10.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/16


Klage, eingereicht am 1. August 2016 — VIMC/Kommission

(Rechtssache T-431/16)

(2016/C 371/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: VIMC — Vienna International Medical Clinic GmbH (Kulmbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Bramerdorfer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 2016 (AZ: Sache AT.40231 — VIMC/WK&FGB) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2016) 3351 final der Kommission vom 27. Mai 2016, mit dem die Beschwerde der Klägerin auf der Grundlage des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) zurückgewiesen wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Ermessensmissbrauch beanstandet.

In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, dass die Anwendung oder Nichtanwendung des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht im beliebigen Ermessen der Kommission liege. Die Kommission müsse vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Rücksicht nehmen und könne nicht auf Basis von dieser Bestimmung ohne jede nähere Begründung ein Anbringen, mit welchem sich schon eine staatliche Behörde beschäftigt, zurückweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).