URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

14. März 2018 ( *1 )

„Umwelt – Genetisch veränderte Erzeugnisse – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 – Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorten MON 87769, MON 87705 und 305423 – Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung der Beschlüsse über die Zulassung zum Inverkehrbringen – Begriff ‚Umweltrecht‘ – Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006“

In der Rechtssache T‑33/16

TestBioTech e. V. mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: R. Stein, Solicitor, K. Smith, QC, und J. Stevenson, Barrister,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Tomkin, L. Pignataro-Nolin und C. Valero als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Monsanto Europe mit Sitz in Antwerpen (Belgien),

und

Monsanto Company mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pittie,

sowie

Pioneer Overseas Corp. mit Sitz in Johnston, Iowa (Vereinigte Staaten von Amerika),

und

Pioneer Hi-Bred International, Inc. mit Sitz in Johnston,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Forwood, J. Killick, Barrister, und S. Nordin, Solicitor,

Streithelferinnen,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens des für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständigen Mitglieds der Kommission vom 16. November 2015, mit dem der auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) gestützte Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsbeschlüsse über die Zulassung für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Sojabohnen der Sorten MON 87769, MON 87705 und 305423 abgelehnt worden war,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin), sowie der Richter E. Bieliūnas und A. Kornezov,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der Kläger, der TestBioTech e. V., ist ein in Deutschland eingetragener Verein ohne Erwerbszweck zur Förderung der unabhängigen Forschung und der öffentlichen Diskussion der Auswirkungen der Biotechnologie.

Zur Zulassung für das Inverkehrbringen von Sojabohnen der Sorte 305423

2

Am 14. Juni 2007 beantragte die Pioneer Overseas Corp. bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Art. 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. 2003, L 268, S. 1) eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden. Der Zulassungsantrag betraf auch das Inverkehrbringen von Sojabohnen der Sorte 305423 in anderen Erzeugnissen als Lebens- und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen enthalten oder daraus bestehen, für die gleichen Verwendungen wie alle anderen Sojabohnensorten außer zum Anbau.

3

Am 18. Dezember 2013 legte das Gremium für genetisch veränderte Organismen (im Folgenden: GVO-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sojabohnensorte 305423 in Form eines Berichts im Sinne von Art. 6 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1829/2003 vor. Diese Stellungnahme war nach ihrem Wortlaut „Teil der umfassenden Stellungnahme der EFSA im Sinne von Art. 6 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 5 [der genannten Verordnung]“. Das GVO-Gremium stellte fest, dass die Sojabohnensorte 305423 im Rahmen ihrer vorgesehenen Verwendungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt genauso sicher sei wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis.

4

Am 24. April 2015 erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/698 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 (DP-3Ø5423-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung Nr. 1829/2003 (ABl. 2015, L 112, S. 71). In den Erwägungsgründen 4 bis 7 dieses Beschlusses erläuterte die Kommission unter Hinweis auf die vorstehend in Rn. 3 erwähnte wissenschaftliche Stellungnahme, dass die EFSA eine „befürwortende Stellungnahme“ gemäß den Art. 6 und 18 der Verordnung Nr. 1829/2003 abgegeben habe, dass die EFSA zu dem Schluss gekommen sei, dass die Sojabohnensorte 305423 im Rahmen ihrer vorgesehenen Verwendungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt genauso sicher sei wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis, und dass die EFSA empfohlen habe, einen Plan zur marktbegleitenden Beobachtung umzusetzen, der vorrangig auf die Erfassung von Verbrauchsdaten für die europäische Bevölkerung ausgerichtet sei.

5

Die Kommission wies der Sojabohnensorte 305423 in Art. 1 des Beschlusses 2015/698 einen spezifischen Erkennungsmarker zu und ließ mit Art. 2 dieses Beschlusses für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 und des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1829/2003 folgende Erzeugnisse zu: Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Sojabohnen der Sorte 305423 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, Futtermittel, die Sojabohnen der Sorte 305423 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, sowie Sojabohnen der Sorte 305423 in Erzeugnissen, die diese Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen Verwendungen außer zum Anbau. Die Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2015/698 betreffen die Kennzeichnung, Überwachung und Beobachtung der fraglichen Erzeugnisse.

Zur Zulassung für das Inverkehrbringen von Sojabohnen der Sorte MON 87769

6

Am 14. September 2009 beantragte Monsanto Europe bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß den Art. 5 und 17 der Verordnung Nr. 1829/2003 eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87769 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden. Der Zulassungsantrag betraf auch das Inverkehrbringen von Sojabohnen der Sorte MON 87769 in anderen Erzeugnissen als Lebens- und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen enthalten oder daraus bestehen, für die gleichen Verwendungen wie alle anderen Sojabohnensorten außer zum Anbau.

7

Am 16. Mai 2014 legte das GVO-Gremium eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sojabohnensorte MON 87769 in Form eines Berichts im Sinne von Art. 6 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1829/2003 vor. Diese Stellungnahme war nach ihrem Wortlaut „Teil der umfassenden Stellungnahme der EFSA im Sinne von Art. 6 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 5 [der genannten Verordnung]“. Das GVO-Gremium stellte fest, dass die Sojabohnensorte MON 87769 genauso sicher sei wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis und dass es unwahrscheinlich sei, dass sie im Rahmen des Anwendungsbereichs des Antrags schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt habe.

8

Am 24. April 2015 erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/686 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87769 (MON-87769-7) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung Nr. 1829/2003 (ABl. 2015, L 112, S. 16). In den Erwägungsgründen 4 bis 8 dieses Beschlusses erläuterte die Kommission unter Hinweis auf die vorstehend in Rn. 7 erwähnte wissenschaftliche Stellungnahme, dass die EFSA eine „befürwortende Stellungnahme“ gemäß den Art. 6 und 18 der Verordnung Nr. 1829/2003 abgegeben habe, dass die EFSA zu dem Schluss gekommen sei, dass die Sojabohnensorte MON 87769 im Rahmen ihrer vorgesehenen Verwendungen genauso sicher sei wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis und dass es unwahrscheinlich sei, dass sie schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt habe, und dass die EFSA empfohlen habe, einen Plan zur marktbegleitenden Beobachtung umzusetzen, der vorrangig auf die Erfassung von Verbrauchsdaten für die europäische Bevölkerung ausgerichtet sei.

9

Die Kommission wies der Sojabohnensorte MON 87769 in Art. 1 des Beschlusses 2015/686 einen spezifischen Erkennungsmarker zu und ließ mit Art. 2 dieses Beschlusses für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 und des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1829/2003 folgende Erzeugnisse zu: Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Sojabohnen der Sorte MON 87769 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, Futtermittel, die Sojabohnen der Sorte MON 87769 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, sowie Sojabohnen der Sorte MON 87769 in Erzeugnissen, die diese Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen Verwendungen außer zum Anbau. Die Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2015/686 betreffen die Kennzeichnung, Überwachung und Beobachtung der fraglichen Erzeugnisse.

