30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/37


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-117/14, Cargill/Rat

(Rechtssache C-608/16 P)

(2017/C 030/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: Cargill SACI, Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-117/14, Cargill SACI/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten argentinischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

2.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

3.

Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit sie die Klägerin beträfen, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

4.

Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem ersten Klagegrund der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klage abweisen könne.

5.

Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).