10.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 371/14 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2016 — Achemos Grupė und Achema/Kommission
(Rechtssache T-417/16)
(2016/C 371/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Achemos Grupė UAB (Vilnius, Litauen) und Achema AB (Jonava, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und C. Maczkovics)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 in der staatlichen Beihilfesache SA.36740 (2013/NN) — Litauen, Beihilfe an Klaipedos Nafta — LNG Terminal, Brüssel, C(2013) 7884 final, ABl. C 161, 2016, S. 1, für nichtig zu erklären, und |
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 (1) enthaltene Verfahrensvorschriften und die ordnungsgemäße Verwaltung, da sich die Kommission trotz der ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen staatlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich auf eine vorläufige Prüfung der staatlichen Beihilfemaßnahmen gestützt habe, obwohl sie angesichts dieser ernsthaften Schwierigkeiten verpflichtet gewesen sei, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung 2015/1589 einzuleiten. |
2. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, da die Kommission das in Rn. 135 des angefochtenen Beschlusses festgelegte Beurteilungskriterium falsch anwende, in Anbetracht dessen, dass die Kommission
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3. |
Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, gegen den DAWI-Rahmen (2), gegen allgemeine Grundsätze wie die Gleichbehandlung und den Vertrauensschutz sowie gegen die Vergaberegelungen der Richtlinie 2004/18 (3) und gegen Art. 14 der Richtlinie 2004/18, da die Kommission den DAWI-Rahmen falsch angewandt habe, indem sie eine unmittelbare Betrauung von KN für einen Zeitraum von 55 Jahren mit einem dem internen Ertragssatz des Projekts entsprechenden Gewinn akzeptiert habe, in Anbetracht dessen, dass
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(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248, 2015, S. 9).
(2) Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011), (ABl. 2012, C 8, S. 15) (im Folgenden: DAWI-Rahmen).
(3) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, 2004, S. 114).