Zur Zulassung für das Inverkehrbringen von Sojabohnen der Sorte MON 87705

10

Am 18. Februar 2010 beantragte Monsanto Europe bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Art. 5 und 17 der Verordnung Nr. 1829/2003 eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden. Der Zulassungsantrag betraf auch das Inverkehrbringen von Sojabohnen der Sorte MON 87705 in anderen Erzeugnissen als Lebens- und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen enthalten oder daraus bestehen, für die gleichen Verwendungen wie alle anderen Sojabohnensorten außer zum Anbau.

11

Am 30. Oktober 2012 legte das GVO-Gremium eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sojabohnensorte MON 87705 in Form eines Berichts im Sinne von Art. 6 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1829/2003 vor. Diese Stellungnahme war nach ihrem Wortlaut „Teil der umfassenden Stellungnahme der EFSA im Sinne von Art. 6 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 5 [der genannten Verordnung]“. Diese Stellungnahme wurde ergänzt durch eine Erklärung des GVO-Gremiums vom 17. Dezember 2013. Das GVO-Gremium stellte fest, dass die Sojabohnensorte MON 87705 im Rahmen ihrer von Monsanto Europe vorgesehenen Verwendungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt genauso sicher sei wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis.

12

Am 24. April 2015 erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/696 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 (MON-877Ø5-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung Nr. 1829/2003 (ABl. 2015, L 112, S. 60). In den Erwägungsgründen 4 bis 10 dieses Beschlusses erläuterte die Kommission unter Hinweis auf die vorstehend in Rn. 11 erwähnte wissenschaftliche Stellungnahme in ihrer ergänzten Fassung, dass die EFSA eine „befürwortende Stellungnahme“ gemäß den Art. 6 und 18 der Verordnung Nr. 1829/2003 abgegeben habe, dass die EFSA zu dem Schluss gekommen sei, dass die Sojabohnensorte MON 87705 im Rahmen ihrer vorgesehenen Verwendungen, die die gleichen wie bei jeder herkömmlichen, als Lebens‑ oder Futtermittel verwendeten Sojabohnensorte seien, genauso sicher sei wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis, mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung des Öls zum Braten, und dass die EFSA empfohlen habe, nach dem Inverkehrbringen einen Plan zur marktbegleitenden Beobachtung umzusetzen, der vorrangig auf die Erhebung von Verbrauchsdaten für die europäische Bevölkerung ausgerichtet sei.

13

Die Kommission wies der Sojabohnensorte MON 87705 in Art. 1 des Beschlusses 2015/696 einen spezifischen Erkennungsmarker zu und ließ mit Art. 2 dieses Beschlusses für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 und des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1829/2003 folgende Erzeugnisse zu: Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, Futtermittel, die Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, sowie Sojabohnen der Sorte MON 87705 in Erzeugnissen, die aus diesen Sojabohnen bestehen oder sie enthalten, für alle anderen Verwendungen außer zum Anbau. Die Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2015/696 betreffen die Kennzeichnung, Überwachung und Beobachtung der fraglichen Erzeugnisse.

Zum Antrag auf eine interne Überprüfung

14

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 beantragten der Kläger und eine andere Vereinigung bei der Kommission gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) eine interne Überprüfung der Beschlüsse 2015/686, 2015/696 und 2015/698 (im Folgenden zusammenfassend: Zulassungsbeschlüsse). Der Kläger und die andere Vereinigung wiesen in ihrem Antrag auf eine interne Überprüfung erstens darauf hin, dass die EFSA noch keine Leitlinien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von genetisch veränderten Pflanzen erstellt habe, deren Nährstoffgehalt erheblich verändert worden sei. Zweitens habe das Fehlen von Leitlinien zur Folge gehabt, dass die ernährungsphysiologischen Risiken unzureichend und uneinheitlich bewertet worden seien, was gegen die rechtlichen Vorschriften verstoße. Drittens habe das Fehlen von Leitlinien zu einem Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften geführt. Viertens habe das Fehlen von Leitlinien zur Folge gehabt, dass in Bezug auf die marktbegleitende Beobachtung unzureichende und uneinheitliche Vorschläge gemacht worden seien. Fünftens seien bei den Sojabohnensorten MON 87705 und 305423 bei der Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs von genetisch veränderten Lebens‑ und Futtermitteln keine Rückstände von Herbiziden berücksichtigt worden, und sechstens seien bei der Sojabohnensorte MON 87705 die unerwünschten Auswirkungen der Ribonukleinsäure‑Interferenzen unzureichend beurteilt worden.

15

Mit Schreiben vom 4. August 2015 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie nicht in der Lage sei, seinen Überprüfungsantrag innerhalb von zwölf Wochen abzuschließen. Der Kläger werde deshalb ihre Antwort gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 binnen 18 Wochen erhalten.

16

Am 1. Oktober 2015 teilte ein Beamter der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission dem Kläger per E‑Mail mit, die Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag sei „vorbereitet“, müsse allerdings noch innerhalb der Verwaltung das Verfahren zur Unterzeichnung durchlaufen.

17

Mit Schreiben vom 16. November 2015 mit Aktenzeichen Ares(2015) 5145741 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) lehnte das für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständige Mitglied der Kommission den Überprüfungsantrag unter Hinweis darauf ab, dass die ersten fünf Rügen und ein Teil der sechsten Rüge (jeweils vorstehend in Rn. 14 dargelegt) nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 fielen und dass der restliche Teil der sechsten Rüge in Bezug auf die Bewertung der Umweltrisiken „das Erfordernis einer Änderung des Beschlusses 2015/696 nicht rechtfertig[e]“. Das für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständige Mitglied der Kommission vertrat dazu die Auffassung, dass die Aspekte im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Bewertung genetisch veränderter Lebens- oder Futtermittel nicht im Rahmen von Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 geprüft werden könnten, weil diese Aspekte nicht die Bewertung der Umweltrisiken beträfen. Das Vorbringen hinsichtlich des den Umweltschutz betreffenden Teils der sechsten Rüge sei unbegründet und rechtfertige keine Überprüfung der Zulassungsbeschlüsse. Erstens stünden die Rügen bezüglich der Leitlinien der EFSA zur gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Bewertung genetisch veränderter Pflanzen eindeutig in einem Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs von Lebens‑ und Futtermitteln. Zweitens sei es im Allgemeinen angezeigt, im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs von Lebens‑ und Futtermitteln eine ernährungsphysiologische Bewertung vorzunehmen, nicht jedoch für die Zwecke einer Bewertung der Umweltrisiken im Zusammenhang mit einer potenziellen Freisetzung in die Umwelt. Drittens hänge die Kennzeichnung der Zusammensetzung genetisch veränderter Lebensmittel nicht mit einer Bewertung der Umweltrisiken zusammen. Viertens hänge die marktbegleitende Beobachtung nicht mit der Bewertung der Umweltrisiken zusammen. Fünftens beziehe sich die fehlende Berücksichtigung der gesundheitlichen Auswirkungen der beim Verzehr von genetisch veränderten Lebens‑ und Futtermitteln aufgenommenen Rückstände von Herbiziden auf die Gesundheit und nicht auf die Umwelt. Sechstens hänge eine vom Kläger angeführte Studie über die unerwünschten Auswirkungen des Verzehrs von Pflanzen mit Ribonukleinsäure‑Interferenz auf die Gesundheit von Mensch und Tier nicht mit der Bewertung der Umweltrisiken zusammen.

