden aufzurechnen.

Die Klägerin habe der Europäischen Kommission gemäß Art. 265 AEUV ein gegen diese Maßnahme gerichtetes formales Mahnschreiben gesandt, mit der sie diese dazu aufgefordert habe, einen Rechtsakt zu erlassen oder offiziell zu ihrer Zahlungsaufforderung und zur tatsächlichen Art der angedrohten Sanktionen Stellung zu nehmen.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Kommission hätten unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz gehandelt. Dieser Umstand habe die subjektiven Rechtspositionen von Techniplan schwerwiegend verletzt, die hingegen ein berechtigtes Vertrauen erworben habe, zu jeder Zeit und in jeder Situation mit Gewissheit zu wissen, was ihre auch nach dem Unionsrecht gewährleisteten Rechte und Pflichten seien.