3.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/22


Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Portigon/CRU

(Rechtssache T-365/16) (1)

(Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Wesentliche Formvorschriften - Feststellung des Beschlusses - Verfahren zum Erlass des Beschlusses - Begründungspflicht)

(2020/C 36/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, V. Jungkind und F. Geber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, T. Klupsch und S. Ianc)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und K.-P. Wojcik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und der Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Portigon AG betreffen.

2.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Portigon AG.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.