Verfahren und Anträge der Parteien

18

Mit Klageschrift, die am 26. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der unter dem Aktenzeichen T‑177/13 eingetragenen Rechtssache TestBioTech u. a./Kommission zu verbinden.

19

Am 14. April 2016 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts beschlossen, dem Antrag auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T‑177/13, TestBioTech u. a./Kommission, nicht stattzugeben.

20

Mit Schriftsatz, der am 31. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Monsanto Europe und Monsanto Company (im Folgenden zusammen: Monsanto) beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

21

Mit Schriftsatz, der am 9. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Pioneer Overseas und Pioneer Hi-Bred International, Inc. (im Folgenden zusammen: Pioneer) beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

22

Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Streithilfeanträgen von Monsanto und Pioneer stattgegeben.

23

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der daher die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

24

Das Gericht hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung zur Beantwortung einer schriftlichen Frage aufgefordert. Die Parteien sind dieser prozessleitenden Maßnahme fristgerecht nachgekommen.

25

Mit Schriftsätzen, die am 19. bzw. 23. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und der Kläger gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2017 hat das Gericht festgestellt, dass der ordnungsgemäß geladene Kläger ungerechtfertigt nicht erschienen ist, und die mündliche Verhandlung ist gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verfahrensordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Die übrigen Parteien haben mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung beantwortet.

26

Mit Schriftsatz, der am 22. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, gemäß Art. 113 Abs. 2 der Verfahrensordnung das mündliche Verfahren wiederzueröffnen, hilfsweise, ihm die Möglichkeit einzuräumen, das Vorbringen, das er für die mündliche Verhandlung vorgesehen habe, schriftlich einzureichen.

27

Das Gericht hat beschlossen, das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen, da im vorliegenden Fall keine der in Art. 113 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist.

28

Der Kläger beantragt,

darüber zu entscheiden, ob erstens ein Antrag gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 auf interne Überprüfung einer Zulassung nach der Verordnung Nr. 1829/2003 auf die „Umweltverträglichkeitsprüfung“ gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. 2001, L 106, S. 1) zu beschränken ist, zweitens, ob Klagen nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 auf die von einem Organ der Europäischen Union vorgenommene Überprüfung der gemäß der Richtlinie 2001/18 durchgeführten „Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu beschränken sind, und drittens, in welchem Maß das Gericht bei Klagen nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 eine Kontrolle ausüben muss;

die Klage für zulässig und für begründet zu erklären;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29

Der Kläger hat auf die schriftliche Frage des Gerichts zur Zulässigkeit des Antrags auf Beantwortung der vorstehend in Rn. 28 erster Gedankenstrich angeführten Fragen in seiner schriftlichen Antwort erklärt, dass dieser Antrag in der Hauptsache erledigt sei. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen ersten Antrag zurückgezogen hat.

30

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

31

Monsanto beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

32

Pioneer beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

33

Vor der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage ist festzustellen, dass der Kläger in dem am 22. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens (siehe oben, Rn. 26) darum gebeten hat, ihm die Möglichkeit einzuräumen, das Vorbringen, das er für die mündliche Verhandlung vorgesehen habe, schriftlich einzureichen. Dazu genügt die Feststellung, dass eine solche Verfahrenshandlung in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist.

34

Was die Begründetheit der vorliegenden Klage angeht, trägt der Kläger zwei Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund macht er geltend, dass sein Antrag auf eine interne Überprüfung in vollem Umfang in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1367/2006 falle. Die Kommission habe mit ihrer Feststellung, der Antrag auf eine interne Überprüfung hänge großenteils mit Fragen zusammen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1367/2006 fielen, gegen Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und g sowie den Erwägungsgründen 11 und 18 bis 21 dieser Verordnung verstoßen. Mit seinem zweiten Klagegrund macht er geltend, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei, da die Kommission ihn nicht innerhalb der in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehenen Frist erlassen habe.

35

Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Antrag auf eine interne Überprüfung mit Fragen zusammenhänge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1367/2006 fielen. Bei auf die Verordnung Nr. 1829/2003 gestützten Verwaltungsakten wie den Zulassungsbeschlüssen, handele es sich um Verwaltungsakte nach dem Umweltrecht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006. Wenn eine Nichtregierungsorganisation eine interne Überprüfung beantrage oder von ihrem Recht auf einen Rechtsbehelf Gebrauch mache, sei sie nicht verpflichtet, ihre Angriffsmittel auf die Teile des Verwaltungsakts, die die „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (im Folgenden auch: Bewertung der Umweltrisiken) beträfen, zu beschränken. Die Auswirkungen von genetisch veränderten Organismen auf die menschliche Gesundheit seien eine mit dem Zustand der Umwelt zusammenhängende Frage der Gesundheit. Darüber hinaus habe die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1829/2003 gestützt auf Art. 168 Abs. 4 AEUV erlassen worden sei, der die Gesundheit der Bevölkerung betreffe, keinen Einfluss auf die Frage, ob es sich bei den Zulassungsbeschlüssen um Verwaltungsakte nach dem Umweltrecht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 handele. Hinzu komme, dass die Gesichtspunkte einer umfassenden Beurteilung der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Sojabohnen und die damit zusammenhängenden Beweiselemente untrennbar miteinander verbunden seien. Demzufolge sei die von der Kommission vorgenommene „Aufspaltung“ der einzelnen Teile der Zulassung für das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus in umweltbezogene Elemente auf der einen und nicht umweltbezogene Elemente auf der anderen Seite unbegründet.

