16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/38


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Novolipetsk Steel/Kommission

(Rechtssache T-752/16)

(2017/C 014/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PAO Novolipetsk Steel (Lipezk, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Evtimov und D. O’Keeffe, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung u. a. in der Russischen Föderation, veröffentlicht im ABl. L 210 vom 4. August 2016, in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließlich der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.

2.

Die Kommission habe gegen Art. 18 der Grundverordnung (1), Art. 6.8 und Anhang II des ADÜ (2) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Klägerin als nicht zur Mitarbeit bereiten Hersteller angesehen und die ihr zur Verfügung stehenden Fakten zugrunde gelegt habe.

3.

Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung und Art. 3.1 des ADÜ verstoßen, die ihr vorliegenden Beweise verfälscht und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Schadensindikatoren fehlerhaft beurteilt und keine objektive Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen habe.

Die Kommission habe sich nur auf ausgewählte wirtschaftliche Indikatoren der Lage des Wirtschaftszweigs der Union gestützt und Schlüsselindikatoren, die eine andere, positivere Lage des Wirtschaftszweigs der Union gezeigt hätten, außer Acht gelassen.

Zudem sei der Standpunkt der Kommission voreingenommen gewesen, was ihre Schadensfeststellungen begünstigt und die ihr vorliegenden Beweise verfälscht habe, indem sie die „freien“ und „gebundenen“ Märkte des betroffenen Produkts unter Verstoß gegen ihre Pflicht nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung, eine objektive Prüfung vorzunehmen, nicht als Ganzes geprüft habe.

4.

Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen, da sie den Kausalzusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union falsch beurteilt habe. Ferner habe die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen, den angeblich gedumpten Einfuhren keine anderen schädigenden Faktoren zuzurechnen, und andere Faktoren übersehen, die zusammen oder einzeln geeignet gewesen seien, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.

5.

Die Kommission habe die Schadensbeseitigungsschwelle falsch bestimmt und damit gegen Art. 2 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere habe die Kommission eine unangemessene und überzogene Gewinnspanne für den Wirtschaftszweig der Union bestimmt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie für die Zwecke der Schadensspanne die in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehene Berichtigung für angemessene Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn eines unbeteiligten Einführers analog angewandt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).

(2)  WTO-Antidumpingübereinkommen.