22.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/6


Rechtsmittel der Meissen Keramik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2016 in der Rechtssache T-776/15, Meissen Keramik GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 28. Dezember 2016

(Rechtssache C-686/16 P)

(2017/C 161/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Meissen Keramik GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Vohwinkel und Dr. M. Bagh, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2016 (T-776/15) wird aufgehoben;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Oktober 2015 (Sache R 0531/2015-1) wird aufgehoben;

die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben;

das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen;

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel stützt sich auf eine falsche Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) verbunden mit einer Verletzung von Art. 135 § 4 Verfahrensordnung des Gerichts.

Die Rüge der Verletzung der Verfahrensordnung stützt sich darauf, dass das Gericht bei seinem Urteil nicht das Verständnis des Wortbestandteils der Marke zugrunde gelegt hat, das in der Beschwerdeentscheidung festgestellt wurde, sondern ein eigenes Verständnis des Wortbestandteils angewendet und somit den Streitgegenstand geändert hat.

Die Rüge der falschen Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung stützt sich darauf, dass das Gericht eine Angabe der geografischen Herkunft einer bestimmten, durch ihren Hauptwerkstoff bezeichneten Produktart (Meissen Keramik) als beschreibend auch für solche Waren ansieht, die irgendwelche — noch so unbedeutende — Bauteile aus diesem Werkstoff enthalten oder die mit Waren der bezeichneten Produktart verbunden werden können.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.