36

Die Kommission vertritt mit Unterstützung von Monsanto und Pioneer die Auffassung, dass sich der Umfang des in Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehenen Anspruchs auf eine Überprüfung auf umweltrechtliche Fragen im Sinne dieser Verordnung beschränke. Die bloße Tatsache, dass die Zulassungsbeschlüsse gestützt auf die Verordnung Nr. 1829/2003 erlassen worden seien, führe nicht automatisch zu einem Anspruch nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 auf eine Überprüfung sämtlicher Aspekte dieser Beschlüsse. Das Recht, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, bestehe vielmehr ausschließlich im Hinblick auf umweltbezogene Aspekte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006. Umweltbelange und Belange der öffentlichen Gesundheit seien in begrifflicher und rechtlicher Hinsicht unterschiedlich, und die im Überprüfungsantrag des Klägers geltend gemachten Gesichtspunkte in Bezug auf die öffentliche Gesundheit fielen nicht unter Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006. Im Einzelnen macht die Kommission zunächst geltend, dass sich die im Überprüfungsantrag angeführten Argumente großenteils auf die „Lebensmittelsicherheit“ bezögen. Die Rechtsvorschriften, auf die sich der Überprüfungsantrag stütze, beträfen offensichtlich Gesichtspunkte der öffentlichen Gesundheit und nicht des Umweltschutzes. Das Vorbringen des Klägers zum Nährwert, zur Kennzeichnung und zur Sicherheit genetisch veränderter Erzeugnisse in Lebens‑ und Futtermitteln schließlich stehe in Zusammenhang mit der Produktsicherheit und nicht mit dem Zustand der Umwelt im Allgemeinen.

37

Die Parteien sind sich im vorliegenden Fall uneinig hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob die Kommission den insbesondere vom Kläger gestützt auf Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 gestellten Antrag auf interne Überprüfung der Zulassungsbeschlüsse großenteils mit der Begründung zurückweisen durfte, dass die meisten in diesem Antrag geltend gemachten Rügen nicht unter das Umweltrecht fielen.

Zum Umfang der internen Überprüfung nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006

38

Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 kann eine Nichtregierungsorganisation, die die in Art. 11 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das oder die einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht angenommen hat, eine interne Überprüfung beantragen.

39

Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 kann eine Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Art. 10 dieser Verordnung gestellt hat, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.

40

In Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 ist der Begriff „Verwaltungsakt“ definiert als jede Maßnahme des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls, die von einem Organ oder einer Einrichtung der Union getroffen wird, rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat.

41

In Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 ist Umweltrecht im Sinne dieser Verordnung definiert als Rechtsvorschriften der Union, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im AEU-Vertrag niedergelegten Ziele der Umweltpolitik der Union beitragen: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.

42

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 die Antwort auf die Frage, ob ein Rechtsakt nach dem Umweltrecht erlassen wurde, nicht davon abhängt, auf welcher Rechtsgrundlage die fragliche Rechtsvorschrift erlassen wurde.

43

Zum anderen erfasst nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 der Begriff „Umweltrecht“ im Sinne dieser Verordnung jede Rechtsvorschrift der Union, die zur Verfolgung der umweltschutzpolitischen Ziele der Union beiträgt. In diesem Zusammenhang nennt diese Vorschrift im Wesentlichen die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten umweltschutzpolitischen Ziele der Union: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

44

Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber durch den Hinweis auf die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten Ziele den Begriff „Umweltrecht“ im Rahmen dieser Verordnung in einem weiten Sinne verstanden wissen wollte, der sich nicht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Umwelt im engeren Sinne beschränkt.

45

Für diese Feststellung spricht im Übrigen auch Art. 192 Abs. 2 AEUV, wonach das Umweltrecht im Sinne des Titels XX AEUV auch Vorschriften folgender Art umfassen kann: Vorschriften überwiegend steuerlicher Art, Maßnahmen, die die Raumordnung berühren, die die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen, Maßnahmen, die die Bodennutzung berühren, sowie Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Eine enge Auslegung des Begriffs „Umweltrecht“ hätte zur Folge, dass derartige Vorschriften und Maßnahmen zum großen Teil nicht unter diesen Begriff fallen würden.

46

Außerdem ist festzustellen, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Union ausgenommen sind, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handeln, wie etwa im Rahmen der Art. 101, 102, 106, 107, 228, 258, 260 und 325 AEUV, die sich auf die Wettbewerbsregeln, Vertragsverletzungsverfahren, Maßnahmen des Europäischen Bürgerbeauftragten und Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beziehen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber es für notwendig gehalten hat, derartige Ausnahmen vorzusehen, weist ebenfalls darauf hin, dass der Begriff „Umweltrecht“ im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 grundsätzlich sehr weit auszulegen ist.

47

Hinsichtlich der Frage, ob die Kommission im Rahmen ihrer internen Überprüfung nur umweltrechtlichen Fragen nachzugehen hatte, ist festzustellen, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 eine Nichtregierungsorganisation, die die in Art. 11 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, in Bezug auf einen Verwaltungsakt, der nach dem Umweltrecht angenommen wurde, eine interne Überprüfung beantragen kann. Der Wortlaut dieser Vorschrift sieht für den Umfang der internen Überprüfung keinerlei Beschränkung auf Umweltfragen vor.

48

Der Gesetzgeber hat allerdings im 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 darauf hingewiesen, dass diese Verordnung – genauso wie Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 1) und im Einklang mit den Vorschriften des AEU-Vertrags – Zugang zu Verfahren ermöglichen soll, um Rechtsakte anzufechten, die gegen das Umweltrecht verstoßen. Außerdem ergibt sich aus dem Titel der Verordnung Nr. 1367/2006 und aus ihrem fünften Erwägungsgrund, dass sie nur den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten betrifft.

49

Daher ist der Umfang der Verpflichtung zur Durchführung einer internen Überprüfung nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 dahin auszulegen, dass die Kommission zur Prüfung eines Antrags auf interne Überprüfung nur verpflichtet ist, wenn der Antragsteller geltend gemacht hat, dass der fragliche Verwaltungsakt gegen das Umweltrecht im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 verstößt.

50

Im Lichte dieser Erwägungen ist zum einen zu prüfen, ob es sich bei den Zulassungsbeschlüssen um Rechtsakte nach dem Umweltrecht im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 handelte, und zum anderen, ob die vom Kläger mit seinem Antrag auf interne Überprüfung vorgebrachten Argumente in diesen Bereich fallen.

Zur Verordnung Nr. 1829/2003

51

Der Antrag des Klägers auf interne Überprüfung bezog sich auf die interne Überprüfung der Zulassungsbeschlüsse, die die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1829/2003 erlassen hatte.

52

Die Verordnung Nr. 1829/2003 nennt als ihre Rechtsgrundlage die Art. 37 und 95 EG sowie Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG. Diese Vorschriften entsprechen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache den Art. 43 und 114 AEUV sowie Art. 168 Abs. 4 Buchst. b AEUV und betreffen die Bereiche Landwirtschaft, Angleichung der Rechtsvorschriften und Gesundheitswesen.

