3.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/29


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea Constituțională a României (Rumänien), eingereicht am 30. Dezember 2016 — Relu Adrian Coman, Robert Clabourn Hamilton, Asociația Accept/Inspectoratul General pentru Imigrări, Ministerul Afacerilor Interne, Consiliu Național pentru Combaterea Discriminării

(Rechtssache C-673/16)

(2017/C 104/43)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea Constituțională a României

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Relu Adrian Coman, Robert Clabourn Hamilton, Asociația Accept

Beklagte: Inspectoratul General pentru Imigrări, Ministerul Afacerilor Interne, Consiliu Național pentru Combaterea Discriminării

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Begriff „Ehegatte“ in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG (1) in Verbindung mit den Art. 7, 9, 21 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, stammenden gleichgeschlechtlichen Ehegatten eines Unionsbürgers, den dieser Unionsbürger nach dem Recht eines Mitgliedstaats, der nicht der Aufnahmestaat ist, rechtmäßig geheiratet hat?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Verlangen Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit den Art. 7, 9, 21 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem gleichgeschlechtlichen Ehegatten eines Unionsbürgers ein Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten gewährt?

3.

Falls die erste Frage verneint wird: Kann der aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, stammende gleichgeschlechtliche Ehegatte eines Unionsbürgers, den dieser Unionsbürger nach dem Recht eines Mitgliedstaats, der nicht der Aufnahmestaat ist, rechtmäßig geheiratet hat, als „jede[r] … Familienangehörig[e]“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG oder als „Lebenspartne[r], mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG angesehen werden mit der entsprechenden Pflicht des Aufnahmestaats, seine Einreise und seinen Aufenthalt zu erleichtern, obwohl der Aufnahmestaat Ehen zwischen Personen desselben Geschlechts nicht anerkennt und auch keine andere alternative Form der rechtlichen Anerkennung wie etwa eingetragene Partnerschaften vorsieht?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird: Verlangen Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit den Art. 7, 9, 21 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem gleichgeschlechtlichen Ehegatten eines Unionsbürgers ein Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten gewährt?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).