4.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/42


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Stadt Paris, Stadt Brüssel und Ayuntamiento de Madrid/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16) (1)

((Umwelt - Verordnung [EU] 2016/646 - Schadstoffemissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen [Euro 6] - Festsetzung von verbindlichen Grenzwerten [NTE-Werten] für die Stickoxidemissionen bei Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb [RDE] - Nichtigkeitsklagen - Befugnis einer kommunalen Behörde im Bereich des Umweltschutzes, den Verkehr bestimmter Fahrzeuge zu beschränken - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Unzuständigkeit der Kommission - Beachtung höherrangiger Rechtsnormen - Zeitliche Staffelung der Wirkungen einer Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung - Ersatz einer angeblichen Image- und Rufschädigung))

(2019/C 82/48)

Verfahrenssprachen: Spanisch und Französisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-339/16: Stadt Paris (Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Assous)

Klägerin in der Rechtssache T-352/16: Stadt Brüssel (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Uyttendaele und S. Kaisergruber)

Kläger in der Rechtssache T-391/16: Ayuntamiento de Madrid (Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Zunzunegui Pastor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. C. Becker, E. Sanfrutos Cano und J.-F. Brakeland)

Gegenstand

Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1) und Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz eines Schadens, der der Stadt Paris aufgrund des Erlasses dieser Verordnung entstanden sein soll

Tenor

1.

Nr. 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) wird für nichtig erklärt, soweit sie in den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 des Anhangs IIIA der Verordnung Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 den Wert des endgültigen Übereinstimmungsfaktors CFpollutant und den Wert des vorläufigen Übereinstimmungsfaktors CFpollutant für die Stickoxidmasse festsetzt.

2.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.

Die Wirkungen der nach Nr. 1 des vorliegenden Tenors für nichtig erklärten Bestimmung werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Urteils nicht überschreiten darf, eine neue Regelung erlassen wird, die die betreffenden Bestimmungen ersetzt.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der der Stadt Paris, der Stadt Brüssel und dem Ayuntamiento de Madrid entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 29.8.2016.