53

Die Verordnung Nr. 1829/2003 hat gemäß ihrem Art. 1 Buchst. a zum Ziel, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

54

Im Übrigen heißt es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1829/2003, dass der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln und Futtermitteln ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts ist und wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger und zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Interessen beiträgt. Nach den Erwägungsgründen 2 und 43 der Verordnung Nr. 1829/2003 sollte bei der Durchführung der Politiken der Union ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens‑ und Futtermitteln sichergestellt werden. Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1829/2003 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier genetisch veränderte Lebens‑ und Futtermittel einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden sollten, bevor sie in der Union in Verkehr gebracht werden.

55

Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1829/2003 bedarf das Inverkehrbringen eines zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmten genetisch veränderten Organismus oder eines genetisch veränderten Lebensmittels einer Zulassung. Diese darf gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1829/2003 nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller nicht in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen hat, dass der fragliche genetisch veränderte Organismus oder das fragliche Lebensmittel die in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt.

56

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1829/2003 enthält eine kumulative Aufzählung der Voraussetzungen, die hierzu erfüllt sein müssen. Insbesondere dürfen die fraglichen Lebensmittel

„a)

keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben,

b)

die Verbraucher nicht irreführen,

c)

sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte“.

57

Außerdem ist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1829/2003 für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Verarbeitung eines genetisch veränderten Futtermittels eine Zulassung erforderlich. Eine solche Zulassung wird gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1829/2003 nicht erteilt, wenn der Antragsteller nicht in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen hat, dass das fragliche Futtermittel die in Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt.

58

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1829/2003 enthält eine kumulative Aufzählung der Voraussetzungen, die hierzu erfüllt sein müssen. Insbesondere dürfen die fraglichen Futtermittel

„a)

keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben,

b)

die Anwender nicht irreführen,

c)

den Verbraucher nicht dadurch schädigen oder irreführen, dass die spezifischen Merkmale der tierischen Erzeugnisse beeinträchtigt werden,

d)

sich von den Futtermitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte“.

59

Ferner ist im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1829/2003 vorgesehen, dass das Zulassungsverfahren für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel dem in der Verordnung Nr. 178/2002 festgelegten Rahmen für die Risikobewertung in Fragen der Lebensmittelsicherheit Rechnung tragen sollte und dass genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zugelassen werden sollten, wenn eine den höchstmöglichen Anforderungen standhaltende wissenschaftliche Bewertung aller damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. für die Umwelt durchgeführt worden ist.

60

Nach Eingang der Stellungnahme der EFSA erlässt die Kommission gemäß den Art. 7 und 19 der Verordnung Nr. 1829/2003 einen endgültigen Beschluss über den Antrag auf Zulassung. In diesem Zusammenhang ist sie verpflichtet, die Stellungnahme der EFSA, alle einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, zu berücksichtigen.

Zur Frage, inwiefern die Zulassungsbeschlüsse Gegenstand einer internen Überprüfung nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 sein können

61

Was erstens die Frage angeht, ob es sich bei den Zulassungsbeschlüssen um Rechtsakte nach dem Umweltrecht im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 handelt, ergibt sich zum einen aus den Erwägungsgründen und den vorstehend in den Rn. 53, 54, 56, 58 und 59 genannten Vorschriften, dass ein Zulassungsbeschluss wie diejenigen, deren interne Überprüfung der Kläger beantragt hat, ein Rechtsakt ist, der u. a. den Bereich des Umweltschutzes betrifft. Zum anderen sollen die Art. 4, 7, 16 und 19 der Verordnung Nr. 1829/2003 menschliche Eingriffe in die Umwelt aufgrund des Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen mit möglichen Folgen für die Gesundheit von Mensch und Tier regeln. Es besteht daher keinerlei Zweifel, dass es sich bei den Zulassungsbeschlüssen um Rechtsakte nach dem Umweltrecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 handelt.

62

Was zweitens die Frage angeht, ob die vom Kläger mit seinem Antrag auf interne Überprüfung vorgebrachten Argumente in den Bereich des Umweltrechts im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 fallen, ergibt sich aus der vorstehend in Rn. 49 getroffenen Feststellung, dass die Kommission im vorliegenden Fall nur insoweit zur Prüfung des Überprüfungsantrags des Klägers verpflichtet war, als dieser geltend gemacht hatte, dass die Zulassungsbeschlüsse gegen das Umweltrecht im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 verstießen.

63

Der Begriff „Umweltrecht“ ist jedoch inhaltlich nicht so eng, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss geltend macht. Der bloße Umstand, dass die Verordnung Nr. 1829/2003 nach Ansicht der Kommission zwischen der Bewertung der Sicherheit der betreffenden Lebens‑ und Futtermittel auf der einen und der Bewertung der Umweltrisiken einschließlich der Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit ihrem Vorhandensein in der Umwelt auf der anderen Seite unterscheidet, steht der Feststellung nicht entgegen, dass die im Überprüfungsantrag enthaltenen Rügen, die die Kommission im angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen hat, sie fielen nicht in den Bereich des Umweltrechts, tatsächlich in den Anwendungsbereich des Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 fallen.

64

Die Kommission vertritt in diesem Zusammenhang mit Recht die Auffassung, dass sich die Verordnung Nr. 1829/2003 auf die öffentliche Gesundheit unter dem Aspekt der Lebensmittelsicherheit bezieht, jedoch auch etwaige Umweltauswirkungen durch genetisch veränderte Erzeugnisse umfasst, die in Lebens‑ und Futtermitteln verwendet werden. Darüber hinaus räumt die Kommission ein, dass Entscheidungen, die sich auf das Recht zum Anbau genetisch veränderter Organismen in den Mitgliedstaaten beziehen, definitionsgemäß eher im Zusammenhang mit der Umwelt stehen dürften und dass Zulassungen, die das Recht betreffen, genetisch veränderte Importerzeugnisse als Lebens‑ oder Futtermittel oder in deren Zusammensetzung zu verwenden, auch Auswirkungen auf die Umwelt haben können, z. B. im Zusammenhang mit der Art und Weise, in der sie gehandhabt werden, oder im Fall einer Freisetzung in die Umwelt während ihrer Handhabung. Nach Ansicht der Kommission steht jedoch das Vorbringen des Klägers zum Nährwert, zur Kennzeichnung und zur Sicherheit genetisch veränderter Erzeugnisse in Lebens‑ und Futtermitteln, das sie im angefochtenen Beschluss für unzulässig erklärt habe, in Zusammenhang mit der Produktsicherheit und nicht mit dem Zustand der Umwelt.

65

Nach Auffassung der Kommission fallen Auswirkungen genetisch veränderter Organismen auf die öffentliche Gesundheit und den Schutz der Tiere, wie z. B. potenzielle Auswirkungen auf den Nährwert, unter das Umweltrecht, wenn der Anbau innerhalb der Union erfolge. Erfolge der Anbau allerdings außerhalb der Union, fielen die Auswirkungen nicht unter das Umweltrecht. Eine solche Differenzierung ist künstlich und könnte Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 seine praktische Wirksamkeit nehmen.

66

Zunächst ist festzustellen, dass die fraglichen Lebens‑ und Futtermittel nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1829/2003 in der Union nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie – insbesondere für die Umwelt – nachteilige Auswirkungen haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Vorschriften ihrem Wortlaut nach nicht auf den Schutz der natürlichen Umwelt in der Union beschränken. Daher ist im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach der Verordnung Nr. 1829/2003 die Bewertung der Risiken durch eine etwaige Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die natürliche Umwelt in der Union nur ein besonderer Aspekt der Prüfung der Umweltrisiken.

67

Des Weiteren ist offensichtlich, dass genetisch veränderte Organismen, bevor sie zu Lebens‑ oder Futtermitteln verarbeitet werden können, angebaut werden müssen. Genetisch veränderte Organismen gehören bei ihrem Anbau grundsätzlich zur natürlichen Umwelt und sind deshalb in aller Regel als ein Bestandteil der Umwelt anzusehen. Für diese Feststellung spricht im Übrigen auch Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Verordnung Nr. 1367/2006, in dem der Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne dieser Verordnung definiert ist und gentechnisch veränderte Organismen als ein Umweltbestandteil angeführt sind. Da genetisch veränderte Organismen in aller Regel ein Umweltbestandteil sind, ergibt sich dementsprechend aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006, dass Vorschriften zur Regelung der Auswirkungen genetisch veränderter Organismen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auch in den Bereich der Umwelt fallen (siehe oben, Rn. 43).

68

Schließlich ergibt sich aus den vorstehend in den Rn. 53, 54, 56, 58 und 59 dargelegten Vorschriften, dass ein Zulassungsbeschluss wie diejenigen, deren interne Überprüfung der Kläger beantragt hat, ein Rechtsakt zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere ist. Tiere, die die von den Zulassungsbeschlüssen betroffenen Futtermittel unter für diese Futtermittel normalen oder realistischen Bedingungen verzehren, die denen entsprechen, für die die Zulassungen erteilt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C‑673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79), sind ihrerseits als ein Umweltbestandteil anzusehen, da nicht auszuschließen ist, dass sie mit der Umwelt interagieren oder Teil der Umwelt sind. Rechtsvorschriften zum Schutz dieser Tiere wie die Kapitel I, III und IV der Verordnung Nr. 1829/2003 gehören uneingeschränkt zum Umweltrecht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006. Ein anderes Ergebnis wäre nur dann möglich, wenn durch das vollständige Einschließen eines Tieres, das die fraglichen Futtermittel verzehrt, tatsächlich ausgeschlossen werden könnte, dass es mit der Bevölkerung und der Umwelt in Kontakt kommt, sei es durch seine Anwesenheit, durch seine Ausscheidungen oder durch seine Rückstände, was die Kommission im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat.

69

Demzufolge umfasst das Umweltrecht im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 im vorliegenden Fall alle die Regelung genetisch veränderter Organismen betreffenden Rechtsvorschriften der Union, die der Beherrschung eines Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, das auf diesen genetisch veränderten Organismen oder auf Umweltfaktoren beruht, die sich auf die genannten Organismen bei deren Anbau oder ihrer Zucht in der natürlichen Umwelt auswirken könnten. Diese Feststellung gilt gleichermaßen auch dann, wenn genetisch veränderte Organismen nicht in der Union angebaut wurden.

70

Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Beschluss erklärt, die im Überprüfungsantrag geltend gemachten Rügen (siehe oben, Rn. 14) bezögen sich auf die gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs von genetisch veränderten Organismen und könnten deshalb nicht im Rahmen von Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 geprüft werden. Im Einzelnen macht die Kommission zunächst geltend, dass die Zulassungsbeschlüsse die Einfuhr der fraglichen Sojabohnen für Verwendungen in Lebens‑ und Futtermitteln erlaubten, ihre Verwendung zu Anbauzwecken jedoch untersagten. Es müsse zwischen der Sicherheitsprüfung, die sich insbesondere auf die Toxizität, die Allergenität und die Ernährung beziehe, und der Bewertung der Risiken für die Umwelt unterschieden werden. Sodann macht die Kommission geltend, die vom Kläger in seinem Überprüfungsantrag vorgetragenen Argumente in Bezug auf fehlende Leitlinien der EFSA zur Unbedenklichkeit und zur Prüfung des Nährwerts genetisch veränderter Pflanzen beträfen die gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs von genetisch veränderten Lebens‑ und Futtermitteln. Die Prüfung des Nährwerts sei einer der „Risikobereiche“, die bei der Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs von genetisch veränderten Lebens‑ und Futtermitteln berücksichtigt würden, gehöre aber nicht zur Bewertung der Umweltrisiken aufgrund einer etwaigen Freisetzung in die Umwelt. Die Kennzeichnung der fraglichen Lebensmittel wiederum betreffe die Merkmale von an Endverbraucher gelieferten Lebensmitteln und stehe in keinem Zusammenhang mit der Bewertung der Umweltrisiken. Die drei übrigen Argumente des Klägers schließlich – das Fehlen einer marktbegleitenden Beobachtung und einer Prüfung der Rückstände von Herbiziden in den fraglichen Lebens‑ und Futtermitteln sowie die Zweckmäßigkeit einer Studie über die unerwünschten Auswirkungen des Verzehrs von Pflanzen mit Ribonukleinsäure‑Interferenz auf die Gesundheit von Mensch oder Tier – stünden in keinem Zusammenhang mit der Bewertung der Umweltrisiken. Demzufolge könnten diese Argumente nicht im Rahmen von Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 geprüft werden (siehe oben, Rn. 17).

71

Zu den Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass sich zum einen das Vorbringen des Klägers – zum Fehlen von Leitlinien der EFSA über die Auswirkungen genetisch veränderter Pflanzen mit erheblich verändertem Nährstoffgehalt auf die Sicherheit und Gesundheit – auf die Auswirkungen des Verzehrs genetisch veränderter Lebens‑ und Futtermittel auf die Gesundheit beziehe und dass zum anderen die Prüfung des Nährwerts nicht zur Bewertung der Umweltrisiken einer etwaigen Freisetzung in die Umwelt gehöre, ist festzustellen, dass die Zulassungsbeschlüsse die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1829/2003 umgesetzt haben, die u. a. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union beitrugen, und dass das ermittelte Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, d. h. etwaige Veränderungen des Nährwerts, auf die fraglichen genetisch veränderten Organismen zurückzuführen war. Daraus folgt entsprechend den vorstehend in Rn. 69 getroffenen Feststellungen, dass die von der Kommission mit den genannten Argumenten zurückgewiesenen Rügen uneingeschränkt in den Bereich des Umweltrechts im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 fallen.

72

Zu dem im angefochtenen Beschluss vorgetragenen Argument, die Rügen des Klägers bezüglich einer fehlenden Prüfung der Rückstände von Herbiziden in den fraglichen Lebens‑ und Futtermitteln und bezüglich der Zweckmäßigkeit einer Studie über die Gesundheit von Mensch oder Tier stünden in keinem Zusammenhang mit der Bewertung der Umweltrisiken, ist festzustellen, dass mit diesen Rügen ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1829/2003 geltend gemacht wird, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union vor den Risiken zum Ziel hat, die auf die betreffenden genetisch veränderten Organismen zurückzuführen sind. Daraus folgt gemäß der vorstehend in Rn. 69 getroffenen Feststellung, dass die Rügen, die die Kommission mit diesem Argument zurückgewiesen hat, ebenfalls in den Bereich des Umweltrechts im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 fallen.

73

Hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass die im Rahmen des Überprüfungsantrags vorgebrachten Argumente zur Kennzeichnung in keinem Zusammenhang mit der Bewertung der Umweltrisiken stünden, ist darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Futtermittel nach den Erwägungsgründen 20 und 22 der Verordnung Nr. 1829/2003 darauf gerichtet sind, für den Endverbraucher, insbesondere in Viehzuchtbetrieben, präzise Informationen über die Zusammensetzung und Eigenschaften der Futtermittel bereitzustellen, anhand deren er fundierte Entscheidungen treffen kann. So sollte die Kennzeichnung über alle Merkmale oder Eigenschaften informieren, durch die sich ein Lebens‑ oder Futtermittel von dem entsprechenden herkömmlichen Erzeugnis unterscheidet, insbesondere in Bezug auf Zusammensetzung, Nährwert oder nutritive Wirkungen, Verwendungszweck des Lebens‑ oder Futtermittels und gesundheitliche Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Demzufolge ist im vorliegenden Fall eine angemessene Kennzeichnung genetisch veränderter Lebens‑ und Futtermittel ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße Umsetzung der Bewertungsergebnisse, insbesondere in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier, unerlässlich ist. Es war daher Aufgabe der Kommission, die Rüge des Klägers hinsichtlich der Kennzeichnung der Zusammensetzung der betreffenden Lebens‑ und Futtermittel gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 zu prüfen.

74

In Bezug auf die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, wonach die fehlende marktbegleitende Beobachtung in keinem Zusammenhang mit der Bewertung der Umweltrisiken stehe, genügt der Hinweis darauf, dass nach dem ersten Satz des 35. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1829/2003 gegebenenfalls aufgrund des Ergebnisses der Risikobewertung Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung hinsichtlich der Verwendung gentechnisch veränderter Lebensmittel für den menschlichen Verzehr und gentechnisch veränderter Futtermittel für den Verzehr durch Tiere festzulegen sind. Außerdem ist festzustellen, dass ein Beobachtungsplan u. a. gewährleisten soll, dass sich nach der Zulassung der betreffenden Lebens‑ und Futtermittel keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier konkretisiert bzw. dass die sich daraus ergebenden schädlichen Auswirkungen begrenzt bleiben. Die marktbegleitende Beobachtung von zugelassenen Erzeugnissen ist daher eine die Zulassung ergänzende Maßnahme.

75

In diesem Zusammenhang hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorschriften für die marktbegleitende Beobachtung zum Ziel haben, Daten über den Verzehr genetisch veränderter Lebensmittel zu sammeln. Hinzu kommt, dass diese Beobachtung auch den Verbrauch von Futtermitteln betrifft, die selbst ein Umweltbestandteil sind.

76

Daraus folgt, dass die Bedenken hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, die im Hinblick auf eine im vorliegenden Fall fehlende angemessene Beobachtung vorgetragen wurden, ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 fallen.

77

Deshalb hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass die vorstehend in Rn. 70 dargelegten Argumente nicht im Rahmen von Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 geprüft werden könnten. Die weiteren von der Kommission und den Streithelferinnen geltend gemachten Argumente stehen dieser Feststellung nicht entgegen.

78

Erstens genügt zum Vorbringen der Kommission, wonach sich der Überprüfungsantrag hinsichtlich der von ihr für unzulässig erklärten Gesichtspunkte hauptsächlich auf die Sicherheit der fraglichen genetisch veränderten Organismen bei einer Verwendung in Lebens‑ und Futtermitteln bezogen habe, die Feststellung, dass die Verordnung Nr. 1367/2006 nicht vorsieht, dass sich ein Antrag auf Überprüfung hauptsächlich auf eine Frage des Umweltrechts beziehen muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C‑673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 77 und 78). Die Kommission ist, wie vorstehend in den Rn. 49 und 62 festgestellt, verpflichtet, im Rahmen einer internen Überprüfung jedes Argument zu prüfen, mit dem der Antragsteller geltend macht, dass der fragliche Verwaltungsakt gegen das Umweltrecht im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 verstößt, ohne dass es erforderlich wäre, dass das geprüfte Argument rechtlich in erster Linie auf eine Frage des Umweltrechts abzielt.

79

Zweitens ist, wie oben in den Rn. 63 bis 69 ausgeführt, das Argument der Kommission zurückzuweisen, dass für die Prüfung, ob ein Überprüfungsantrag in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1367/2006 falle, von Belang sei, dass die Verordnung Nr. 1829/2003 zwischen der Bewertung der Sicherheit der betreffenden Lebens‑ und Futtermittel auf der einen und der Bewertung der Umweltrisiken auf der anderen Seite unterscheide.

80

Die Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1829/2003 zwischen der Bewertung der Umweltrisiken und der Bewertung der Sicherheit unterscheide. Dieser Erwägungsgrund sieht vor, dass ein Antragsteller, dessen Zulassungsantrag nach der Verordnung Nr. 1829/2003 Erzeugnisse betrifft, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten oder aus einem solchen bestehen, die Wahl hat, entweder eine bereits nach Teil C der Richtlinie 2001/18 erlangte Zulassung für die absichtliche Freisetzung in die Umwelt vorzulegen oder im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Verordnung Nr. 1829/2003 zu beantragen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig mit der Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Aus dieser Feststellung folgt, dass eine Bewertung der Auswirkungen einer absichtlichen Freisetzung in die Umwelt im Rahmen eines auf die Richtlinie 2001/18 gestützten Verfahrens oder, alternativ, im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 1829/2003 erfolgen kann. Allerdings betrifft der 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1829/2003 zwar die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bewertung der Auswirkungen einer absichtlichen Freisetzung in die Umwelt im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 1829/2003 erfolgen kann, doch hat dies keinen Einfluss auf die Frage, ob die Rügen, die im Rahmen eines Antrags auf interne Überprüfung gemäß der Verordnung Nr. 1367/2006 erhoben wurden, unter das Umweltrecht im Sinne dieser Verordnung fallen.

81

Des Weiteren ist auch das Argument der Kommission zurückzuweisen, wonach sich aus den Art. 5 und 17 der Verordnung Nr. 1829/2003 ergebe, dass zwar alle von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisse einer Bewertung ihrer Sicherheit unterzogen werden müssten, jedoch lediglich genetisch veränderte Organismen oder Lebens‑ und Futtermittel, die einen genetisch veränderten Organismus enthielten oder aus einem solchen bestünden, einer Bewertung der Risiken für die Umwelt unterzogen würden, nicht aber Lebens‑ und Futtermittel, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt worden seien. Für die Zulassung zum Inverkehrbringen müssen nämlich die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1829/2003 erfüllt sein (siehe oben, Rn. 56 und 58). Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut der Art. 5 und 17 der Verordnung Nr. 1829/2003, dass diese Vorschriften nur das Verfahren für die Einreichung eines Zulassungsantrags und die damit verbundenen Formalitäten betreffen. Diese Artikel betreffen somit nicht die Voraussetzungen und den Umfang der Prüfung der Begründetheit eines Zulassungsantrags.

82

Soweit die Kommission geltend macht, dass in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Verordnung Nr. 1367/2006 zur Definition des Begriffs „Umweltinformationen“ der Verweis auf gentechnisch veränderte Organismen im Zusammenhang mit der Artenvielfalt stehe, die gerade eine Situation betreffe, in der die Fragen der öffentlichen Gesundheit als Nagelprobe für den Zustand der Umwelt anzusehen seien, ist festzustellen, dass in der genannten Vorschrift auf gentechnisch veränderte Organismen als Umweltbestandteile hingewiesen wird. Das bestätigt die vorstehend in Rn. 67 getroffene Feststellung, dass genetisch veränderte Organismen ein Umweltbestandteil sind. Selbst wenn die Auslegung der Kommission zuträfe, ist jedenfalls festzustellen, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i der Verordnung Nr. 1367/2006 lediglich eine nicht erschöpfende Aufzählung bestimmter typischer Umweltbestandteile enthält und nicht ausschließt, dass genetisch veränderte Organismen Umweltbestandteile sein können.

83

Drittens macht die Kommission mit Unterstützung von Monsanto geltend, dass die Erwägungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit eine Folge des Umweltschutzes sein könnten, doch dienten die in den Vorschriften über die Umwelt enthaltenen Verweise auf die öffentliche Gesundheit nicht dazu, den Bereich der öffentlichen Gesundheit vollständig unter den des Umweltrechts fallen zu lassen. Die Einzelheiten des in Rede stehenden Überprüfungsantrags sagten nichts über den Zustand der Umwelt aus und stünden mit diesem in keinem Zusammenhang. Deshalb fielen sie nicht unter Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006.

84

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit, wie oben in Rn. 43 ausgeführt, zu den umweltschutzpolitischen Zielen der Union gehört (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C‑77/09, EU:C:2010:803, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 dient jedoch, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nicht dazu, den Bereich der öffentlichen Gesundheit vollständig in den des Umweltrechts einzubeziehen.

85

Wie vorstehend in den Rn. 49 und 62 dargelegt, ist der Antrag auf interne Überprüfung im vorliegenden Fall aber dann zulässig, wenn mit ihm geltend gemacht wird, dass die Zulassungsbeschlüsse gegen das Umweltrecht im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1829/2003 sehen vor, dass die betreffenden Lebens‑ und Futtermittel nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt haben. Bei den Sojabohnensorten 305423, MON 87769 und MON 87705 handelte es sich bei ihrem Anbau um durch einen menschlichen Eingriff veränderte Elemente, die mit der natürlichen Umwelt interagierten. Die genetischen Veränderungen dieser Umweltbestandteile konnten daher möglicherweise Auswirkungen auf deren Nährwert haben oder eine Gefahr für die Lebensmittelsicherheit darstellen und fielen deshalb unter das Umweltrecht im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006.

86

Jedenfalls ist daran zu erinnern (siehe oben, Rn. 68), dass die von den Zulassungsbeschlüssen ebenfalls betroffenen Futtermittel von Tieren verzehrt werden könnten, die mit der Umwelt interagieren oder ein Teil derselben sind. Deshalb sind diese Tiere selbst Umweltbestandteile, und die aus den betreffenden Futtermitteln resultierenden Folgen für ihren Nährwert und der Umstand, dass sie eine Gefahr für die Lebensmittelsicherheit sein könnten, sind deshalb Fragen, die unter das Umweltrecht im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 fallen.

87

Viertens genügt in Bezug auf das Argument der Kommission, wonach die bloße Tatsache, dass die betreffenden Lebens‑ und Futtermittel in ihrem Ursprungsland einer biologischen oder technischen Behandlung unterzogen worden seien, nicht bedeute, dass sich die Sicherheit der fraglichen Erzeugnisse auf den Zustand der Umwelt auswirken könne, der Hinweis, dass sich das Umweltrecht im Sinne der hier einschlägigen Verordnung Nr. 1367/2006 nicht allein auf den Zustand der natürlichen Umwelt in der Union beschränkt und dass dieses Argument im Übrigen außer Acht lässt, dass sich die betreffenden Futtermittel auf die Tiere, die sie verzehren, auswirken.

88

Fünftens ist, soweit die Kommission geltend macht, dass Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens im vorliegenden Fall einschlägig sei, darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, auf der Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 beruht, nach der Rechtsprechung nicht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung herangezogen werden kann (Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 61).

89

Nach alledem hat die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die vom Kläger im Rahmen seines Antrags auf eine interne Überprüfung vorgebrachten Rügen großenteils nicht unter das Umweltrecht fielen, einen Rechtsfehler begangen. Daher greift der erste Klagegrund durch, und der angefochtene Beschluss ist insgesamt für nichtig zu erklären, ohne dass der zweite Klagegrund des Klägers geprüft zu werden braucht.

Kosten

90

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Klägers ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

91

Monsanto und Pioneer tragen gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Schreiben des für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständigen Mitglieds der Europäischen Kommission vom 16. November 2015 mit Aktenzeichen Ares(2015) 5145741 betreffend den Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsbeschlüsse über die Zulassung des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Sojabohnen der Sorten MON 87769, MON 87705 und 305423, der auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gestützt war, wird für nichtig erklärt.

 

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des TestBioTech e. V.

 

3.

Monsanto Europe, Monsanto Company, Pioneer Overseas Corp. und Pioneer Hi-Bred International, Inc. tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Tomljenović

Bieliūnas

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. März 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.